Suche
ARCHIV
Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer für die Haushaltsjahre 2000 bis 2008
Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer für die Haushaltsjahre 2000 bis 2008
vom 30. Mai 2000
(GVBl.II/00, [Nr. 13], S.190)
zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Januar 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 01], S.13)
Am 1. Januar 2018 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 6. März 2018
(GVBl.II/18, [Nr. 21])
§ 1
Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer
(1) Der auf die Gemeinden im Land Brandenburg entfallende Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer wird für die Haushaltsjahre 2000 bis 2008 nach dem in der Anlage 1 festgesetzten Schlüssel aufgeteilt.
(2) In Fällen von Gemeindezusammenschlüssen sind die Schlüsselzahlen nach Absatz 1 der zusammengeschlossenen Gemeinden zu addieren.
§ 2
Berichtigung von Fehlern
(1) Ausgleichsbeträge nach § 5e Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes werden nach den Anteilen der einzelnen Gemeinden an dem nach § 5b Abs. 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes auf die Gemeinden entfallenden Steueraufkommen errechnet, um die die in der Anlage 1 zu § 1 genannten Anteile zu hoch oder zu niedrig festgesetzt sind.
(2) Der Ausgleich nach Absatz 1 ist mit der jeweiligen Schlussabrechnung vorzunehmen. Ausgleichsbeträge sind aus dem Gesamtbetrag des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer vor der Aufteilung zu entnehmen. Ein Ausgleich unterbleibt, wenn der auszugleichende Betrag 500 Euro nicht übersteigt.
§ 3
Berechnung, Anweisung und Auszahlung
(1) Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer nach § 1 ist vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik des Landes Brandenburg zu berechnen.
(2) Der Minister des Innern stellt im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen die anzuweisenden Beträge fest und regelt die Auszahlung an die Gemeinden.
(3) Auf den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer sind an die Gemeinden für die jeweiligen Haushaltsjahre vierteljährliche Abschlagszahlungen zu den in Anlage 2 festgesetzten Terminen anzuweisen. Den Abschlagszahlungen ist jeweils das vierteljährliche Aufkommen des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer zugrunde zu legen. Die Abschlagszahlung für das jeweils vierte Quartal ist in Höhe der Abschlagszahlung für das jeweils dritte Quartal zu leisten.
§ 4
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.
Potsdam, den 30. Mai 2000
Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe
Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm
Anm.: Anlage 1 wurde nicht aufgenommen.
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 3)
Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer ist an die Gemeinden in den Haushaltsjahren 2000 bis 2008 zu folgenden Terminen anzuweisen:
Haushaltsjahr 2000
Abschlagszahlung für das
1. Quartal | am 18. April 2000 |
2. Quartal | am 18. Juli 2000 |
3. Quartal | am 16. Oktober 2000 |
4. Quartal | am 20. November 2000 |
Schlussabrechnung | am 5. Februar 2001 |
Haushaltsjahr 2001
Abschlagszahlung für das
1. Quartal | am 17. April 2001 |
2. Quartal | am 16. Juli 2001 |
3. Quartal | am 15. Oktober 2001 |
4. Quartal | am 19. November 2001 |
Schlussabrechnung | am 4. Februar 2002 |
Haushaltsjahr 2002
Abschlagszahlung für das
1. Quartal | am 16. April 2002 |
2. Quartal | am 16. Juli 2002 |
3. Quartal | am 15. Oktober 2002 |
4. Quartal | am 18. November 2002 |
Schlussabrechnung | am 4. Februar 2003 |
Haushaltsjahr 2003
Abschlagszahlung für das
1. Quartal | am 16. April 2003 |
2. Quartal | am 16. Juli 2003 |
3. Quartal | am 15. Oktober 2003 |
4. Quartal | am 18. November 2003 |
Schlussabrechnung | am 4. Februar 2004 |
Haushaltsjahre 2004 und 2005
Abschlagszahlung für das
1. Quartal | bis zum 16. April 2004/2005 |
2. Quartal | bis zum 16. Juli 2004/2005 |
3. Quartal | bis zum 16. Oktober 2004/2005 |
4. Quartal | bis zum 16. November 2004/2005 |
Schlussabrechnung | bis zum 4. Februar 2005/2006 |
Haushaltsjahre 2006, 2007 und 2008
Abschlagszahlung für das
1. Quartal | bis zum 16. April 2006/2007/2008 |
2. Quartal | bis zum 16. Juli 2006/2007/2008 |
3. Quartal | bis zum 16. Oktober 2006/2007/2008 |
4. Quartal | bis zum 16. November 2006/2007/2008 |
Schlussabrechnung | bis zum 4. Februar 2006/2007/2008 |