Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Faule Wiesen bei Bernau"

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Faule Wiesen bei Bernau"
vom 3. April 2000
(GVBl.II/00, [Nr. 10], S.122)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Barnim wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Faule Wiesen bei Bernau".

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 37 Hektar. Es liegt in den Gemeinden/Gemarkungen Zepernick Flur 3, Schönow Flur 8 und 9 und Bernau Flur 15. Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam, sowie beim Landkreis Barnim, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines kleinteiligen, extensiv bewirtschafteten Feuchtwiesenkomplexes mit Kleingewässern sowie einer angrenzenden Sandtrockenrasen- und Trockeneichenwaldgesellschaft mit einer standorttypischen Biotopausprägung und Artenzusammensetzung, insbesondere

  1. die Erhaltung und Entwicklung als Standort seltener, in ihrem Bestand bedrohter Pflanzengesellschaften, wie Gesellschaften der reichen Feucht- und Frischwiesen, der Großseggenriede und Sandtrockenrasen sowie Weiden-Faulbaumgesellschaften und als Lebensraum bestandsbedrohter Tier- und Pflanzenarten, vor allem verschiedener Amphibien- und Vogel- sowie Orchideenarten;
  2. die Erhaltung und Entwicklung eines naturnahen Landschaftsbestandteiles im Siedlungsraum des Berliner Randgebietes als Bestandteil des länderübergreifenden Biotopverbundsystems Pankegrünzug;
  3. die Erhaltung der Vielfalt, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit eines Wiesenkomplexes am Rand des Siedlungsraumes Berlin-Buch;
  4. die Erhaltung und Entwicklung der an das störungsempfindliche Feuchtgebiet angrenzenden Grünlandflächen als Schutz- und Pufferzone;
  5. die Verbesserung der natürlichen Wasserspeicherfähigkeit des Feuchtgebietes.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  3. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  4. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  5. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  6. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
  7. mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
  8. Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
  9. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund von § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
  10. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
  11. zu baden;
  12. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
  13. Hunde frei laufen zu lassen;
  14. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  15. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  16. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  17. wildlebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  18. Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen;
  19. Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
  20. Fische oder Wasservögel zu füttern;
  21. Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
  22. Pflanzenschutzmittel oder chemische Holzschutzmittel anzuwenden;
  23. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
  24. Erstaufforstungen vorzunehmen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen, insbesondere die Nutzung der im Integrationsregister als Nutzungsart Acker eingetragenen Fläche in der Gemarkung Zepernick, Flur 3, Flurstück 312, mit der Maßgabe, dass
    1. Orchideenstandorte nicht vor dem 25. Juni eines Jahres gemäht werden,
    2. Gehölzbestände oder Gewässerränder nicht zu beweiden sind,
    3. § 4 Abs. 2 Nr. 18, 19, 21 und 22 gelten, wobei Grünlanddüngung und Grünlanderneuerung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde möglich ist;
  2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. eine einzelstamm- bis gruppenweise Nutzung ohne Kahlhieb vorzunehmen ist,
    2. strukturreiche Waldränder zu belassen oder zu entwickeln sind;
  3. für den Bereich der Jagd:
    1. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,
    2. die Anlage von jagdlichen Einrichtungen im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgt,
    3. die Anlage von Ansaatwildwiesen, Wildäckern und Kirrungen verboten ist;
  4. die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde sowie mit der Maßgabe, dass Gewässerpflegemaßnahmen nicht in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober eines Jahres durchzuführen sind;
  5. die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  6. die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  7. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  8. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
  9. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  10. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6
Pflege und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgaben festgelegt:

  1. Der Wasserhaushalt soll mittelfristig auf der Grundlage entsprechender wasserwirtschaftlicher Gutachten qualitativ und quantitativ gesichert und verbessert werden, um das Feuchtgebiet mit seinen Gewässern als Lebensraum gefährdeter Arten zu erhalten und zu entwickeln.
  2. Die Forstflächen sollen mittel- bis langfristig, möglichst durch Naturverjüngung in naturnahe, strukturierte, an der potenziell natürlichen Vegetation orientierte Waldbestände überführt werden.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 4 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzweckes sowie die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 bis 26 b des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
  2. der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung, oberste Naturschutzbehörde, unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

§ 11
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 3. April 2000

Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
Wolfgang Birthler

Anm.: Anlage 1 wurde nicht aufgenommen.



Anlage 2

Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet "Faule Wiesen bei Bernau"

Gemarkung Zepernick

 Flurstücke:
Flur 3 116-120, 122-124, 291-295, 299 teilweise (östlich der westlichen Grenze des Flurstücks 295), 309 teilweise (Graben östlich des Flurstücks 308), 310/2 teilweise (östlich der geradlinigen Verbindung zwischen zwei Messpunkten, siehe Flurkarte), 311-313, 314/1, 314/2;


Gemarkung Schönow

 Flurstücke:
Flur 8 145-148, 150 außer Hoffläche, 151-153, 160-162, 170-195, 197-205;
Flur 9 219-238, 280-294, 296 teilweise (östlich des Flurstücks 298), 298;


Gemarkung Bernau

 Flurstücke:
Flur 15 644, 645/1, 646, 649/2, 650/1, 650/2, 650/3, 653 teilweise (südlich des Weges), 654.