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Verordnung über die Regelung der Zuständigkeiten für die Durchführung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ und anderer Förderprogramme im Bereich der Förderung der Vermarktung (Agrarstruktur-Zuständigkeitsverordnung - Vermarktung - VAStZV)

Verordnung über die Regelung der Zuständigkeiten für die Durchführung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ und anderer Förderprogramme im Bereich der Förderung der Vermarktung (Agrarstruktur-Zuständigkeitsverordnung - Vermarktung - VAStZV)
vom 6. November 1996
(GVBl.II/96, [Nr. 38], S.793)

Auf Grund des § 21 des Landwirtschaftsförderungsgesetzes vom 14. Februar 1994 (GVBl. I S. 30) verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Minister des Innern:

§ 1

Das Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung ist unbeschadet besonderer Regelungen für Investitionsbeihilfen im Rahmen der Förderung nachdem Marktstrukturgesetz und für die Förderung im Bereich der Marktstrukturverbesserung auf Grund  des gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S.1055)  erlassenen Rahmenplanes in der jeweils geltenden Fassung zuständig für die Verbesserung der Marktstruktur in der Land- und Fischwirtschaft durch

  1. Förderung von Zusammenschlüssen land- und fischwirtschaftlicher Erzeuger,
  2. Errichtung, Ausbau, Zusammenfassung und Stillegung von Vermarktungseinrichtungen zur Rationalisierung und Verbesserung des Absatzes land- und fischwirtschaftlicher Erzeugnisse.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 6. November 1996

Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Edwin Zimmermann