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Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz im öffentlichen Dienst

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz im öffentlichen Dienst
vom 12. Februar 1993
(GVBl.II/93, [Nr. 12], S.94)

zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Mai 2004
(GVBl.I/04, [Nr. 10], S.240, 243)

Am 7. März 2015 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 27. Februar 2015
(GVBl.II/15, [Nr. 10])

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

Zuständige Stellen für die Berufsausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes nach § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971 (BGBl. I S. 185) geändert worden ist, sind:

  1. im Ausbildungsberuf "Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte"
    1. der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Landes in den Fällen
      • der §§ 23, 24, 27, 29, 31, 36, 37, 39, 41, 42, 44, 45, 46, 47, 56 und 58 der Minister des Innern,
      • des § 33 die ausbildende Behörde.

      Soweit der Minister des Innern zuständige Stelle ist, gehen dessen Zuständigkeiten an das Staatliche Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen über, sobald es errichtet ist; ausgenommen bleiben hiervon die Zuständigkeiten in den Fällen der §§ 27, 41, 44, 56 und 58,

    2. der Fachrichtung Kommunalverwaltung in den Fällen
      • der §§ 31, 41, 44, 56 und 58 der Minister des Innern,
      • der §§ 23, 24, 27, 29, 36, 37, 39, 42, 45, 46 und 47 Abs. 2 und 4 die Studieninstitute für kommunale Verwaltung,
      • des § 33 die ausbildende Behörde,
    3. der Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern in den Fällen der §§ 23, 24, 27 und 45
      • bei Kreishandwerkerschaften und Handwerksinnungen die aufsichtsführende Handwerkskammer,
      • bei Handwerkskammern sowie Industrie- und Handelskammern der Minister des Innern,
      • im übrigen die Handwerkskammern sowie die Industrie- und Handelskammern,
  2. im Ausbildungsberuf "Fachangestellter für Bürokommunikation/Fachangestellte für Bürokommunikation" sind die Zuständigkeiten wie für den Ausbildungsberuf "Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte"geregelt,
  3. im Ausbildungsberuf "Sozialversicherungsfachangestellter/ Sozialversicherungsfachangestellte"
    1. der Fachrichtung gesetzliche Krankenversicherung die Allgemeine Ortskrankenkasse für das Land Brandenburg,
    2. der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung der Arbeiter die Landesversicherungsanstalt Brandenburg,
  4. Im Ausbildungsberuf „Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin“ in den Fällen
    • der §§ 27, 41, 44, 46 Abs. 1 Satz 2, 47 Abs. 2 Satz 2, 56 und 58 das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung,
    • im Übrigen der Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB).
  5. im Ausbildungsberuf "Kartograph/Kartographin" sind die Zuständigkeiten wie für den Beruf "Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin" geregelt,
  6. im Ausbildungsberuf "Schwimmeistergehilfe/Schwimmeistergehilfin" in den Fällen
    • der §§ 23, 24, 27, 29, 31, 36, 37, 39, 41, 42, 44, 45, 46, 47, 56 und 58 der Minister des Innern,
    • des § 33 die ausbildende Körperschaft.

    Soweit der Minister des Innern zuständige Stelle ist, gehen dessen Zuständigkeiten an das Staatliche Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen über, sobald es errichtet ist; ausgenommen bleiben hiervon die Zuständigkeiten in den Fällen der §§ 27, 41, 44, 56 und 58,

  7. im Ausbildungsberuf "Justizangestellter/Justizangestellte" in den Fällen
    • der §§ 23, 24, 27, 31, 36, 37, 39, 41, 44, 45, 46, 47, 56 und 58 der Minister der Justiz,
    • der §§ 29 und 33 der Präsident des Bezirksgerichts oder der Direktor des Kreisgerichts, soweit ihm die Ausbildung übertragen ist.

    Soweit der Minister der Justiz zuständige Stelle ist, gehen dessen Zuständigkeiten auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts über, sobald dieses errichtet ist; ausgenommen bleiben hiervon die Zuständigkeiten in den Fällen der §§ 27, 41, 44, 56 und 58,

  8. im Ausbildungsberuf "Straßenwärter/Straßenwärterin" in den Fällen
    • der §§ 24, 25, 43, 44, 46 Abs. 2 und 99 der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr,
    • der §§ 23, 27, 29 Abs. 2-4, 36, 37, 39, 40, 41, 45, 46 Abs. 1 und 47 der Landesbetrieb Straßenwesen,
    • des § 33 der Landesbetrieb Straßenwesen,
    • der §§ 31, 56 und 58 der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr,
  9. im Ausbildungsberuf "Assistent an Bibliotheken/Assistentin an Bibliotheken" in den Fällen
    • der §§ 23, 24, 27, 29, 36, 37, 39, 41, 43, 44, 45, 46 und 47 der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur,
    • des § 33 die ausbildende Körperschaft,
    • der §§ 31, 56 und 58 der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur.

    Soweit der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur zuständige Stelle ist, gehen dessen Zuständigkeiten in den Fragen der Zwischen- und Abschlußprüfungen an das Prüfungsamt über; ausgenommen bleiben hiervon die Zuständigkeiten in den Fällen der §§ 27, 29, 41, 43 und 44.

§ 2

Zuständige Stellen zur Sicherung der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung von Ausbildern für die Berufsausbildung im öffentlichen Dienst nach der Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst vom 16.7.1976 (BGBl. I S. 1825) sind:

  1. für die Ausbildungsberufe
    • "Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte",
    • "Fachangestellter für Bürokommunikation/Fachangestellte für Bürokommunikation",
    • "Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin"
    • "Kartograph/Kartographin",
    • "Schwimmeistergehilfe/Schwimmeistergehilfin"

    in den Geschäftsbereichen der Landesverwaltung, der Kreise, Städte und Gemeinden,

    1. nach den §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst für Landesbedienstete der Minister des Innern, für die übrigen die Leiter der Studieninstitute für kommunale Verwaltung,
    2. nach § 4 Abs. 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst der Minister des Innern,
    3. nach § 7 der Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst bei Landes- und Kommunalbediensteten die personalaktenführende Stelle und das Staatliche Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen,
    4. nach § 8 Abs. 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst - mit Gültigkeit bis zum 1. August 1996 - bei Landesbediensteten die dienstaufsichtsführende Behörde, im übrigen die Aufsichtsbehörde,
  2. für Ausbildungsberufe des Handwerks und der gewerblichen Wirtschaft - soweit dafür im öffentlichen Dienst ausgebildet wird - die Handwerkskammern sowie die Industrie- und Handelskammern,
  3. für die Ausbildungsberufe
    • "Justizangestellter/Justizangestellte" der Minister der Justiz,
    • "Straßenwärter/Straßenwärterin" der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr in Abstimmung mit dem Minister des Innern,
    • "Assistent an Bibliotheken/Assistentin an Bibliotheken" der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur in Abstimmung mit dem Minister des Innern,
  4. für den Ausbildungsberuf "Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte"
    1. der Fachrichtung gesetzliche Krankenversicherung die Allgemeine Ortskrankenkasse für das Land Brandenburg,
    2. der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung der Arbeiter die Landesversicherungsanstalt Brandenburg.

§ 3
(Inkrafttreten)