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Verordnung über die bevorzugte Berücksichtigung von Unternehmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zur Förderung von Frauen im Erwerbsleben (Frauenförderverordnung - FrauFöV)

Verordnung über die bevorzugte Berücksichtigung von Unternehmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zur Förderung von Frauen im Erwerbsleben (Frauenförderverordnung - FrauFöV)
vom 25. April 1996
(GVBl.II/96, [Nr. 22], S.354)

geändert durch Verordnung vom 18. Februar 2002
(GVBl.II/02, [Nr. 05], S.139)

Auf Grund des § 14 Abs. 2 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 4. Juli 1994 (GVBl. I S. 254) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Die Behörden des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sind bei allen Aufträgen, deren Wert den in § 14 Abs. 1 des Landesgleichstellungsgesetzes genannten Betrag übersteigt, verpflichtet, diese Rechtsverordnung anzuwenden.

(2) Ein Gesamtauftrag darf nicht in der Absicht geteilt werden, die Anwendung dieser Rechtsverordnung zu umgehen.

§ 2
Ausnahmen

(1) Die bevorzugte Berücksichtigung findet nicht statt für Aufträge, die auf Grund des jeweiligen Auftragsvolumens die in § 2 Nr. 3, 4, 7 und 8 der Vergabeverordnung vom 9. Januar 2001 (BGBl. I S. 110) genannten Schwellenwerte erreichen oder überschreiten.

(2) Die Verordnung findet keine Anwendung auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch Dienststellen des Landes, deren Sitz sich außerhalb der Landesgrenzen befindet.

§ 3
Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Aufträge sind privatrechtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen gegen Entgelt, wenn zumindest ein Vertragspartner ein öffentlicher Auftraggeber ist.

(2) Gleichwertigkeit eines Angebots im Sinne von § 6 liegt vor, wenn es unter Würdigung aller für die Auftragsvergabe entscheidenden Kriterien gleich wirtschaftlich oder gleich annehmbar im Vergleich zu einem anderen Angebot ist.

(3) Der Bieter ist das bietende Unternehmen.

§ 4
Bevorzugte Bieter

(1) Bevorzugte Bieter sind diejenigen, die sich der Gleichstellung von Frauen im Erwerbsleben angenommen haben und im Verhältnis zu den übrigen Bietern im Zeitpunkt der Angebotsabgabe

  1. einen höheren Frauenanteil an den Beschäftigten, einschließlich der zu ihrer Ausbildung Beschäftigten, aufweisen und
  2. Frauen in höherem Maße in qualifizierten Positionen beschäftigen.

Die qualifizierte Position wird ermittelt auf Grundlage des Bruttolohns oder Bruttogehalts der weiblichen Beschäftigten in Relation zum Bruttolohn oder Bruttogehalt der Beschäftigten insgesamt (§ 10 Abs. 1 Ziffer 2, Abs. 2).

(2) Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nach § 8 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches werden nicht berücksichtigt.

(3) Die Bewertung der Merkmale erfolgt nach dem Verfahren gemäß § 10.

§ 5
Unterauftrag

(1) Sofern ein Bieter, der sich zur Vertragserfüllung eines Unterauftragnehmers bedienen darf, nach § 6 oder § 7 bevorzugt werden will, muß er im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens die Angaben zu § 4 in Form der Anlage dieser Rechtsverordnung auch für das Unternehmen des Unterauftragnehmers vorlegen. § 9 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Bei Verträgen nach Absatz 1 sind die auf den Unterauftragnehmer bezogenen Angaben bei der Entscheidung über die Bevorzugung von der Vergabestelle den Angaben des Bieters zuzurechnen.

§ 6
Inhalt der Bevorzugung

Ist bei Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibungen oder bei Freihändiger Vergabe das Angebot eines nach § 4 bevorzugten Bieters gleichwertig mit dem wirtschaftlichsten oder annehmbarsten Angebot eines anderen Bieters, soll dem bevorzugten Bieter der Zuschlag erteilt werden.

§ 7
Eintrittsrecht

(1) Sofern im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens, bei dem der Angebotspreis das ausschlaggebende Wertungskriterium ist, das Angebot eines nach § 4 bevorzugten Bieters um nicht mehr als 20 vom Hundert über dem Preis des wirtschaftlichsten oder annehmbarsten Angebots liegt, ist ihm anzubieten, in den bei der Vergabe für den Zuschlag in Betracht kommenden Preis dieses Angebots einzutreten.

(2) Die Eintrittsmöglichkeit nach Absatz 1 ist nicht gegeben, wenn es sich bei dem Angebot um ein Nebenangebot oder ein Angebot mit technischen Änderungsvorschlägen handelt. Eine Eintrittsmöglichkeit ist auch nicht gegeben bei Ausschreibungen mit funktionaler Leistungsbeschreibung (§ 8 Nr. 2 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 27 Nr. 3 Buchstabe c Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - Teil A, § 9 Nr. 10 Verdingungsordnung für Bauleistungen - Teil A).

