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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Rietzer See“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Rietzer See“
vom 6. September 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 29], S.770)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 und § 78 Abs. 1 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Potsdam-Mittelmark wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Rietzer See“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 1 128 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde:Gemarkung:Flur:
Kloster Lehnin Trechwitz 1, 2, 9, 10;
Kloster Lehnin Netzen 1, 2, 7;
Kloster Lehnin Prützke 2, 3;
Kloster Lehnin Rietz 2, 3;
Groß Kreutz (Havel) Schenkenberg 1, 8.

Zur Orientierung sind dieser Verordnung eine Kartenskizze über die Lage des Naturschutzgebietes als Anlage 1 und eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der „Topografischen Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ,Rietzer See‘“ (Blatt 1 bis 2), Maßstab 1 : 10 000 und in der „Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ,Rietzer See‘“ (Blatt 1 bis 14) mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (Siegelnummer 53) versehen und vom Siegelverwahrer am 30. August 2004 unterschrieben worden.

(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes sind zwei Zonen mit weitergehenden Nutzungsbeschränkungen festgesetzt.

Zone 1 ist ein Kernbereich im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, der der direkten menschlichen Einflussnahme entzogen ist und in dem die Lebensräume und Lebensgemeinschaften langfristig ihrer natürlichen Entwicklung überlassen bleiben. Die Zone 1 umfasst rund 90 Hektar und liegt in folgenden Fluren:

Gemeinde: Gemarkung: Flur:
Kloster Lehnin Trechwitz 1, 2;
Kloster Lehnin Netzen 1, 7;
Groß Kreutz (Havel) Schenkenberg 8.

In Zone 2 gelten ergänzende, über die Maßgaben des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b hinausgehende, Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung. Die Zone 2 umfasst rund 82 Hektar und liegt in folgenden Fluren:

Gemeinde: Gemarkung: Flur:
Kloster Lehnin Trechwitz 9, 10;
Kloster Lehnin Netzen 1;
Kloster Lehnin Prützke 3;
Kloster Lehnin Rietz 2;
Groß Kreutz (Havel) Schenkenberg 1.

Die Grenzen der Zonen sind in der Kartenskizze und in den Karten gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung eingezeichnet. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

(4) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Potsdam-Mittelmark, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das eine großräumige vermoorte Niederung im Brandenburg-Potsdamer Havelgebiet umfasst, ist

  1. die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Wasserpflanzengesellschaften, Röhrichten und Seggenrieden, Grünland frischer bis nasser Standorte mit differenziertem Nährstoff-, Salz- und Kalkgehalt, Weidengebüschen, Erlenbruchwäldern, kleinflächig vorkommenden Kalk-Trockenrasen und Gesellschaften der kalkreichen Niedermoore;
  2. die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter
    1. nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielsweise Fieberklee (Menyanthes trifoliata), Sumpf-Knabenkraut (Orchis palustris), Strand-Tausendgüldenkraut (Centaurium littorale), Pracht-Nelke (Dianthus superbus), Sand-Strohblume (Helichrysum arenarium) und Heide-Nelke (Dianthus deltoides),
    2. besonders charakteristischer, seltener, gefährdeter und vom Aussterben bedrohter Pflanzenarten der Binnensalzstellen mit landesweiter Bedeutung, beispielsweise Strand-Aster (Aster tripolium), Milchkraut (Glaux maritima), Salz-Binse (Juncus gerardii), Salz-Bunge (Samolus valerandi) und Meer-Dreizack (Triglochin maritimum);
  3. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes
    1. als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der Vögel, Amphibien, Reptilien und Wirbellosen, darunter zahlreicher nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten, beispielsweise Schilfrohrsänger (Acrocephalus schoenobaenus), Bartmeise (Panurus biarmicus), Rohrschwirl (Locustella luscinioides), Knäkente (Anas querquedula), Schwarzhalstaucher (Podiceps nigricollis), Kiebitz (Vanellus vanellus), Bekassine (Gallinago gallinago), Moorfrosch (Rana arvalis), Kreuzkröte (Bufo calamita), Knoblauchkröte (Pelobates fuscus) und Ufer-Laufkäfer (Carabus clathratus),
    2. als eines der bedeutendsten Brut- und Rastgebiete für Vögel in Brandenburg, insbesondere für Wasser- und Watvögel sowie Wiesen- und Schilfbrüter, wobei der Flachsee im Süden des Gebietes (Strengsee) mit seinen besonderen Habitatstrukturen ein wichtiges Brut- und Rastgewässer darstellt;
  4. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes aus wissenschaftlichen Gründen, insbesondere zur ornithologischen Forschung und Beobachtung, zum Monitoring floristisch bemerkenswerter Arten wie z. B. Salzpflanzen, Sumpforchideen sowie zur Sukzessionsforschung bei wiedervernässten Niedermooren;
  5. die Erhaltung der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit der offenen Niederungslandschaft mit dem Rietzer See als ausgedehnten Flachsee und dem Holzberg als randlich anstehende Grundmoränenkuppe;
  6. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des regionalen Biotopverbundes zwischen Havelniederung und Lehniner Wald- und Seengebiet.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung

  1. des Gebietes als Europäisches Vogelschutzgebiet „Rietzer See“ nach der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 233 S. 9) – Vogelschutz-Richtlinie – in seiner Funktion
    1. als Lebensraum von Arten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie, beispielsweise Blaukehlchen (Luscinia svecica), Kranich (Grus grus), Seeadler (Haliaeetus albicilla), Große Rohrdommel (Botaurus stellaris), Rohrweihe (Circus aeruginosus), Tüpfelralle (Porzana porzana), Eisvogel (Alcedo atthis) und Seggenrohrsänger (Acrocephalus paludicola) einschließlich ihrer Brut- und Nahrungsbiotope,
    2. als Durchgangs-, Rast- und Überwinterungsgebiet für Zugvogelarten, beispielsweise Kranich (Grus grus), verschiedene Gänse- und Entenarten sowie Limikolen;
  2. von natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions und Hydrocharitions, Pfeifengraswiesen auf kalkreichen und torfigen Böden (Molinion caeruleae) sowie mageren Flachland-Mähwiesen als Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) – Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
  3. von Salzwiesen im Binnenland, trockenen kalkreichen Sandrasen, kalkreichen Sümpfen mit Cladium mariscus (Binsen-Schneide) und Arten des Caricion davallianae sowie Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa (Schwarz-Erle) und Fraxinus excelsior (Gewöhnliche Esche) (Alno-Padion) als prioritäre Lebensraumtypen nach Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
  4. der Populationen von Biber (Castor fiber), Fischotter (Lutra lutra), Kamm-Molch (Triturus cristatus), Rapfen (Aspius aspius), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Bitterling (Rhodeus sericeus amarus), Schmaler Windelschnecke (Vertigo angustior) und Bauchiger Windelschnecke (Vertigo moulinsiana) als Tierarten nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume;

(3) Darüber hinaus ist besonderer Schutzzweck der Zone 1 (Kernbereich):

  1. die ungestörte Entwicklung eines großflächigen Röhrichts mit eingebettetem Flachsee;
  2. die Erhaltung als ungestörter Rast- und Ruheraum für zahlreiche, darunter besonders und streng geschützte Vogelarten.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 6 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
  3. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  5. die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  6. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  7. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
  8. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  9. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
  10. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der nach öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten; § 15 Abs. 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;
  11. mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
  12. Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Luftmatratzen zu benutzen; zulässig bleibt das Befahren des Emsterkanals, der betonnten Fahrrinne auf dem Rietzer See sowie der Zufahrten nach Rietz und zur Prützker Anlegestelle; zulässig bleibt weiterhin das Befahren der übrigen Bereiche des Rietzer Sees im Rahmen des Gemeingebrauchs nach § 43 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes;
  13. Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
  14. Hunde frei laufen zu lassen;
  15. Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
  16. Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm) zum Zwecke der Düngung sowie Schmutzwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;
  17. sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen;
  18. Fische oder Wasservögel zu füttern oder Futter bereitzustellen;
  19. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  20. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  21. wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  22. Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
  23. Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland nachzusäen, umzubrechen oder neu anzusäen.

§ 5
Besondere Verbote für die Zone 1 (Kernbereich)

Über die Verbote des § 4 hinaus ist es in der Zone 1 verboten, das Gebiet land-, forst-, fischereiwirtschaftlich oder in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzen.

§ 6
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten der §§ 4 und 5 bleiben folgende Handlungen:

  1. die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass
    1. Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Groß-vieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel und Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm) einzusetzen,
    2. bei der Grünlandnutzung § 4 Abs. 2 Nr. 22 und 23 gilt, wobei eine Nachsaat außerhalb der Zone 2 zulässig ist,
    3. auf der Fläche der Salzwiesen und Pfeifengraswiesen in Zone 2 entsprechend der Einzeichnung in den Karten gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Maßgaben nach den Buchstabe a und b hinaus der Einsatz von Düngern aller Art und die Nachsaat von Grünland unzulässig sind;
  2. die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass
    1. Kahlhiebe unzulässig sind,
    2. eine Nutzung nur im Zeitraum vom 31. August eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres erfolgt,
    3. die in § 3 Abs. 2 Nr. 3 genannte Waldgesellschaft in einem günstigen Erhaltungszustand zu erhalten ist;
  3. die den in § 1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf dem Rietzer See und dem Emsterkanal außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters und des Bibers weitgehend ausgeschlossen ist;
  4. die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei auf dem Rietzer See und dem Emsterkanal außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass
    1. auf dem Rietzer See die Angelfischerei vom Boot aus nur bei Einhaltung eines Mindestabstandes von 20 Metern zur Gelegezone zulässig ist,
    2. auf dem Emsterkanal-Abschnitt südlich des Rietzer Sees bis zum Schöpfwerk Netzen die Angelfischerei nur vom Boot aus zulässig ist;
  5. für den Bereich der Jagd in der Zone 1:
    die Durchführung von jährlich bis zu zwei Drückjagden auf Schalen- und Raubwild in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde;
  6. für den Bereich der Jagd außerhalb der Zone 1:
    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
      aa) die Jagd auf Federwild verboten ist,
      bb) die Jagd auf Schalen- und Raubwild nur vom Ansitz aus erfolgt,
    2. die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten, wenn es dem Schutzzweck entgegensteht. Die Entscheidung hierzu soll unverzüglich erfolgen,
    3. die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope und der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 genannten mageren Flachland-Mähwiesen;
  7. die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne der §§ 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer unter besonderer Beachtung des § 3 Abs. 2 sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  8. die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  9. Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  10. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  11. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
  12. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln; sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren im Rahmen der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen; das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 7
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

  1. die Lebensbedingungen für bodenbrütende Vogelarten sollen, beispielsweise mittels später Mahdtermine, verbessert werden;
  2. die Salzwiesen der Zone 2, insbesondere die Dammwiesen, die Salzstelle am Netzener See, Teile der Seewiesen am Ortsrand von Rietz, Teile von Kienwerder und des Kuhbruchs sollen nicht vor dem 16. Juli eines Jahres genutzt werden;
  3. die Pfeifengraswiesen der Zone 2 (am Kiebitzhügel, Teile der Seewiesen am Ortsrand von Rietz und westlich des Emsterkanals) sollen nicht vor dem 16. Juli eines Jahres und vorrangig durch Mahd genutzt werden; Gleiches gilt für die aufgelassene Pfeifengraswiese am Kiebitzhügel, die zunächst entbuscht werden soll;
  4. weitere Orchideenstandorte, insbesondere von Sumpf-Knabenkraut (Orchis palustris) im Gebiet sollen gepflegt werden;
  5. die für eine großräumige vermoorte Niederung typischen Abflussverhältnisse im Grund- und Oberflächenwasser sollen nach Prüfung der dazu erforderlichen Maßnahmen sowie deren Auswirkungen so wiederhergestellt werden, dass dem Schutzzweck entsprechende Wasserstände erreicht werden, wobei insbesondere Belange des Vogelschutzes, des Feucht- und Nasswiesenschutzes (vor allem Salzwiesen) und des Moorschutzes berücksichtigt werden sollen;
  6. die Ackerflächen im Gebiet sollen möglichst extensiv genutzt bzw. in Grünland umgewandelt werden;
  7. die Sandtrockenrasen im Bereich des Holzberges sollen bei Bedarf durch Beweidung, Mahd oder Entbuschung gepflegt und offen gehalten werden;
  8. im Orchideenwäldchen sollen Pflegemaßnahmen in den Magerrasen- und Feuchtwiesenbereichen durchgeführt werden, eine weitere Entnahme von Pappeln und Kiefern wird angestrebt;
  9. Röhrichte der Binsen-Schneide (Cladium mariscus) sollen bei Bedarf entbuscht werden;
  10. durch geeignete Maßnahmen, insbesondere der Besucherlenkung, sollen die Störungen für Rast- und Brutvögel minimiert werden.

