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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Havelländisches Luch“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Havelländisches Luch“
vom 28. Mai 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 15], S.427)

geändert durch Artikel 133 Absatz 6 des Gesetzes vom 5. März 2024
(GVBl.I/24, [Nr. 9], S.49)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 106), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen im Landkreis Havelland werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Havelländisches Luch“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 5 526 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde: Gemarkung: Flur:
Kotzen Kotzen 2;
Kotzen Kriele 4, 5;
Märkisch Luch Barnewitz 2, 3, 8;
Märkisch Luch Buschow 1, 7;
Märkisch Luch Garlitz 1, 2, 3, 8, 9;
Märkisch Luch Möthlow 3, 4, 6;
Nennhausen Buckow 1, 2, 3;
Nennhausen Damme 2, 3, 4;
Nennhausen Liepe 1, 2, 3, 4, 5, 6;
Nennhausen Mützlitz 1, 2, 3, 6;
Nennhausen Nennhausen 1, 2, 9.

Zur Orientierung sind dieser Verordnung eine Kartenskizze über die Lage des Naturschutzgebietes als Anlage 1 und eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt. Die in § 4 Abs. 2 Nr. 12 und 13 benannten Flächen sind in einer Karte im Maßstab 1 : 25 000, die dieser Verordnung als Anlage 3 beigefügt ist, dargestellt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der „Übersichtskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Havelländisches Luch‘“, Maßstab 1 : 25 000, in der „Topografischen Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Havelländisches Luch ‘“ (Blatt 1 bis 5), Maßstab 1 : 10 000 und in der „Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Havelländisches Luch‘“ (Blatt 1 bis 35) mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (Siegelnummer 51) versehen und von der Siegelverwahrerin am 25. Mai 2004 unterschrieben worden.

(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes ist eine Zone 1 mit 2 475 Hektar, davon Zone 1a mit 1 919 Hektar und Zone 1b mit 556 Hektar, eine Zone 2 mit 1 115 Hektar und eine Zone 3 mit 1 935 Hektar mit unterschiedlicher Beschränkung der Nutzung festgesetzt. Die Grenzen der Zonen sind in der Übersichtskarte und den Flurkarten eingezeichnet. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

(4) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Havelland, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck für das großräumige, für Brandenburg repräsentative, naturnahe Luchgebiet mit dem landschaftsprägenden Wechsel von Niedermoorwiesen und ackerbaulich genutzten Sander- und Moränenkuppen ist die Erhaltung und Entwicklung

  1. als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Feucht- und Frischwiesen (Molinietalia; Arrhenatheretalia), Röhrichten und Seggenrieden (Phragmitetalia; Caricetalia nigrae), Trockenrasen (Corynephoretalia; Festuco-Sedetalia), Wäldern und Feldgehölzen und der Lebensgemeinschaften extensiv genutzter Äcker und Brachen;
  2. als Lebensraum wild lebender Pflanzenarten, darunter zahlreicher nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielsweise Sumpf-Knabenkraut (Orchis palustris), Breitblättriges und Steifblättriges Knabenkraut (Dactylorhiza majalis/incarnata), Rauhe Nelke (Dianthus armeria), Pracht-Nelke (Dianthus superbus), Karthäuser-Nelke (Dianthus carthusianorum), Heide-Nelke (Dianthus deltoides),  Echtes Tausendgüldenkraut (Centaurium erythraea), Wasserfeder (Hottonia palustris), Zungen-Hahnenfuß (Ranunculus lingua), Wiesen-Kuhschelle (Pulsatilla pratensis);
  3. als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter zahlreicher nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 oder Nr. 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter oder besonders streng geschützter Säugetier-, Vogel-, Amphibien-, Reptilien-, und Wirbellosenarten, wie beispielsweise Fischotter (Lutra lutra), Graues Langohr (Plecotus austriacus), Großer Brachvogel (Numenius arquata), Rotbauchunke (Bombina bombina), Blauflügelige Ödlandschrecke (Oedipoda caerulescens), Pappelglucke (Gastropacha populifolia), Große Flussmuschel (Unio tumidus);
  4. des Gebietes als Bestandteil eines überregionalen Biotopverbundes in Verbindung mit den Gebieten Unteres Rhinluch, Belziger Landschaftswiesen sowie der unteren Havel;
  5. sowie die Sicherung des Gebietes aus wissenschaftlichen Gründen zur Forschung an naturschutzfachlichen Fragestellungen in einer agrarisch genutzten Landschaft.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung

  1. des Gebietes als Europäisches Vogelschutzgebiet „Havelländisches Luch“ nach der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 233 S. 9) – Vogelschutz-Richtlinie – in seiner Funktion:
    1. als Lebensraum von Arten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie, beispielsweise Großtrappe (Otis tarda), Wachtelkönig (Crex crex), Tüpfelralle (Porzana porzana), Rohrweihe (Circus aeruginosus), Wiesenweihe (Circus pygargus), Große Rohrdommel (Botaurus stellaris), Weißstorch (Ciconia ciconia), Kranich (Grus grus), Kampfläufer (Philomachus pugnax), Eisvogel (Alcedo atthis), einschließlich ihrer Brut- und Nahrungsbiotope,
    2. als Durchgangs-, Rast- und Überwinterungsgebiet für Zugvogelarten, beispielsweise Saat-/Blessgans (Anser fabalis/albifrons), Kiebitz (Vanellus vanellus), Kranich (Grus grus), Zwergschwan (Cygnus bewickii), Goldregenpfeifer (Pluvialis apricaria);
  2. von trockenen, kalkreichen Sandrasen als Lebensraumtyp nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) – Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach den §§ 5 bis 9 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
  3. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  5. die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  6. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  7. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
  8. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  9. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
  10. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der nach öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten; § 15 Abs. 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;
  11. mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
  12. zu baden oder zu tauchen; hiervon ausgenommen sind die im Kartenausschnitt der Anlage 3 und in den Flurkarten gekennzeichneten Flächen des „ersten Lieper Torfstiches“ mit den Flurstücken Gemeinde Möthlow, Flur 3, Flurstücke 2 und 3;
  13. Eisflächen zu betreten oder zu befahren; hiervon ausgenommen sind die im Kartenausschnitt der Anlage 3 und in den Flurkarten gekennzeichneten Flächen der Gemeinde Garlitz, Flur 2, Flurstücke 1 bis 3, 5 bis 11, 16/5 bis 16/7;
  14. Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Luftmatratzen zu benutzen;
  15. Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
  16. Hunde frei laufen zu lassen;
  17. Fische oder Wasservögel zu füttern;
  18. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  19. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  20. wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  21. Luftfahrzeuge innerhalb des Gebietes zu starten oder mit ihnen zu landen; eine Überfliegung oder Überfahrung ist nur in einer Höhe von mindestens 600 Metern zulässig;
  22. Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen;
  23. in den Zonen 1 und 2 Pflanzenschutzmittel anzuwenden;
  24. Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Abwasser und Klärschlamm) zum Zwecke der Düngung sowie Schmutzwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;
  25. sonstige Abfälle im Sinne des Kreiswirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern oder zu entsorgen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben neben den Freistellungen der §§ 6 bis 9:

  1. die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege hinsichtlich der Fahrbahn und des Banketts in der Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September eines jeden Jahres, sofern eine Beschädigung des Gehölzbestandes ausgeschlossen ist; alle sonstigen Unterhaltungsmaßnahmen an Straßen und Maßnahmen außerhalb des genannten Zeitraums erfolgen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  2. die Unterhaltung der Gewässer gemäß §§ 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes sowie die Wasserregulierung mit der Maßgabe, dass
    1. Grundräumungen und Krautungen nur manuell oder mittels Räumkorb vorgenommen werden,
    2. Grundräumungen nur abschnittsweise vorgenommen werden,
    3. in den Zonen 1 und 2 Grundräumungen und Krautungen von Gräben nur zwischen dem 31. Juli und dem 28. Februar eines jeden Jahres gestattet sind;
  3. die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  4. die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  5. das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten nach dem 31. Juli eines jeden Jahres;
  6. Maßnahmen zur Untersuchung von altlastenverdächtigen Flächen sowie Verdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  7. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  8. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
  9. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen;
  10. Vergrämungsmaßnahmen zum Schutz landwirtschaftlicher Kulturen vor erheblichen Beeinträchtigungen durch Vögel nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Anzeige bei der Fachbehörde für Naturschutz. Die Fachbehörde für Naturschutz kann die Maßnahmen innerhalb einer Frist von einer Woche untersagen, wenn der Schutzzweck durch die Maßnahme beeinträchtigt wird.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren im Rahmen der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen; das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 6
Landwirtschaft

Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleibt die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen unter Beachtung der in den Nummern 1 bis 6 genannten Maßgaben.

