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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bagower Bruch“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bagower Bruch“
vom 22. Dezember 1997
(GVBl.II/98, [Nr. 04], S.66)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Funktionalreform im Land Brandenburg vom 17. Dezember 1996 (GVBl. I S. 364), verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen in der Gemeinde Päwesin (Landkreis Potsdam- Mittelmark) werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Bagower Bruch".

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet befindet sich ca. 1,5 Kilometer nordwestlich der Ortschaft Bagow in der Gemarkung Päwesin. Es hat eine Größe von rund 98 Hektar. Es umfaßt folgende Flächen in der Gemarkung

Päwesin Flur 6 Flurstücke 22-31 (jeweils anteilig, zwischen Bruchsee und Weg), 33-44, 45/1, 45/2, 45/3, 46-54, 82, 83/2, 84-86 (jeweils anteilig, zwischen Bruchsee und Weg), 87-90, 92-109, 115-120 (jeweils anteilig, nur Wasserfläche), 121-123.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in topographischen Karten im Maßstab 1:10.000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die Karten können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam und beim Landkreis Potsdam-Mittelmark, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

  1. als Standort eines großräumigen, für die Umgebung der Stadt Brandenburg repräsentativen Feuchtgebietes mit naturnahen Laubwaldkomplexen;
  2. als Standort bestandsgefährdeter Pflanzenarten und gefährdeter Pflanzengesellschaften wie Erlenbruchwäldern, Tausendblatt-Teichrosen-Schwimmblattfluren und andere;
  3. als Lebensraum zahlreicher Tierarten, insbesondere von bestandsbedrohten und vom Aussterben bedrohten Vogelarten, Amphibien, Fischen und Wirbellosen.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  3. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  4. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  5. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  6. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen zu verändern;
  7. mit Fahrzeugen außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
  8. Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben;
  9. außerhalb von dafür zugelassenen Wegen zu reiten;
  10. zu lagern, Feuer zu verursachen, zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen;
  11. außerhalb der in den topographischen Karten und in der Kartenskizze zu dieser Verordnung gekennzeichneten Bereiche zu baden;
  12. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
  13. Hunde frei laufen zu lassen;
  14. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  15. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  16. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  17. wildlebende Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  18. Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neuanzusäen;
  19. Be- und Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
  20. Fische oder Wasservögel zu füttern;
  21. Schmutzwasser, Gülle, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
  22. Pflanzenschutzmittel anzuwenden;
  23. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher dafür rechtmäßig genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß die Verbote des § 4 Abs. 2 Nr. 18, 21 und 22 dieser Verordnung gelten;
  2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
    1. keine Erstaufforstungen erfolgen,
    2. keine Kahlschläge über 1 Hektar vorgenommen werden,
    3. bei der Wiederaufforstung keine fremdländischen Baumarten ausgebracht werden;
  3. die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße Ausübung der fischereiwirtschaftlichen Flächennutzung auf den bisher dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß der Fischbesatz ausschließlich mit heimischen Arten erfolgt sowie die Angelfischerei innerhalb des in den topographischen Karten und der Kartenskizze zu dieser Verordnung gekennzeichneten Bereichs zulässig ist;
  4. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß
    1. die Jagd in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni eines Jahres ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt,
    2. Fuchs und Schwarzwild intensiv bejagt werden;
  5. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und rechtmäßig bestehenden Anlagen, einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung eines Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  6. die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  7. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  8. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet sind;
  9. behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.

(2) Die in § 4 dieser Verordnung für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Es wird folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahme als Zielvorgabe festgelegt:

Es wird angestrebt, die Grünlandflächen zur Sicherung der dort vorkommenden Pflanzengesellschaften extensiv als Dauergrünland zu bewirtschaften.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs.2 Nr.2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 oder den Maßgaben des § 5 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.

(2) Ordnungwidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Der Erlaß von Behandlungsrichtlinien zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehen die Vorschriften dieser Verordnung anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (nach den §§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (nach den §§ 20 bis 26 c des Bundesnaturschutzgesetzes und den §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
  2. der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 22. Dezember 1997

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
Matthias Platzeck

Anm.: die Anlage wurde nicht aufgenommen.