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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach (A-POhDMark)

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach (A-POhDMark)
vom 5. Januar 1998
(GVBl.II/98, [Nr. 03], S.47)

zuletzt geändert durch Artikel 116 des Gesetzes vom 5. März 2024
(GVBl.I/24, [Nr. 9], S.44)

Auf Grund des § 74 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 506) und des § 7 des Markscheidergesetzes vom 28. April 1992 (GVBl. I S. 138) verordnet der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Ministerin der Finanzen:

Inhaltsübersicht

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Einstellungsvoraussetzungen
§ 3 Bewerbungen
§ 4 Einstellung
§ 5 Rechtsstellung

Teil 2
Vorbereitungsdienst

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 6 Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 7 Ziel
§ 8 Vorzeitige Entlassung

Abschnitt 2
Ausbildung

§ 9 Ausbildungsbehörde und Ausbildungsleiter
§ 10 Ausbildungsabschnitte
§ 11 Ausbildung bei Bergwerksunternehmen
§ 12 Ausbildung beim Landesamt für Geowissenschaften und Rohstoffe
§ 13 Ausbildung beim Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB) und bei einem Kataster- und Vermessungsamt
§ 14 Ausbildung bei einer Regionalen Planungsgemeinschaft und bei einer Behörde für Wasserwirtschaft oder Umweltschutz
§ 15 Reisezeit
§ 16 Ausbildung beim Bergamt
§ 17 Ausbildung beim Oberbergamt
§ 18 Beurteilung

Abschnitt 3
Große Staatsprüfung

§ 19 Zweck der Prüfung
§ 20 Prüfungsausschuß
§ 21 Anmeldung zur Prüfung
§ 22 Durchführung der Prüfung
§ 23 Häusliche Prüfungsarbeit
§ 24 Aufsichtsarbeiten
§ 25 Mündliche Prüfung
§ 26 Bewertung der Prüfungsleistungen und Gesamtergebnis der Prüfung
§ 27 Prüfungsniederschrift
§ 28 Prüfungsergebnis und Zeugnis
§ 29 Wiederholung der Prüfung
§ 30 Wirkungen der Prüfung

Teil 3
Schlußbestimmungen

§ 31 Inkrafttreten

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach des Landes Brandenburg.

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Status- und anderen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

§ 2
Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach kann eingestellt werden, wer

  1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt; insbesondere
    1. muß der Bewerber nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet sein; dabei darf von Schwerbehinderten nur das erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden,
    2. darf der Bewerber zum Zeitpunkt der Einstellung das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; die nach den laufbahnrechtlichen Bestimmungen des Landes Brandenburg geltenden Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze bleiben unberührt,
  2. die Ausbildung als Beflissener des Markscheidefaches ordnungsgemäß abgeschlossen hat und
  3. den Studiengang oder Studienschwerpunkt Markscheidewesen an einer deutschen Universität oder Technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Über die Anerkennung gleichgestellter Studiengänge sowie die Anerkennung von Zeugnissen entsprechender ausländischer Hochschulen außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entscheidet das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie.

(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 kann das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 3
Bewerbungen

(1) Bewerbungen sind beim Oberbergamt des Landes Brandenburg (im folgenden Oberbergamt) einzureichen.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

  1. ein Lebenslauf,
  2. der Nachweis der Hochschulreife,
  3. die Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Abschluß der Ausbildung als Beflissener des Markscheidefachs (§ 2 Abs. 3 bleibt unberührt),
  4. die Zeugnisse über die Diplom-Vorprüfung und die Diplom-Hauptprüfung oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis einer entsprechenden ausländischen Hochschule.

(3) Auf Anforderung haben die Bewerber beizubringen:

  1. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, das nicht älter als drei Monate sein darf,
  2. eine Erklärung über etwaige Bestrafungen sowie anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren,
  3. die Geburtsurkunde und gegebenenfalls Heiratsurkunde,
  4. den Nachweis einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung nach § 2 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung,
  5. eine Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse.

§ 4
Einstellung

Das Oberbergamt schlägt nach einem Auswahlverfahren dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie den Bewerber zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst vor.

§ 5
Rechtsstellung

Wer nach § 4 ausgewählt wurde, wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur "Bergvermessungsreferendarin" oder zum "Bergvermessungsreferendar" ernannt.

Teil 2
Vorbereitungsdienst

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 6
Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt die Ausbildung und die Prüfung. Die Ausbildung dauert zwei Jahre, die anschließende Prüfung ist nach Möglichkeit in einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten abzuschließen.

(2) Wird die Ausbildung wegen Krankheit, durch Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den geltenden Bestimmungen über den Mutterschutz von Beamtinnen, wegen der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub oder durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder des Ersatzdienstes in einem Maße unterbrochen, daß wesentliche Ausbildungsabschnitte nicht wahrgenommen oder nicht erfolgreich abgeschlossen werden können, entscheidet das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie auf Vorschlag des Oberbergamtes, ob und in welchem Umfang im Einzelfall vom Ausbildungsgang abgewichen wird.

(3) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich in dem Maße, in dem sich die Ausbildung durch Entscheidung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie gemäß Absatz 2 oder § 10 Abs. 5 verlängert.

(4) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach Bestehen der Diplom-Hauptprüfung ausgeübt wurde und geeignet ist, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, insgesamt bis zu sechs Monaten angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet das Oberbergamt.

§ 7
Ziel

Während des Vorbereitungsdienstes soll der Referendar auf allen Gebieten seiner Laufbahn ausgebildet und für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach befähigt werden. Das Verständnis insbesondere für rechtliche, wirtschaftliche, ökologische und soziale Fragen soll dabei gefördert werden.