  1. In allen Zonen des Naturschutzgebietes „Havelländisches Luch“ gilt, dass:
    1. das Walzen und Schleppen von Grünland im Zeitraum zwischen dem 16. April und dem 30. September eines jeden Jahres unzulässig ist. Das Schleppen und Walzen zwischen dem 1. April und dem 15. April eines jeden Jahres bedarf der schriftlichen oder elektronischen Anzeige bei der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege. Die Fachbehörde für Naturschutz kann das Schleppen und Walzen innerhalb einer Frist von einer Woche untersagen, wenn der Schutzzweck dadurch beeinträchtigt wird,
    2. die Lagerung, Auf- oder Ausbringung oder Einleitung von Klärschlamm unzulässig ist,
    3. Grünland von innen nach außen gemäht wird oder bei Flächen mit einer Größe über einem Hektar in Blöcken von maximal 80 Metern gemäht wird, wobei zwischen den Blöcken ein ungenutzter Streifen in Breite des Mähwerkes bis zur nächsten Nutzung verbleibt;
  2. für Grünland der Zone 1 gilt über die Regelungen der Nummer 1 hinaus, dass
    1. der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln unzulässig ist,
    2. in Zone 1a eine Nutzung als Wiese oder Weide erfolgt und eine Düngung unzulässig bleibt,
    3. in Zone 1b eine Nutzung als Wiese oder Weide erfolgt und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Dünger inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Äquivalent an Dünger von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Gülle und Sekundärrohstoffdünger einzusetzen,
    4. der Umbruch und die Neuansaat von Wiesen, Weiden oder sonstigem Grünland unzulässig ist. Bei Narbenschäden ist eine umbruchlose Nachsaat zulässig,
    5. die erste Nutzung der Flächen in Zone 1b nicht vor dem 16. Juni eines jeden Jahres stattfindet,
    6. die Errichtung von ortsunveränderlichen Anlagen zur Weidehaltung, wie stationäre Weidezäune, Melkstände, Fangeinrichtungen und Unterstände der schriftlichen oder elektronischen Anzeige bei der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege bedarf. Die Fachbehörde für Naturschutz kann die Errichtung innerhalb einer Frist von sechs Wochen untersagen, wenn der Schutzzweck dadurch beeinträchtigt wird,
    7. der Beginn landwirtschaftlicher Arbeiten in der Nachtzeit, das heißt eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang, unzulässig ist;
  3. für Grünland der Zone 2 gilt über die Regelungen der Nummer 1 hinaus, dass
    1. der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln unzulässig ist,
    2. eine Nutzung als Wiese oder Weide erfolgt und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Dünger inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Äquivalent an Dünger von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel einzusetzen,
    3. der Umbruch und die Neuansaat von Wiesen, Weiden oder sonstigem Grünland unzulässig ist. Bei Narbenschäden ist eine umbruchlose Nachsaat zulässig,
    4. die Errichtung von ortsunveränderlichen Anlagen zur Weidehaltung, wie stationäre Weidezäune, Melkstände, Fangeinrichtungen und Unterstände der schriftlichen oder elektronischen Anzeige bei der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege bedarf. Die Fachbehörde für Naturschutz kann die Errichtung innerhalb einer Frist von sechs Wochen untersagen, wenn der Schutzzweck dadurch beeinträchtigt wird,
    5. der Beginn landwirtschaftlicher Arbeiten in der Nachtzeit, das heißt eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonneaufgang, unzulässig ist;
  4. für Grünland der Zone 3 gilt über die Regelungen der Nummer 1 hinaus, dass
    1. Einzäunungen nur als ortsübliche, stationäre Weidezäune bis zu einer Höhe von maximal 1,20 Meter zulässig sind,
    2. der Umbruch und die Neuansaat von Wiesen, Weiden oder sonstigem Grünland ausschließlich zur Grünlanderneuerung und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Anzeige bei der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege erfolgen darf. Die Fachbehörde für Naturschutz kann den Umbruch und die Neuansaat innerhalb einer Frist von sechs Wochen untersagen, wenn der Schutzzweck dadurch beeinträchtigt wird;
  5. für Acker der Zone 1 und 2 gilt über die Regelungen der Nummer 1 hinaus, dass der Beginn landwirtschaftlicher Arbeiten in der Nachtzeit, das heißt eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang, unzulässig ist. Zulässig bleibt die Nachtarbeit für Erntearbeiten.