§ 8
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten der §§ 4 und 5 oder den Maßgaben des § 6 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50 000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.

§ 10
Duldungspflicht, Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich sind, richtet sich nach § 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Reglungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43a des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 11
Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem In-Kraft-Treten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 12
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c dieser Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. die Anordnung über das Naturschutzgebiet „Rietzer See“, festgesetzt in der Anordnung Nr. 3 über Naturschutzgebiete des Vorsitzenden des Landwirtschaftsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 11. September 1967 (GBl. II Nr. 95 S. 697);
  2. der Beschluss zur Erweiterung des Naturschutzgebietes „Rietzer See“, durch Beschluss Nr. 0054 des Bezirkstages Potsdam vom 26. Juni 1978 zur Unterschutzstellung von Landschaftsteilen zu Naturschutzgebieten sowie Erweiterung bereits bestehender.

Potsdam, den 6. September 2004

Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
Wolfgang Birthler



Anlage 1: Kartenskizze zur Lage des Naturschutzgebietes "Rietzer See"



Anlage 2

Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Rietzer See“ vom 6. September 2004

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 1 128 Hektar. Es umfasst folgende Flächen im Landkreis Potsdam-Mittelmark:

Gemeinde: Gemarkung: Flur: Flurstücke:
Kloster Lehnin Trechwitz 1 40-46; 47 teilweise; 48-50; 53 teilweise; 54 teilweise; 56 teilweise; 57 teilweise
Kloster Lehnin Trechwitz 2 1; 2; 56-60; 61/1; 61/2; 62-64; 65/1; 65/2; 65/3; 65/4; 66-73; 74/1; 74/2; 75; 76
Kloster Lehnin Trechwitz 9 33 teilweise; 35 teilweise; 36 teilweise; 37-59; 125; 126; 127 teilweise; 128 teilweise; 129 teilweise; 166; 167; 169-177; 178 teilweise; 179-200
Kloster Lehnin Trechwitz 10 1-19; 20 teilweise; 21-33
Kloster Lehnin Netzen 1 2-18; 20-99; 101-106; 109-114; 239 teilweise; 240 teilweise; 242 teilweise; 243-245; 246 teilweise; 247-262; 263 teilweise; 265 teilweise; 266 teilweise; 269-271
Kloster Lehnin Netzen 2 276-282; 283/1; 283/2; 284 teilweise; 285-298; 305-311; 320; 321; 328-339; 348; 357-364
Kloster Lehnin Netzen 7 2-4; 7; 8 teilweise; 13-48
Kloster Lehnin Prützke 2 308 teilweise; 310 teilweise; 311 teilweise; 312 teilweise; 313 teilweise; 314 teilweise; 315 teilweise; 316 teilweise; 317 teilweise; 318 teilweise; 319 teilweise; 320 teilweise; 321-323; 370 teilweise; 371
Kloster Lehnin Prützke 3 1 teilweise; 2-7; 28-49 jeweils teilweise
Kloster Lehnin Rietz 2 20 teilweise; 21 teilweise; 23 teilweise; 24 teilweise; 25 teilweise; 26-141; 142/1; 142/2; 143-166; 167/1; 167/2; 168/1; 168/2; 169/1; 169/2; 170; 171; 173-175; 179/2; 180 teilweise; 181 teilweise; 182; 183 teilweise; 184/2 teilweise; 185; 187 teilweise; 188 teilweise; 293 teilweise; 294 teilweise; 295 teilweise; 296 teilweise; 298; 307/1 teilweise; 309 teilweise; 310
Kloster Lehnin Rietz 3 1 teilweise; 36 teilweise; 37 teilweise; 38 teilweise; 132-137; 138 teilweise; 139; 140 teilweise
Groß Kreutz (Havel) Schenkenberg 1 2 teilweise; 22 teilweise; 23 teilweise; 25 teilweise; 26 teilweise; 27-44; 45/1; 45/2; 46-76; 77/1; 77/2; 78/1; 78/2; 79-104; 105/1; 105/2; 106; 107; 108/1; 108/2; 109-111; 113-135; 136/1; 136/2; 136/3; 136/4; 137-152; 153/1; 153/2; 154-253
Groß Kreutz (Havel) Schenkenberg 8 1-15

