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Verordnung über den Nahverkehrsplan für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV-Planverordnung - SPNVPlV)
Verordnung über den Nahverkehrsplan für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV-Planverordnung - SPNVPlV)
vom 24. Juni 1996
(GVBl.II/96, [Nr. 28], S.512)
geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2001
(GVBl.II/01, [Nr. 24], S.641)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg vom 26. Oktober 1995 (GVBl. I S. 252) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr nach Erörterung mit dem für Verkehr zuständigen Ausschuß des Landtages:
§ 1
Grundlage für die Entwicklung des Schienenpersonennahverkehrs und den Rahmen für eine landesweit koordinierte Verkehrsentwicklung des gesamten öffentlichen Personennahverkehrs bis zum Jahr 2002 bildet der Nahverkehrsplan für den Schienenpersonennahverkehr (Anlage).
§ 2
(1) Der Nahverkehrsplan für den Schienenpersonennahverkehr ist gemäß § 8 Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg (GVBl. I S. 252) zu aktualisieren und fortzuschreiben.
(2) Die erste Fortschreibung der Angaben über den Investitionsbedarf und die Entwicklung der Betriebskosten und das Finanzierungskonzept hat nach Anpassung der Finanzausstattung der Bundesländer gemäß § 6 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2395) zu erfolgen.
(3) Bei Veränderung planungsrelevanter Rahmenbedingungen kann in begründeten Fällen bei der Bestellung von Verkehrsleistungen vom Nahverkehrsplan für den Schienenpersonennahverkehr abgewichen werden.
§ 3
Zur Untersetzung des Nahverkehrsplanes für den Schienenpersonennahverkehr sowie zur Berücksichtigung bei der Aufstellung, Anpassung und Fortschreibung ihrer Nahverkehrspläne erhalten die Aufgabenträger für den übrigen öffentlichen Personennahverkehr jährlich aktualisierte Angaben über die Entwicklung des Schienenpersonennahverkehrs in ihrem Gebiet. Näheres wird durch die nach § 7 Abs. 7 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg (GVBl. I S. 252) zu erlassende Richtlinie über den Datenaustausch geregelt.
§ 4
(Inkrafttreten)
Anm.: die Anlage wurde nicht aufgenommen.