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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Trittsee-Bruchbach“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Trittsee-Bruchbach“
vom 23. Dezember 1997
(GVBl.II/98, [Nr. 04], S.78)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Funktionalreform im Land Brandenburg vom 17. Dezember 1996 (GVBl. I S. 364), verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 dieser Verordnung näher bezeichneten Flächen in den Gemeinden Steckelsdorf und Grütz (Landkreis Havelland) werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Trittsee-Bruchbach".

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 71 Hektar. Es umfaßt folgende Flächen in den Gemarkungen

Steckelsdorf Flur 3 Flurstücke 3/3 anteilig (Flächen bis zum Weg als westliche Begrenzung), 13/1, 16/1 anteilig (Weg, soweit im Gebiet), 18 anteilig (an der Bruchwaldkante bis zur natürlichen Geländekante), 19, 20/1, 21 anteilig (an der Bruchwaldkante bis zur natürlichen Geländekante);
  Flur 4 Flurstücke 30/5 anteilig (Uferzone des Trittsees), 31/9 anteilig (vom Bruchbach bis zur natürlichen Geländekante), 32/2 anteilig (vom Bruchbach bis zur natürlichen Geländekante), 33 anteilig (vom Bruchbach bis zur natürlichen Geländekante), 34/3 anteilig (vom Bruchbach bis zur natürlichen Geländekante), 35, 36 anteilig (vom Bruchbach bis zur natürlichen Geländekante), 41 anteilig (vom Bruchbach bis zur natürlichen Geländekante), 42/4 anteilig (Uferzone am Steckelsdorfer See), 43 anteilig (Uferzone am Steckelsdorfer See), 44/1 anteilig (Uferzone am Steckelsdorfer See), 48 anteilig (westlicher Seeteil zwischen Ostspitze des Flurstücks 41 und Ostecke des Flurstücks 44/1), 45/54 anteilig, 49, 54;
Grütz Flur 3 Flurstück 1/1 anteilig.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer topographischen Karte im Maßstab 1:10.000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die Karten können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam, sowie beim Landkreis Havelland, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

  1. als natürlicher und naturnaher Landschaftsbestandteil innerhalb einer glaziogenen Abflußrinne, die vom Schollener Ländchen in Richtung Südost zur Havelniederung verläuft;
  2. als Standort typischer, seltener, gefährdeter oder bestandsbedrohter Pflanzengesellschaften, insbesondere von Laichkrautgesellschaften, Röhrichten, Erlenbruchwald, Tannenwedel- und Torfmoos-Wollgrasgesellschaften, Kohldistelwiesen und Sandfluren;
  3. als Lebensraum typischer, seltener, gefährdeter oder bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere von Schmetterlingen, Lurchen und Vogelarten;
  4. als Bestandteil des Biotopverbundes zwischen weiteren Naturschutzgebieten in der Region.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  3. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  4. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  5. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  6. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen, auch Drainageleitungen, zu verlegen;
  7. mit Fahrzeugen außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
  8. Wasserfahrzeuge aller Art sowie Luftmatratzen zu benutzen;
  9. Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben;
  10. außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu reiten;
  11. zu lagern, zu baden, zu tauchen, Feuer zu verursachen, zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen;
  12. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
  13. das Gebiet in der Zeit vom 1. März bis zum 15. Juni eines jeden Jahres zu betreten; ausgenommen sind die betroffenen Teile des Rundwanderweges um den Steckelsdorfer See;
  14. Hunde frei laufen zu lassen;
  15. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  16. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  17. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  18. wildlebende Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  19. Fische oder Wasservögel zu füttern;
  20. Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu einzusäen;
  21. Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
  22. Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben davon unberührt;
  23. Pflanzenschutzmittel oder chemische Holzschutzmittel anzuwenden;
  24. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
  25. Erdsilos anzulegen;
  26. Erstaufforstungen vorzunehmen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
    1. das Mähen von außen nach innen der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde bedarf,
    2. die Beweidung von Grünland mit höchstens 1,5 Großvieheinheiten pro Hektar Gesamtweidefläche erfolgt,
    3. die Beweidung von Gewässerrändern verboten ist,
    4. Flächen, deren Biomasse nicht zu Futterzwecken verwendet wird, erst ab dem 16. August eines jeden Jahres zu mähen sind.
    Im übrigen gelten weiterhin die Verbote des § 4 Abs. 2 Nr. 20, 21, 22, 23 und 25;
  2. die im Sinne von § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
    1. bei Wiederaufforstung keine fremdländischen Baumarten eingebracht werden,
    2. die Bewirtschaftung der Erlenbruchwälder kahlschlagslos in den Monaten Dezember bis Februar erfolgt.  Im übrigen gilt weiterhin § 4 Abs. 2 Nr. 23;
  3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß
    1. die Anlage von Kirrungen, Ansaatwildwiesen und Wildäckern verboten ist,
    2. die Jagd auf Entenvögel ab dem 15. November bis zum Ende der gesetzlichen Jagdzeit erfolgt;
  4. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und rechtmäßig bestehender Anlagen, einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung eines Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  5. die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  6. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  7. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  8. behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
  9. die bestimmungsgemäße Nutzung zu Zwecken der Landesverteidigung im Bereich des Standortübungsplatzes Klietz gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes im bestehenden Umfang.

(2) Die in § 4 dieser Verordnung für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und andere beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen festgelegt:

  1. Die Feuchtwiesen sollen als Extensivgrünland bewirtschaftet werden.
  2. Die Trockenrasenstandorte sollen durch Pflegemaßnahmen als solche offen gehalten werden.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 oder den Maßgaben des § 5 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Der Erlaß von Behandlungsrichtlinien zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzwecks und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehen die Vorschriften dieser Verordnung anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 bis 26c des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
  2. der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 23. Dezember 1997

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
Matthias Platzeck

Anm.:  Die Anlage wurde nicht aufgenommen.