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Verordnung zur Errichtung der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg (FUKV)

Verordnung zur Errichtung der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg (FUKV)
vom 22. Dezember 1992
(GVBl.II/92, [Nr. 76], S.794)

Auf Grund des § 656 Abs. 4 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1924 (RGBl. I S. 779) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Errichtung und Sitz der Feuerwehr-Unfallkasse

(1) Im Land Brandenburg wird zum 1. Januar 1993 eine Feuerwehr-Unfallkasse errichtet. Sie ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die Unternehmen der Feuerwehren einschließlich des Brandschutzdienstes im erweiterten Katastrophenschutz bestimmt. Mitglieder der Kasse sind die Städte und Gemeinden des Geschäftsgebietes; Landkreise sind nur dann Mitglied, wenn sie eine eigene Feuerwehr unterhalten.

(2) Die Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg ist landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des § 29 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Sie ist zur Führung des Dienstsiegels berechtigt.

(3) Die Geschäfte der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg werden von dem Gemeindeunfallversicherungsverband Brandenburg geführt. Sitz der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg ist Frankfurt/Oder.

§ 2
Aufgaben der Feuerwehr-Unfallkasse

Die Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die Unternehmen der Feuerwehren einschließlich des Brandschutzdienstes im erweiterten Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (§ 539 Abs. 1 Nr. 1, 8 und 12 Buchstabe a der Reichsversicherungsordnung).

§ 3
Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel für die Aufgaben der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg werden durch jährliche Beiträge (Umlagen) der Mitglieder aufgebracht (§ 20 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch; §§ 723, 770 der Reichsversicherungsordnung). Das Nähere regelt die Satzung.

(2) Soweit der Gemeindeunfallversicherungsverband Brandenburg die Geschäfte der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg führt, sind die hieraus entstehenden Kosten und Auslagen von der Feuerwehr-Unfallkasse zu tragen. Die Erstattung erfolgt nach einem vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen festzulegenden Schlüssel.

§ 4
Übergangsvorschriften

(1) Mit der Errichtung der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg wird der Gemeindeunfallversicherungsverband Brandenburg beauftragt.

(2) Bis zur satzungsmäßigen Festlegung beträgt die vorläufige Zahl der ehrenamtlichen Mitglieder der Vertreterversammlung der Kasse zehn Personen, die zu gleichen Teilen Arbeitgeber und Versicherte vertreten.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 22. Dezember 1992

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Dr. Manfred Stolpe

Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen
Dr. Regine Hildebrandt