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Verwaltungsgebührenordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung - AIGGebO)
Verwaltungsgebührenordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung - AIGGebO)
vom 2. April 2001
(GVBl.II/01, [Nr. 06], S.85)
zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 34], S.596)
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes vom 10. März 1998 (GVBl. I S. 46) verordnet die Landesregierung im Benehmen mit dem Ausschuss für Inneres des Landtages:
§1
Gebührentarif
Für Amtshandlungen beim Vollzug des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes werden Gebühren nach anliegendem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Verordnung ist, erhoben.
§2
Gebührenbemessung
Bei der Festsetzung der Gebühr sind im Einzelfall zu berücksichtigen
- der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und
- auf Antrag die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers.
§ 3
Auslagen
(1) Auslagen, die im Zusammenhang mit der gebührenpflichtigen Amtshandlung notwendig werden, gelten als bereits in die Gebühr einbezogen.
(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern das Akteneinsichtsrecht auf andere Weise als durch Einsicht in die Originaldokumente erfüllt wird (§ 7 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz); hierfür notwendige Auslagen hat der Antragsteller zu ersetzen. Die Höhe der Auslagen bestimmt sich nach Tarifstelle 3. der Anlage. Die Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung ganz oder teilweise abgesehen wird.
§ 4
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 2. April 2001
Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe
Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm
Anlage
Gebührentarif
Tarifstelle |
Gegenstand |
Gebühr EUR |
---|---|---|
1 | Übermittlung von Informationen | |
1.1 | Erteilung einer Auskunft | 0 bis 100 |
1.2 | Ermöglichung der Einsichtnahme in Akten und sonstige Informationsträger | |
1.2.1 | in einfachen Fällen | 0 bis 100 |
1.2.2 | bei umfangreichem Verwaltungsaufwand | 100 bis 500 |
1.2.3 | bei außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand, insbesondere wenn in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen (§§ 4 und 5 AIG) | 500 bis 1 000 |
2 | Widerspruchsbescheide | |
2.1 | Erteilung von Bescheiden über Widersprüche wenn und soweit sie zurückgewiesen werden | 10 bis 50 |
2.2 | Erteilung von Bescheiden über Widersprüche gegen Kostenentscheidungen wenn und soweit sie zurückgewiesen werden | 10 |
3 | Auslagen | |
3.1 | Anfertigung von Zweitschriften, Kopien oder Computerausdrucken
|
0,50 0,15 |
3.2 | Auslagen für die Übermittlung von Informationen nach § 7 Satz 3 Nr. 2 bis 5 AIG | in tatsächlich entstandener Höhe |