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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stärtchen und Freibusch“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stärtchen und Freibusch“
vom 10. Juni 2002
(GVBl.II/02, [Nr. 20], S.444)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Teltow-Fläming wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Stärtchen und Freibusch“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 179 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde Gemarkung Flur
Nuthe-Urstromtal Holbeck 1, 2, 3, 4.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

Das Naturschutzgebiet ist in Zone 1 mit 87 Hektar und Zone 2 mit 92 Hektar eingeteilt. In den Zonen sind unterschiedliche Beschränkungen der Nutzung festgesetzt. Die Zone 1 umfasst folgendes Flurstück:

Gemeinde Gemarkung Flur Flurstück
Nuthe-Urstromtal Holbeck 3 7.

Die Grenze der Zone 1 ist in die Kartenskizze, die topografische Karte und die Flurkarten eingezeichnet. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Teltow-Fläming, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes „Stärtchen und Freibusch“ als naturnahe Waldformation, die einen weitgehend der potenziell natürlichen Vegetation entsprechenden Ausschnitt des Baruther Urstromtales darstellt, ist

  1. die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter einiger nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielsweise Königsfarn (Osmunda regalis), Leberblümchen (Hepatica nobilis) oder Wasserfeder (Hottonia palustris);
  2. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter einiger nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Vogelarten, beispielsweise Kranich (Grus grus), Turteltaube (Streptopelia turtur) und Wendehals (Jynx torquilla);
  3. die Erhaltung der Waldgesellschaften wegen ihrer Seltenheit und besonderen Eigenart als typische Waldformation für das Baruther Urstromtal;
  4. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des überregionalen Biotopverbundes innerhalb des Baruther Urstromtales und dabei insbesondere zwischen den Gebieten Zarth im Westen und Schöbendorfer Busch sowie Glashütte-Mochheide im Osten.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung:

  1. von mitteleuropäischem Stieleichenwald oder Hainbuchenwald und altem bodensauren Eichenwald auf Sandebenen mit Quercus robur als Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
  2. von Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior als prioritärer Lebensraumtyp nach Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
  3. der Population des Eichenbocks (Cerambyx cerdo) als Tierart nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume;
  4. der Population des Eremiten (Osmoderma eremita) als prioritäre Tierart nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
  3. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  5. die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  6. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  7. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
  8. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  9. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
  10. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund des § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
  11. mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
  12. Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
  13. Hunde frei laufen zu lassen;
  14. Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
  15. Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
  16. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
  17. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  18. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  19. wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  20. Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. nur Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen,
    2. § 4 Abs. 2 Nr. 20 gilt,
    3. zusätzlich innerhalb der Zone 1
      aa)die forstliche Bodennutzung als naturnaher Wald ausschließlich zum Erhalt der in § 3 Abs. 2 aufgeführten Waldgesellschaften durchgeführt wird,
      bb)Bodenbearbeitung, Düngung, Kalkung und Entwässerung unterlassen werden,
      cc) die Bestandsbegründung über Naturverjüngung und in begründeten Ausnahmefällen über Ergänzungspflanzungen unter Verwendung autochthonen Pflan zgutes als Handpflanzung erfolgt,
      dd) Totholz in allen Ausprägungen (stehend, liegend, alle Zersetzungsphasen) im Bestand verbleibt,
      ee) ausschließlich Einzelstamm- oder Kleingruppennutzung (zwei bis fünf Stämme) nach Zielstärken erfolgt,
      ff) die Nutzung von Alteichen über 0,8 Meter Stammdurchmesser in 1,3 Metern Höhe über dem Stammfuß unterlassen wird,
      gg) Holzeinschlag in den nassen bis feuchten Bereichen nur bei gefrorenem Boden und mit Hilfe seilwindengestützter Rückeverfahren durchgeführt wird;
  2. für den Bereich der Jagd:
    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
      aa) die Jagd in der Zeit vom 15. März bis 31. August eines Jahres ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt,
      bb) die Anlage von Kirrungen außerhalb der Zone 1 und außerhalb gesetzlich geschützter Biotope erfolgt,
    2. die Anlage jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit der Maßgabe, dass diese innerhalb der Zone 1 mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde erfolgt. Unzulässig bleibt die Anlage und Unterhaltung von Wildfütterungen, Ansaatwiesen und Wildäckern sowie die Ausbildung von Hunden;
  3. das nicht gewerbliche Sammeln von Pilzen und Waldfrüchten außerhalb der Zone 1 nach dem 31. August eines Kalenderjahres;
  4. die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  5. die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  6. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  7. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  8. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
  9. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

  1. innerhalb der Zone 1 sollen gesellschaftsfremde Bäume sukzessive entnommen werden;
  2. die forstliche Bewirtschaftung außerhalb der Zone 1 soll im Bereich der naturnahen Waldbestände möglichst schonend und unter Berücksichtigung eines hohen Totholzanteils im Bestand erfolgen;
  3. die Besonnung vorhandener Brutbäume der Populationen von Eichenbock (Cerambyx cerdo) und Eremit (Osmonda eremita) soll über die Einzelstammentnahme von gesellschaftsfremden Bäumen gefördert werden;
  4. die Forste, die überwiegend aus nicht der potenziell natürlichen Vegetation entsprechenden Nadel- und Laubhölzern aufgebaut sind, sollen in naturnahe Laubwaldbestände (auf den reicheren und auf feuchten Standorten) und in Mischwaldbestände (auf trockenen Standorten im Übergangsbereich zu den Dünen) entwickelt werden;
  5. die Naturverjüngung der Bestände mit Arten der potenziell natürlichen Vegetation soll durch geeignete Maßnahmen (zum Beispiel Wildreduzierung, Zäunung) gefördert werden;
  6. es sollen Maßnahmen zum Erhalt und zur Wiederherstellung des standorttypischen Wasserhaushaltes entwickelt und umgesetzt werden.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 4 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 51 129,19 Euro (in Worten: einundfünfzigtausendeinhundertneunundzwanzig Euro, neunzehn Cent) geahndet werden.

§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks sowie die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung von Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).

§ 11
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



Anlage

Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet "Stärtchen und Freibusch" vom 10. Juni 2002

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 179 Hektar. Es umfasst folgende Flächen in den Gemarkungen:

Landkreis Gemarkung Flur Flurstücke
Teltow-Flämming Holbeck 1 80, 81 und 87 jeweils anteilig, 111;
    2 54;
    3 1/1, 1/2, 2, 3, 4, 5, 6, 7; entspricht den Forstorten 517 bis 526;
    4 11 anteilig.


Kartenskizze zur Lage des Naturschutzgebietes "Stärtchen und Freibusch"