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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Buckower See und Luch“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Buckower See und Luch“
vom 22. Mai 1998
(GVBl.II/98, [Nr. 18], S.431)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 140), verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen in den Gemeinden Großwudicke und Steckelsdorf (Landkreis Havelland) werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Buckower See und Luch".

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 153 Hektar. Es umfaßt die folgenden Flächen in den Gemarkungen

Großwudicke Flur 3 Flurstücke 19/6-19/10, 20/11, 21/22 anteilig (südlicher Teil des Weges bis zum Abzweig Flurstück 44/19), 43/19, 44/19 anteilig (östlicher Teil des Weges bis zum Abzweig Flurstück 58/19), 56/19, 58/19, 59/19, 73/20, 102/20, 103/20, 105/19, 106/19;
  Flur 4 Flurstücke 10/1 anteilig, 10/6, 10/15 anteilig, 10/26 anteilig (nördlicher Teil inklusive Graben), 10/46, 10/47, 11/2;
  Flur 16 Flurstücke 2/1, 2/6, 2/7, 7/1 anteilig (bis Graben), 9/1 anteilig (bis Graben), 11/1 anteilig (bis Graben), 15/1 anteilig (bis Graben), 17/1 anteilig (bis Graben), 19/1 anteilig (bis Graben), 25, 26 anteilig (bis Graben), 28, 31/15 anteilig (Graben), 34/1 anteilig (bis Graben), 59/2, 59/4 - 59/6 anteilig (bis Graben), 74/1 anteilig (nördlicher Teil des Grabens bis Flurstück 142/63), 141/63 anteilig (Weg);
  Flur 17 Flurstücke 121/9 anteilig (nördlicher Teil inklusive Graben), 131 anteilig (nördlicher Teil inklusive Graben), 133/1 anteilig (nördlicher Teil inklusive Graben), 134-138 jeweils anteilig (nördlicher Teil inklusive Graben), 163/3, 163/9, 227/160;
  Flur 18 Flurstück 2/1;
Steckelsdorf Flur 2 Flurstücke 31, 33/2, 34, 35 anteilig (nur Grünland und Ödland), 36 anteilig (nur Grünland und Ödland), 37, 38, 39 anteilig (Graben bis zum Weg Flurstück 53/1), 40-42, 45-48, 51, 72 anteilig (Grünland bis zum Weg), 73, 74 anteilig (Grünland bis zum Weg), 75 anteilig (Grünland bis zum Weg), 76, 77/3 anteilig (Weg zwischen Flurstück 53/1 bis 52), 78-81, 82 anteilig (nur Grünland und Graben), 85-87.

Das Gebiet wird in drei Zonen unterteilt:

Zone 1:
alle Flurstücke des NSG, die nicht Bestandteil der Zonen 2 und 3 sind;

Zone 2:
Gemarkung Steckelsdorf, Flur 2: Flurstücke 72 (Grünlandanteil nordöstlich des Grabens), 74 (Grünlandanteil nordöstlich des Grabens), 75 (Grünlandanteil nordöstlich des Grabens), 78 (Grünlandanteil nördlich des Grabens, außer Quellbereich), 79 (Grünlandanteil nördlich des Grabens), 80 (Grünlandanteil nördlich des Grabens) sowie 81 (Grünlandanteil nördlich des Grabens);
Gemarkung Großwudicke, Flur 17: Flurstücke 163/3, 163/9 sowie 227/160 (Grünlandanteil östlich des Grabens);

Zone 3:
Gemarkung Steckelsdorf, Flur 2: Flurstücke: 31 (Grünlandanteil südlich des Grabens) und 34 (Grünlandanteil);
Gemarkung Großwudicke, Flur 3: Flurstücke 19/6, 19/7, 19/8 sowie 20/11 (außer den Naßflächen).

Eine Kartenskizze ist der Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes und der Zonierung sind in Flurkarten und in topographischen Karten im Maßstab 1:10.000 mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die Karten können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam, sowie beim Landkreis Havelland, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

  1. als eine reich strukturierte, extensiv genutzte Kulturlandschaft, die den Buckower See als einen natürlich verlandenden Flachwassersee mit guter Wasserqualität, anschließendes Feuchtgrünland sowie Trockenrasen in den Randlagen umfaßt;
  2. zum Erhalt der selten gewordenen vollständigen Serien der Flachwasserverlandung von der Zone der Laichkrautgesellschaften über die Zone der Schwimmblattgesellschaften über die Zone der Röhrichte, Großseggenriede und Zwergbinsengesellschaften bis zur Zone der Ufergehölze, Erlenbrüche, Mischwälder und der Wiesen auf feuchten, wechselfeuchten und trockenen Standorten bzw. Schaffung der Voraussetzungen dafür;
  3. als Standort typischer, seltener, gefährdeter oder bestandsbedrohter wild wachsender Pflanzenarten, insbesondere von Orchideen;
  4. als Lebensraum typischer, seltener, gefährdeter oder bestandsbedrohter Tiere, insbesondere von Großvogelarten sowie einer Vielzahl an Verlandungszonen und Seichtgewässer gebundener Vogel-, Amphibien- und Reptilienarten;
  5. zur Sicherung der störungsfreien Entwicklung der Gewässer- und Verlandungsvegetation;
  6. als vernetzender Bestandteil zum Naturschutzgebiet "Trittsee-Bruchbach" und zur unteren Havelniederung;
  7. als Gegenstand für die Ökosystemforschung.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  3. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  4. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  5. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  6. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen, auch Drainageleitungen, zu verlegen;
  7. mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder diese dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
  8. Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Luftmatratzen zu benutzen;
  9. Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben;
  10. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege und der nach öffentlichem Straßenrecht gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
  11. zu lagern, außerhalb des Bereiches an der Kahnanlegestelle zu baden, Feuer zu verursachen, zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen;
  12. das Gebiet in der Zeit vom 1. März bis 15. Juni eines jeden Jahres außerhalb der Kahnanlegestelle sowie in der übrigen Zeit außerhalb der Wege zu betreten;
  13. Hunde frei laufen zu lassen;
  14. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  15. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  16. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  17. wildlebende Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  18. Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder einzusäen, wobei eine umbruchlose, teilweise Grünlanderneuerung mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde möglich ist;
  19. Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
  20. Fische und Wasservögel zu füttern;
  21. Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
  22. Pflanzenschutzmittel oder chemische Holzschutzmittel anzuwenden;
  23. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern oder abzulagern;
  24. Zäune oder andere Einfriedungen anzulegen, soweit es sich nicht um ortsübliche Weidezäune ohne Betonfundamente oder um Drahtweidezäune bis zu einer Höhe von maximal 1,20 Meter oder für den Forstbetrieb notwendige Kulturzäune handelt;
  25. Erdsilos anzulegen;
  26. Erstaufforstungen vorzunehmen;
  27. Ansaatwildwiesen und Wildäcker anzulegen sowie die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden vorzunehmen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
    1. die Beweidung von Grünland mit höchstens 1,5 Großvieheinheiten pro Hektar Gesamtweidefläche erfolgt,
    2. die Beweidung und Mahd von Gewässerrändern verboten ist,
    3. Flächen, deren Biomasse nicht zu Futterzwecken verwendet wird, erst ab dem 16. August eines Jahres zu mähen sind,
    4. § 4 Abs. 2 Nr. 21 in Zone 1 gilt und in den Zonen 2 und 3 eine mineralische Phosphat-Kali-Düngung nach Entzug möglich ist sowie in der Zone 2 eine Stickstoff-Düngung bis zu 50 Kilogramm/Hektar und in der Zone 3 eine Stickstoff-Düngung bis zu 80 Kilogramm/Hektar möglich ist. Im übrigen gelten die Verbote des § 4 Abs. 2 Nr. 18, 19, 22, 24 und 25;
  2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, daß
    1. bei Wiederaufforstungen die Verwendung von fremdländischen Baumarten verboten ist,
    2. Kahlhiebe über 0,5 Hektar verboten sind;
  3. die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung sowie die Angelfischerei mit der Maßgabe, daß
    1. Angeln nur vom Kahn aus gestattet ist und die Anzahl der Kähne innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung auf zehn Kähne beschränkt wird und darüber hinaus die Vergabe von Angelberechtigungen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde geregelt wird,
    2. ein Mindestabstand von 20 Metern von den Uferbereichen eingehalten wird;
  4. für den Bereich der Jagd:
    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß die Jagd auf Enten erst ab dem 15. November bis zum Ende der gesetzlichen Jagdzeit gestattet ist,
    2. die Anlage von Kirrungen lediglich unmittelbar an der Grenze des Naturschutzgebietes;
  5. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und rechtmäßig bestehender Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung eines Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  6. die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  7. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  8. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  9. behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für die Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

(1) Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen festgelegt:

  1. zur Sicherung und Entwicklung eines naturnahen Wasserstandes sollen nach Maßgabe wasserrechtlicher Ausbauverfahren noch vorhandene Meliorationsgräben am nördlichen Waldrand rückgebaut werden;
  2. die Niederung soll vorrangig als extensives Dauergrünland bewirtschaftet werden.

(2) Die Einzelheiten der in Absatz 1 festgelegten Maßnahmen werden in der Behandlungsrichtlinie nach § 9 Abs. 1 dieser Verordnung festgelegt.

(3) Weitere Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen können in der Behandlungsrichtlinie nach § 9 Abs. 1 dieser Verordnung festgelegt werden.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 4 in Verbindung mit § 5 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Der Erlaß von Behandlungsrichtlinien zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzweckes und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Soweit nicht anders bestimmt ist, gehen die Vorschriften dieser Verordnung anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 bis 26 b des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
  2. der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 22. Mai 1998

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
Matthias Platzeck

Anm.: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.