(3) Die Vergabestelle kann in begründeten Ausnahmefällen davon absehen, bei einem Bieter, der die Voraussetzungen des § 4 erfüllt, nach Absatz 1 zu verfahren. Ein begründeter Ausnahmefall liegt vor, wenn die Bevorzugung unbillig wäre, weil die betroffenen Bieter erhebliche Unterschiede in der Unternehmensstruktur aufweisen oder weil in den maßgeblichen Berufszweigen kein ausreichendes Angebot an weiblichen Arbeitskräften besteht. Das für Frauen und Gleichstellung zuständige Ressort legt im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ressort auf der Grundlage der Statistik der Bundesanstalt für Arbeit in regelmäßigen Abständen fest, welche Berufszweige dies betrifft.

(4) Die Vergabestelle unterrichtet denjenigen Bieter, dem ein Eintrittsrecht nach dieser Vorschrift zusteht, rechtzeitig vor Ablauf der Zuschlagsfrist über den wirtschaftlichsten Preis, der im Wettbewerb abgegeben worden ist, ohne namentliche Nennung dieses Bieters. Der eintrittsberechtigte Bieter erhält die Möglichkeit, sein Angebot zu diesem Preis abzugeben. Macht der Bieter von diesem Angebot Gebrauch, dann erhält er den Zuschlag mit der Maßgabe des § 11.

§ 8
Hinweis auf die Bevorzugung

Auf die Bevorzugung von Bietern, die sich der Gleichstellung von Frauen im Erwerbsleben angenommen haben, und deren Bedingungen ist bereits in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe hinzuweisen.

§ 9
Erforderliche Angaben im Angebot

(1) Bieter, die nach § 4 bevorzugt werden wollen, müssen im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens zusätzliche, nach Geschlecht getrennte Angaben machen, über die Gesamtzahl der Beschäftigten, einschließlich der Auszubildenden, sowie über die Bruttolohnsummen oder Bruttogehaltssummen. Die erforderlichen Angaben für Unternehmen ergeben sich aus der Anlage zu dieser Rechtsverordnung.

(2) Bieter, in deren Unternehmen unter den Beschäftigten entweder nur eine Frau oder nur ein Mann tätig ist, geben nur die Anzahl der im Unternehmen sozialversicherungspflichtig beschäftigten Frauen und Männer an. Die Angaben des Bieters zu Bruttolohnausgaben entfallen; stattdessen errechnet der Bieter die Kennziffer selbst.

(3) Die Angebote und ihre Anlagen sind sorgfältig zu verwahren und vertraulich zu behandeln.

§ 10
Verfahren zur Feststellung der Bevorzugung

(1) Die Vergabestelle vergibt Kennziffern

  1. für den Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, einschließlich der zu ihrer Ausbildung Beschäftigten,
  2. für den Anteil des Bruttoarbeitsentgelts der weiblichen Beschäftigten im Verhältnis zum Bruttoarbeitsentgelt der gesamten Beschäftigten des Unternehmens, mit Ausnahme der Fälle nach § 9 Abs. 2 bei Bietern, in deren Unternehmen unter den Beschäftigten nur eine Frau oder nur ein Mann tätig ist.

(2) Das Bruttoarbeitsentgelt richtet sich nach der im Arbeitsvertrag vereinbarten Grundvergütung vor Abzug von Steuern und Sozialabgaben. Dies gilt auch, wenn Beschäftigte Lohnersatzleistungen wegen Krankheit, Mutterschutz, Kurzarbeit oder Schlechtwetter oder Leistungen für Kindererziehung erhalten. Zum Bruttoarbeitsentgelt gehören übertarifliche Zulagen, nicht aber sonstige Zuschläge.

(3) Die Kennziffern nach Absatz 1 Ziffer 1 und 2 werden als Vom Hundertsatz berechnet. Die jeweiligen Beträge werden auf die nächste ganze Zahl gerundet.

(4) Bevorzugt nach § 4 wird der Bieter mit der höchsten Summe der Kennziffern.

§ 11
Nebenpflichten und Nachprüfung

(1) Ein nach § 4 bevorzugter Bieter erhält den Zuschlag, wenn er sich bereit erklärt,

  1. den Anteil der Frauen, wie im Angebot angegeben, bis zur Erfüllung des Vertrages, mindestens jedoch bis zum Ende des Jahres, das der Zuschlagserteilung folgt, nicht zu verringern,
  2. die Richtigkeit der Angaben durch die Vergabestelle überprüfen zu lassen. Zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben kann die Vergabestelle Auskunft und Urkundenherausgabe verlangen. Eine Übermittlung personenbezogener Daten kann nicht verlangt werden.

(2) In den Verdingungsunterlagen ist klarzustellen, daß die dargelegten Verhältnisse maßgeblich für die Zuschlagentscheidung sind und bei fehlerhaften Angaben die Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung angefochten werden kann. Schadensersatzansprüche sind vorzubehalten.

