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Verordnung über die modifizierte Anwendung von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes im Polizeivollzugsdienst des Landes Brandenburg (Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung Polizei - Pol-ArbSchGAnwV)

Verordnung über die modifizierte Anwendung von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes im Polizeivollzugsdienst des Landes Brandenburg (Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung Polizei - Pol-ArbSchGAnwV)
vom 28. Dezember 2000
(GVBl.II/01, [Nr. 01], S.4)

Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446) und des § 20 Abs. 2 Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Polizeivollzugsbeamten und Angestellten im Polizeivollzugsdienst (Polizeivollzugsbedienstete) in den Polizeibehörden und -einrichtungen des Landes Brandenburg, soweit ein Abweichen von den Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes erforderlich ist. Darüber hinaus gilt diese Verordnung für Polizeivollzugsbeamte in den Polizeibehörden und -einrichtungen des Landes Brandenburg, soweit ein Abweichen von den Vorschriften der auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes notwendig ist.

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

§ 2
Pflichten des Dienstherrn oder Arbeitgebers

Der Dienstherr oder Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes auch dann zu treffen, wenn die Ausübung der in dieser Verordnung genannten Tätigkeiten nicht ohne ein Abweichen von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes möglich ist. Für den Dienstherrn gilt Satz 1 bei einem Abweichen von den aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes entsprechend.

§ 3
Tätigkeiten

Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind alle Einsatztätigkeiten von Polizeivollzugsbediensteten, die dem Vollzug gesetzlicher Aufgaben dienen, insbesondere bei unfriedlichen Demonstrationen, zum Schutz von Personen und Objekten, bei größeren Schadensereignissen oder Katastrophen, bei besonders gefahrengeneigten Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zwangsmaßnahmen, Fahndungs- oder Ermittlungstätigkeiten und bei Beweissicherungs- und Festnahmemaßnahmen. Satz 1 gilt entsprechend für Einsätze vorbereitende Tätigkeiten (Einsatzvorbereitungstätigkeiten), insbesondere Übungen unter Einsatzbedingungen.

§ 4
Voraussetzungen für ein Abweichen von Arbeitsschutzvorschriften

(1) Soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, kann bei Tätigkeiten nach § 3 ganz oder zum Teil von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes oder der aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes (Arbeitsschutzvorschriften) abgewichen werden. Der in § 1 Abs. 1 differenzierte Geltungsbereich ist zu beachten. Das Abweichen ist nur solange gestattet, wie diese Sachlage gegeben ist.

(2) Die näheren Voraussetzungen für ein Abweichen nach Absatz 1 werden in den jeweiligen Dienstvorschriften festgelegt.

§ 5
Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes

(1) Die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei Einsatz- und Einsatzvorbereitungstätigkeiten, bei denen nach § 4 von Arbeitsschutzvorschriften abgewichen wird, regeln die Arbeitsschutzbestimmungen der jeweiligen Dienstvorschriften unter Berücksichtigung der Ziele der Arbeitsschutzvorschriften.

(2) Ist das Abweichenmüssen voraussehbar, sind auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes geeignete Maßnahmen zum Schutz der Polizeivollzugsbediensteten in die Arbeitsschutzbestimmungen der Dienstvorschriften aufzunehmen. Die Maßnahmen beziehen sich insbesondere auf tätigkeitspezifische Schutzvorrichtungen und Schutzvorkehrungen, angemessene Informations-, Schulungs- und Trainingsangebote und auf die Festlegung von Eignungsvoraussetzungen für die Ausübung solcher Tätigkeiten.

(3) Ist das Abweichenmüssen nicht voraussehbar oder verweist eine Dienstvorschrift bei der Regelung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Polizeivollzugsbediensteten für den Fall des Abweichenmüssens auf die Entscheidungsbefugnis des für den Einsatz vor Ort Verantwortlichen, hat dieser bei seinen Entscheidungen die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für Entscheidungen eines vor Ort Verantwortlichen, wenn die zu leistende Einsatztätigkeit in Dienstvorschriften nicht erfasst ist.

§ 6
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 28. Dezember 2000