§ 7
Forstwirtschaft

Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleibt die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen.

§ 8
Fischereiwirtschaft, Angelfischerei

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleibt die den in § 1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters und des Bibers weitgehend ausgeschlossen sind.

(2) Ausgenommen von den Verboten des § 4 ist die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei am Großen Havelländischen Hauptkanal in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang.

§ 9
Jagd

Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben:

  1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe,
    dass
    aa) die Jagd an den Balzplätzen der Großtrappe in der Zeit vom 15. März bis 31. Mai eines jeden Jahres nur auf Prädatoren und bei Schäden an Ackerkulturen auf Schwarzwild zulässig ist; die Balzplätze werden den Jagdausübungsberechtigten mitgeteilt,
    bb) die Jagd auf Federwild unzulässig ist; ausgenommen hiervon ist die Jagd auf Stockenten an Gräben und pro Jagdrevier eine jährliche Jagd auf Fasanen; der Zeitpunkt der Fasanenjagd ist der Fachbehörde für Naturschutz vor Durchführung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen,
    cc) Bewegungsjagden ausschließlich nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Anzeige bei der Fachbehörde für Naturschutz erfolgen. Die Fachbehörde für Naturschutz kann die Bewegungsjagd innerhalb einer Frist von vier Wochen untersagen, wenn der Schutzzweck durch sie beeinträchtigt wird,
  2. die Anlage von ortsunveränderlichen und das Aufstellen von transportablen jagdlichen Einrichtungen zur Ansitzjagd nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Anzeige bei der Fachbehörde für Naturschutz. Die Fachbehörde für Naturschutz kann die Anlage ortsunveränderlicher Einrichtungen innerhalb einer Frist von sechs Wochen und die Aufstellung von transportablen Einrichtungen innerhalb einer Frist von einer Woche untersagen, wenn der Schutzzweck durch sie beeinträchtigt wird.

§ 10
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgaben benannt:

  1. die Art der Nutzung und die Nutzungstermine sollen auf die Lebensbedingungen der Großtrappe sowie der weiteren im Gebiet lebenden gefährdeten und seltenen Tier- und Pflanzenarten abgestimmt sein. Auf Teilflächen sollen Altgrasbestände und Trappenstreifen angelegt werden;
  2. es wird die Wiedervernässung der im Gebiet liegenden Niedermoorbereiche angestrebt, um deren fortschreitende Mineralisierung zu stoppen. Die mosaikartige Nutzungsstruktur soll erhalten und weiterentwickelt werden;
  3. auf den in der Übersichtskarte und in den Flurkarten als Zone 1b gekennzeichneten Flächen soll durch Anstau ein oberflächennaher Grundwasserstand mit Blänkenbildung eingestellt werden.

§ 11
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 12
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben der §§ 5 bis 9 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50 000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.

§ 13
Duldungspflicht, Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich sind, richtet sich nach § 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43a des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 14
Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem In-Kraft-Treten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 15
Übergangsregelungen

  1. In der Gemarkung Liepe auf den Flurstücken 5 und 19 (Zone 1) der Flur 2, den Flurstücken 55 (Zone 1), 74 (Zone 2) der Flur 3 und dem Flurstück 26/2 (Zone 1) der Flur 4 richtet sich die zulässige landwirtschaftliche Nutzung bis zum 30. Juni 2008 nach den gemäß § 6 für die Zone 3 geltenden Maßgaben;
  2. in der Gemarkung Buckow Flur 1 auf dem Flurstück 76 (der Teil südlich des flurstücksquerenden Grabens) der Zone 1b richtet sich die zulässige landwirtschaftliche Nutzung bis zum 31. Dezember 2005 nach den gemäß § 6 für die Zone 3 geltenden Maßgaben.

§ 16
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.

Potsdam, den 28. Mai 2004

Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
Wolfgang Birthler



Kartenskizze zur Lage des Naturschutzgebietes "Havelländisches Luch"