Folgende Flächen davon bilden die Zone 1 (Kernbereich), die im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes der direkten menschlichen Einflussnahme entzogen ist und in der die Lebensräume und Lebensgemeinschaften langfristig ihrer natürlichen Entwicklung überlassen bleiben, wobei die Zone 1 rund 90 Hektar umfasst:

Gemeinde: Gemarkung: Flur: Flurstücke:
Kloster Lehnin Trechwitz 1 56 teilweise; 57 teilweise
Kloster Lehnin Trechwitz 2 65/3; 65/4; 71-73; 74/1; 74/2; 75; 76
Kloster Lehnin Netzen 1 18; 20-29; 30 teilweise; 31-33; 34 teilweise; 36 teilweise; 58 teilweise; 59; 60 teilweise; 61 teilweise
Kloster Lehnin Netzen 7 7 teilweise; 24 teilweise; 25 teilweise; 26 teilweise; 27 teilweise; 28; 29 teilweise; 30 teilweise; 31; 32 teilweise; 33 teilweise; 34; 35-48 jeweils teilweise
Groß Kreutz (Havel) Schenkenberg 8 15

Folgende Flächen davon bilden die Zone 2 mit ergänzenden, über die Maßgaben des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b hinausgehenden Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung, wobei die Zone 2 rund 82 Hektar umfasst:

Gemeinde: Gemarkung: Flur: Flurstücke:
Kloster Lehnin Trechwitz 9 172; 175-177; 184-195 jeweils teilweise
Kloster Lehnin Trechwitz 10 10-18; 19 teilweise; 21 teilweise; 22 teilweise; 33 teilweise
Kloster Lehnin Netzen 1 11 teilweise; 12 teilweise; 13 teilweise; 14 teilweise; 15 teilweise; 17 teilweise; 88 teilweise; 89 teilweise; 90 teilweise; 91 teilweise; 243 teilweise; 244 teilweise; 245 teilweise; 246 teilweise; 247 teilweise
Kloster Lehnin Prützke 3 1 teilweise
Kloster Lehnin Rietz 2 127-133; 134 teilweise; 135-139; 140 teilweise; 175 teilweise; 179/2 teilweise; 180 teilweise; 181 teilweise; 182 teilweise; 183 teilweise; 184/2 teilweise; 185 teilweise; 187 teilweise
Groß Kreutz (Havel) Schenkenberg 1 28 teilweise; 29 teilweise; 30 teilweise; 32 teilweise; 33 teilweise; 34 teilweise; 35 teilweise; 36-38; 39 teilweise; 40 teilweise; 43 teilweise; 44; 45/1; 45/2; 46-57; 58 teilweise; 195 teilweise; 196 teilweise; 210 teilweise; 211 teilweise; 212-218; 219 teilweise 220 teilweise; 221; 222; 223 teilweise; 224 teilweise; 225; 226 teilweise; 227; 228 teilweise; 229 teilweise; 230 teilweise; 237 teilweise; 238 teilweise; 239 teilweise; 240 teilweise; 243 teilweise; 244; 245 teilweise; 246; 247 teilweise; 250 teilweise; 251 teilweise; 252