§ 12
Nachvollziehbarkeit der Entscheidung

Der Vergabevermerk hat sich auf die Prüfung der Bevorzugung nach dieser Rechtsverordnung und ihr Ergebnis zu erstrecken. Wird ein Bieter nicht bevorzugt, obgleich Angaben nach § 9 mit dem Angebot vorgelegt wurden, so sind die Gründe, weshalb der Zuschlag nicht erteilt worden ist, ebenfalls aktenkundig zu machen. Die Vergabestelle ist in diesem Fall verpflichtet, dem Bieter auf sein Verlangen die Gründe mitzuteilen, weshalb er nicht bevorzugt worden ist. Der Vergabevermerk hat sich auch auf die Anwendung von § 7 Abs. 3 zu erstrecken.

§ 13
Anderweitige Bevorzugung

Soweit aufgrund von sonstigen Regelungen eine anderweitige Bevorzugung nachgewiesen wird, ist Grundlage der Entscheidung zwischen den verschiedenen als bevorzugt geltenden Bietern der Grundsatz des wirtschaftlichsten oder annehmbarsten Angebots.

§ 14
Berichterstattung

Das für Frauen und Gleichstellung zuständige Ressort ist berechtigt, jährlich von den Vergabestellen statistische Angaben über Art und Ausmaß der nach dieser Verordnung an bevorzugte Unternehmen vergebenen Aufträge zu verlangen.

§ 15
(Inkrafttreten)

Anlage

zur Verordnung über die bevorzugte Berücksichtigung von Unternehmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zur Förderung von Frauen im Erwerbsleben (Frauenförderverordnung)

Firmenanschrift:

Ansprechpartner/in:

Laut beigefügtem Nachweis macht der Bieter geltend, daß er sich der Gleichstellung von Frauen im Erwerbsleben angenommen hat und er nach der Frauenförderverordnung behandelt werden möchte.

Um den Status eines Bieters im Sinne der Frauenförderverordnung zu erlangen, ist es notwendig, daß er im Verhältnis zu den übrigen Bietern im Zeitpunkt der Angebotsabgabe

  1. einen höheren Frauenanteil an den Beschäftigten, einschließlich der zu ihrer Ausbildung Beschäftigten, aufweist (geringfügig Beschäftigte werden nicht berücksichtigt) und
  2. Frauen in höherem Maße in qualifizierten Positionen beschäftigt (wird anhand der Bruttolohnausgaben ermittelt).

Ein Bieter, der sich der Frauenförderung annimmt, wird insofern vorrangig berücksichtigt, als er

  1. den Zuschlag dann erhält, wenn sein Angebot gleichwertig mit dem wirtschaftlichsten oder annehmbarsten Angebot eines anderen Bietern ist oder
  2. die Möglichkeit erhält, in das wirtschaftlichste oder annehmbarste Angebot einzutreten. Voraussetzung ist, daß sein Angebot um nicht mehr als 20 vom Hundert über dem Preis des wirtschaftlichsten oder annehmbarsten Angebots liegt.

Merkmale Angaben des Unternehmens1 Von der Vergabestelle auszufüllen
   

(nur in den gepunkteten Feldern)

Kennziffer

  1. Anzahl der im Unternehmen sozialversicherungspflichtig beschäftigten Personen, einschließlich der Auszubildenden 
     
  1. insgesamt
......    
  1. davon Frauen

......
Frauenanteil
(1 b : 1 a x 100)

......
  1. Anzahl der zur Ausbildung Beschäftigten
    1. insgesamt

......
   
  1. davon Frauen
......    
  1. Summe der Bruttolohn- und -gehaltsausgaben (arbeitsvertraglich vereinbarte Grundvergütung, auch außertarifliche Vergütung, vor Abzug von Steuern und Sozialabgaben - auch dann, wenn Lohnersatzleistungen gezahlt werden -, übertarifliche Zulagen, nicht aber sonstige Zuschläge) für den Kalendermonat, der dem Angebot vorausging, in DM, ohne Ausbildungsvergütung, gemäß § 10 Abs. 2.
     
  1. für die Beschäftigten insgesamt
........... DM    
  1. davon für Frauen
........... DM Frauenlohn- und -gehaltsanteil (3 b : 3 a x 100)

......
  1.  
  Summe der Kennziffern
......

Ich versichere die Richtigkeit der von mir gemachten Angaben. Mir ist bewußt, daß eine wissentlich falsche Angabe den Ausschluß von dieser und von weiteren Ausschreibungen zur Folge haben kann.

.....................................................

Datum/ Firmenstempel/ rechtsverbindliche Unterschrift



1 Unternehmen, die nur eine Frau oder einen Mann (ohne Auszubildende) beschäftigen, tragen die Angaben zu 3 nicht ein, berechnen aber auf deren Grundlage den Frauenlohn- und -gehaltsanteil selbst und tragen diesen als Kennziffer in der rechten Spalte ein.