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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Mögeliner Luch“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Mögeliner Luch“
vom 5. Februar 1998
(GVBl.II/98, [Nr. 07], S.177)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 140), verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen in der Gemeinde Mögelin (Landkreis Havelland) werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Mögeliner Luch".

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 82 Hektar. Es umfaßt Erlenbrüche, Torfstiche und Feuchtgrünländereien auf Niedermoor zwischen den Orten Mögelin und Rathenow. Das Naturschutzgebiet beinhaltet folgende Flächen in der Gemarkung Mögelin

Flur 1 Flurstücke 446/1 anteilig (nur Grünland und Ödland), 447 anteilig (nur Ödland), 445/3 anteilig;
Flur 4 Flurstücke 2, 51 anteilig (nur Grünland), 53/1 anteilig (Grünland sowie Verbindung Nutzungsartengrenze Flurstück 51 zur Grenze zwischen Flurstück 62/1 und Flurstück 57), 54 anteilig, 62/1, 63, 64, 65 anteilig (bis auf den Grabenteil entlang Flurstück 100), 66, 67, 71/1 anteilig (nur Unlandanteil), 72, 73 anteilig (westlich Hälfte bis zur Nutzungsartengrenze Grünland - Acker), 74-76 jeweils anteilig (nur Grünland), 78/1 anteilig (nur Grünland und Graben), 79, 82 anteilig (nur Grünland), 83 anteilig, 84-86, 87 anteilig (nur Grünland), 88, 89, 97/2 anteilig (nur Erlenbruchwald), 97/3-97/5, 98 anteilig, 100 anteilig (nur Grünland und Graben), 102, 105, 106-108, 109 anteilig.

Eine Kartenskizze ist der Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in Flurkarten und in topographischen Karten im Maßstab 1:10.000 mit ununterbrochener Linie eingetragen. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die Karten können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei dem Landkreis Havelland, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

  1. als Standort seltener, in ihrem Bestand gefährdeter Pflanzengesellschaften, insbesondere von Feuchtwiesen, Röhrichten, Niedermooren, Seggensümpfen, Schwimmblattgesellschaften und Erlenbruchwäldern;
  2. als Lebensraum seltener und bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere für eine artenreiche Vogelwelt (z.B. Sing- und Großvögel) sowie für Lurche und Kriechtiere;
  3. aus ökologischen und wissenschaftlichen Gründen, insbesondere zur Erhaltung der Torfstiche, Erlenbrüche und Feuchtgrünländereien, vor allem im Hinblick auf den Schutz und die naturnahe Entwicklung dieser Lebensräume und gebietstypischen Landschaftsstrukturen;
  4. wegen seiner besonderen Bedeutung als ursprünglich glazial geformte und vom Menschen geprägte Kulturlandschaft mit ihrer typischen Vielfalt und Eigenart, die sich im Rahmen einer extensiven Landnutzung ausgebildet hat;
  5. als wichtiges Bindeglied zwischen dem unteren Haveltal südlich Rathenow und dem Havelländischen Luch.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  3. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  4. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  5. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  6. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen, auch Drainageleitungen, zu verlegen;
  7. mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
  8. Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Luftmatratzen zu benutzen;
  9. Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben;
  10. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege und der nach öffentlichem Straßenrecht gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
  11. zu lagern, zu baden, zu tauchen, Feuer zu verursachen, zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen;
  12. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
  13. Hunde frei laufen zu lassen;
  14. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  15. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  16. Fische und Wasservögel zu füttern;
  17. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  18. wildlebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  19. Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen;
  20. Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
  21. zu angeln;
  22. Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlämme auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4, 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
  23. Pflanzenschutzmittel oder chemische Holzschutzmittel anzuwenden;
  24. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern oder abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
  25. Erstaufforstungen vorzunehmen;
  26. Erdsilos anzulegen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
    1. die Bewirtschaftung des Grünlandes vom 1. März bis 15. Juni eines Jahres verboten ist,
    2. das Mähen von Grünland von außen nach innen der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde bedarf,
    3. die Beweidung von Grünland mit einer Besatzstärke von höchstens 1,5 Großvieheinheiten pro Hektar Gesamtweidefläche erfolgt,
    4. die Beweidung und Mahd von Gewässerrändern verboten ist,
    5. Flächen, deren Biomasse nicht zu Futterzwecken verwendet wird, erst ab dem 15. August eines Jahres zu mähen sind. Im übrigen gelten § 4 Abs. 2 Nr. 19, 20, 22, 23 und 26;
  2. die im Sinne von § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
    1. bei der Wiederaufforstung keine fremdländischen Baumarten zu verwenden sind,
    2. eine Waldentwicklung mit natürlicher Bestockung zu entwickeln und ein Totholzanteil von 3% sowie ein Altholzanteil von 10% zu gewährleisten ist,
    3. die Verbote des § 4 Abs. 2 Nr. 23 gelten,
    4. die Bewirtschaftung der Erlenbruchwälder kahlschlagslos und nur in den Monaten Dezember bis Februar erfolgt;
  3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß
    1. die Anlage von Kirrungen, Ansaatwildwiesen und Wildäckern verboten ist,
    2. die Jagd in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni eines Jahres ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt,
    3. die Jagd auf Fuchs und Schwarzwild intensiv erfolgt,
    4. die Jagd auf Enten zwischen dem 15. November und dem Ende der gesetzlichen Jagdzeit erfolgt;
  4. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und rechtmäßig bestehender Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung eines Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  5. die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  6. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  7. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  8. behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
  9. die Änderung von Art oder Umfang der Nutzung zur Verwirklichung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen nach § 6 dieser Verordnung.

(2) Die in § 4 dieser Verordnung für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

(1) Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen festgelegt:

  1. zur Sicherung und Entwicklung eines naturnahen Wasserstandes sollen nach Maßgabe wasserrechtlicher Ausbauverfahren noch vorhandene Meliorationssysteme rückgebaut werden;
  2. das Grünland soll durch extensive Bewirtschaftung in seinem Zustand erhalten werden;
  3. die Niederung soll vorrangig als extensives Dauergrünland bewirtschaftet werden.

(2) Die Einzelheiten der in Absatz 1 festgelegten Maßnahmen werden in der Behandlungsrichtlinie nach § 9 dieser Verordnung festgelegt.

§ 7
Befreiung

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 und den Maßgaben des § 5 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutschen Mark geahndet werden.

§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Der Erlaß von Behandlungsrichtlinien zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29, 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehen die Vorschriften dieser Verordnung anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 bis 26c des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
  2. der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 5. Februar 1998

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
In Vertretung
Rainer Speer

Anm.: Die Anlage wurde nicht aufgenommen