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Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG-Zuständigkeitsverordnung - BAföGZV)

Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG-Zuständigkeitsverordnung - BAföGZV)
vom 30. Januar 1996
(GVBl.II/96, [Nr. 10], S.79)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. März 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 06], S.147)

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 2 und des § 21 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Ämter für Ausbildungsförderung

(1) Die von den Landkreisen und kreisfreien Städten errichteten Ämter für Ausbildungsförderung und die Studentenwerke des Landes Brandenburg führen die Aufgaben nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz im Auftrage des Bundes durch.

(2) Die örtliche Zuständigkeit der Ämter für Ausbildungsförderung der Kreise und kreisfreien Städte regelt sich nach § 45 Abs. 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.

(3) Für die an der Europa-Universität „Viadrina“, der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus, der Fachhochschule Eberswalde, der Fachhochschule Lausitz und für die in Afrika und Ozeanien immatrikulierten Studierenden ist das Studentenwerk Frankfurt (Oder), für die an der Universität Potsdam, der Hochschule für Film und Fernsehen „Konrad Wolf“ Potsdam Babelsberg, der Fachhochschule Brandenburg, der Technischen Fachhochschule Wildau, der Fachhochschule Potsdam, der am Theologischen Seminar Elstal (Fachhochschule) des Bundes Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden Deutschlands KdöR und an der Hochschule für digitale Medienproduktion (THE GERMAN FILM SCOOL) in Elstal immatrikulierten Studierenden das Studentenwerk Potsdam örtlich zuständiges Amt für Ausbildungsförderung.

(4) Das für Wissenschaft zuständige Mitglied der Landesregierung übt die Fachaufsicht über die Ämter für Ausbildungsförderung aus.

§ 2
Zuständige Behörden

(1) Zuständige Behörde nach § 3 Abs. 4 und § 42 Abs. 3 Satz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sowie nach § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 und 3 der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsdarlehen vom 14. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1439, ber. S. 1575) ist die für Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde.

(2) Zuständige Behörde nach § 2 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist für die Feststellung der Gleichwertigkeit des Besuches von nichtstaatlichen Hochschulen mit dem Besuch von staatlichen Hochschulen die für Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde und für die Feststellung der Gleichwertigkeit des Besuches von Ergänzungsschulen mit dem Besuch von Schulen in öffentlicher Trägerschaft die für Bildung zuständige oberste Landesbehörde.

(3) Ist für eine im Land Brandenburg gelegene Hochschule das zuständige Amt für Ausbildungsförderung nach § 1 nicht bestimmt, werden die Aufgaben des Amtes für Ausbildungsförderung von dem örtlich nächstgelegenen Studentenwerk nach § 1 Abs. 1 wahrgenommen.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft.