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Verordnung über Maßnahmen und Verfahren zur Anpassung der Organisationsstruktur der Sparkassen an die neue Gewährträgerstruktur (Sparkassenanpassungsverordnung - SpkAV)

Verordnung über Maßnahmen und Verfahren zur Anpassung der Organisationsstruktur der Sparkassen an die neue Gewährträgerstruktur (Sparkassenanpassungsverordnung - SpkAV)
vom 16. November 1993
(GVBl.II/93, [Nr. 80], S.728)

Auf Grund des § 26 Abs. 2 des Kreisneugliederungsgesetzes vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 546) verordnet der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern:

§ 1
Grundsätze

(1) Die Vereinigung von Sparkassen darf nicht zu einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit einer Sparkasse führen.

(2) Mit der Auflösung des Gewährträgers einer Sparkasse durch Maßnahmen der Kreisneugliederung wird sein Rechtsnachfolger Gewährträger der Sparkasse.

(3) Ist ein Zweckverband Gewährträger einer Sparkasse, tritt an die Stelle der aufgelösten Zweckverbandsmitglieder deren Rechtsnachfolger.

(4) Werden sämtliche Mitglieder eines Sparkassenzweckverbandes aufgelöst und tritt ein neu gebildeter Landkreis an ihre Stelle, ist der Sparkassenzweckverband mit der Konstituierung der Vertretung des neu gebildeten Landkreises aufgelöst.

§ 2
Gewährträgerschaft bei Aufhebung der Kreisfreiheit

(1) (nichtig)

(2) Mit der Aufhebung der Kreisfreiheit von Eisenhüttenstadt wird der neu gebildete Landkreis Oder-Spree Gewährträger der Stadt- und Kreissparkasse Eisenhüttenstadt.

§ 3
Übergangsvorschriften für den Verwaltungsrat

(1) Nach dem Übergang der Gewährträgerschaft auf den neu gebildeten Landkreis bleiben die Mitglieder der Verwaltungsräte bis zur Vereinigung der Sparkassen im Amt. Die sparkassenrechtlichen Vorschriften über Ausschlußgründe für Mitglieder des Verwaltungsrats bleiben unberührt.

(2) Für die Vorsitzenden der Verwaltungsräte gilt § 21 Abs. 3 des Kreisneugliederungsgesetzes.

§ 4
Vereinigung der Sparkassen

(1) Die Vereinigung der Sparkassen erfolgt nach Anhörung der Verwaltungsräte durch Beschluß der Vertretung des Gewährträgers. In dem Beschluß sind der Vereinigungstermin, die Art der Vereinigung sowie gegebenenfalls die aufnehmende Sparkasse, der Sitz der Sparkasse und ihr Name zu bestimmen. Gleichzeitig erläßt die Vertretung des Gewährträgers die Satzung der Sparkasse und wählt die von ihr zu bestimmenden Mitglieder des Verwaltungsrats.

(2) Bis zur Konstituierung der Vertretung des neu gebildeten Landkreises nehmen die bisherigen Vertretungen der Gewährträger die in Absatz 1 genannten Kompetenzen auf der Grundlage des § 21 Abs. 2 und des § 22 Abs. 1 des Kreisneugliederungsgesetzes wahr.

(3) Bis zum Dienstantritt des neu zu wählenden Landrats ist der nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Kreisneugliederungsgesetzes gewählte Vorsitzende der Arbeitsgruppe Vorsitzender des Verwaltungsrats der nach Absatz 1 vereinigten Sparkasse.

§ 5
Personalrechtliche Übergangsvorschriften

(1) Die im Rahmen der Anpassung der Sparkassenstruktur an die neue Gewährträgerstruktur notwendigen personalrechtlichen Maßnahmen sind von den beteiligten Sparkassen unter Berücksichtigung der sozialen Belange der Dienstkräfte zu vereinbaren.

(2) Die Dienstverträge für die Vorstandsmitglieder und die stellvertretenden Vorstandsmitglieder der vereinigten Sparkasse sind durch den Verwaltungsrat entsprechend den hierzu mit Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde ergangenen Empfehlungen des zuständigen Sparkassen- und Giroverbandes an die Gegebenheiten der vereinigten Sparkasse anzupassen.

(3) Können bei der Vereinigung von Sparkassen Vorstandsmitglieder oder stellvertretende Vorstandsmitglieder nicht als Vorstandsmitglied oder als stellvertretendes Vorstandsmitglied verwendet werden, ist eine die Interessen beider Vertragsparteien wahrende Vereinbarung zu treffen. Vor Kündigung oder Auflösung des Dienstverhältnisses ist insbesondere zu prüfen, ob dem Vorstandsmitglied oder dem stellvertretenden Vorstandsmitglied eine anderweitige leitende Tätigkeit in der vereinigten Sparkasse übertragen werden kann.

§ 6
Übertragung von Zweigstellen

(1) Zur Übertragung von Zweigstellen einer Sparkasse, die im Gebiet des Gewährträgers einer anderen Sparkasse liegen, ist zwischen den beteiligten Sparkassen eine Vereinbarung abzuschließen. über die Vereinbarung beschließt das dafür zuständige Organ.

(2) In der Vereinbarung sind insbesondere der Zeitpunkt der Übertragung, die Erstellung einer Übertragungsbilanz, die hierbei zu beachtenden Grundsätze, die Art und Weise des Ausgleichs der Übertragungsbilanz und die Übernahme der Beschäftigten zu regeln.

(3) In die Übertragungsbilanz ist ein angemessener Teil von haftendem Eigenkapital einzustellen.

(4) Die Übertragungsbilanz wird von der Prüfungsstelle des zuständigen Sparkassen- und Giroverbandes geprüft.

(5) Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde.

§ 7
Allgemeine Vereinigungs- und Übertragungsgrundsätze

Auf die Vereinigung von Sparkassen und die Übertragung von Zweigstellen im Rahmen der Kreisneugliederung sind die allgemeinen Grundsätze des Sparkassengesetzes über die Vereinigung von Sparkassen, insbesondere über die Gesamtrechtsnachfolge, analog anzuwenden.

§ 8
Anordnung der Sparkassenaufsichtsbehörde

Werden die in § 26 des Kreisneugliederungsgesetzes und in den vorstehenden Bestimmungen festgelegten Grundsätze durch die Sparkassen oder die Vertretungen der Gewährträger nicht verwirklicht, kann die Sparkassenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen anordnen.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

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mit Art. 97 LV unvereinbar (Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 18.12.1997 - VfGBbg 47/96 [GVBl.I/98 S.10]) zurück