§ 8
Vorzeitige Entlassung

Der Referendar ist aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen, wenn

  1. er die an ihn zu stellenden Anforderungen in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht erfüllt,
  2. er das Ziel eines Ausbildungsabschnittes auch nach einmaliger Verlängerung nicht erreicht oder
  3. ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

Abschnitt 2
Ausbildung

§ 9
Ausbildungsbehörde und Ausbildungsleiter

(1) Das Oberbergamt leitet als Ausbildungsbehörde die Ausbildung des Referendars.

(2) Die Ausbildungsbehörde bestimmt einen befähigten Beamten des höheren Dienstes, in der Regel des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach, zum Ausbildungsleiter während des gesamten Vorbereitungsdienstes. Dieser weist den Referendar den Ausbildungsstellen zu und überwacht dessen praktische und theoretische Ausbildung.

§ 10
Ausbildungsabschnitte

(1) Der Referendar wird ausgebildet:

  1. fünf Monate bei Bergwerksunternehmen,
  2. zwei Monate beim Landesamt für Geowissenschaften und Rohstoffe,
  3. zwei Monate beim Landesvermessungsamt,
  4. einen Monat bei einem Kataster- und Vermessungsamt,
  5. einen Monat bei einer Regionalen Planungsgemeinschaft,
  6. einen Monat bei einer von ihm gewählten Behörde für Wasserwirtschaft oder Umweltschutz,
  7. einen Monat während der Reisezeit,
  8. zwei Monate bei einem Bergamt,
  9. neun Monate beim Oberbergamt.

(2) Die Ausbildung wird durch Lehrgänge ergänzt und vertieft. Deren Dauer wird auf die Ausbildungsabschnitte angerechnet.

(3) Die Ausbildungsbehörde legt die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte fest und kann in begründeten Einzelfällen die Dauer der Ausbildungsabschnitte ändern.

(4) Die Ausbildungsbehörde kann den Referendar im Interesse seiner Ausbildung vorübergehend einem anderen Oberbergamt zuweisen.

(5) Wird das Ziel eines Ausbildungsabschnittes nicht erreicht, so verlängert das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie auf Vorschlag der Ausbildungsbehörde die Dauer des jeweiligen Ausbildungsabschnittes angemessen. Die Verlängerung der Ausbildung (§ 6 Abs. 1) darf insgesamt einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten. § 6 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 11
Ausbildung bei Bergwerksunternehmen

(1) Die Ausbildung bei Bergwerksunternehmen hat zum Ziel, die durch das Hochschulstudium erworbenen Grundlagen für eine spätere selbständige fachliche Tätigkeit zu festigen und praktische Fähigkeiten zu vertiefen.

(2) Der Referendar soll alle Arbeiten kennenlernen, die der Markscheider im Rahmen einer größeren Bergwerksverwaltung auszuführen hat. Er ist hauptsächlich in der Markscheiderei und daneben eine angemessene Zeit in anderen Abteilungen, mit denen der Markscheider zusammenzuarbeiten hat, zu beschäftigen. Im einzelnen richtet sich der Ablauf der Ausbildung nach einem von der zuständigen Leitung des Unternehmens rechtzeitig aufzustellenden Plan, der der Bestätigung durch die Ausbildungsbehörde bedarf.

§ 12
Ausbildung beim Landesamt für Geowissenschaften und Rohstoffe

Während der Ausbildung beim Landesamt für Geowissenschaften und Rohstoffe soll der Referendar einen Überblick über die Aufgaben und die Arbeitsweise dieser Behörde erhalten und sich insbesondere mit der Geologie der nutzbaren Lagerstätten, der Hydrogeologie, der Geophysik, der Baugrundgeologie sowie dem Umweltschutz vertraut machen.

§ 13
Ausbildung beim Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation
Brandenburg (LGB) und bei einem Kataster- und Vermessungsamt

(1) Die Ausbildung des Referendars beim Landesbetrieb (LGB) erstreckt sich auf die Herstellung, die Erneuerung und die Erhaltung des trigonometrischen Festpunktfeldes, des Nivellementpunktfeldes und des Schwerefestpunktfeldes (insbesondere in Bergbaugebieten), auf die Bearbeitung und die Herausgabe der topographischen Landeskartenwerke sowie auf die Anwendung der automatisierten Datenverarbeitung in der Landesvermessung. Soweit Referendare anderer Fachrichtungen beim Landesbetrieb (LGB) ausgebildet werden, sollte die Ausbildung nach Möglichkeit gemeinsam erfolgen.

(2) Die Ausbildung bei einem Kataster- und Vermessungsamt bezweckt, die Kenntnisse des Referendars von der Entstehung, Einrichtung, Führung und Benutzung des Liegenschaftskatasters, seiner Verbindung zur Grundbuch- und Finanzverwaltung und seiner Bedeutung für bergbauliche Zwecke zu vertiefen und ihn mit Vermessungen bekanntzumachen, die der Einrichtung und der Fortführung des Liegenschaftskatasters sowie der Feststellung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen dienen.

§ 14
Ausbildung bei einer Regionalen Planungsgemeinschaft und
bei einer Behörde für Wasserwirtschaft oder Umweltschutz

(1) Während der Ausbildung bei einer Regionalen Planungsgemeinschaft und bei einer Behörde für Wasserwirtschaft oder Umweltschutz soll der Referendar einen Einblick in das Verhältnis zwischen bergbaulichen Belangen und Belangen der Wasserwirtschaft oder des Umweltschutzes und Regionaler Planungsgemeinschaften erhalten. Dabei soll er mit den Kriterien vertraut gemacht werden, die bei der Abwägung der unterschiedlichen Interessen von Bedeutung sind.

(2) Während der Ausbildung bei einer Regionalen Planungsgemeinschaft soll der Referendar die Erarbeitung und Fortführung des Regionalplanes sowie die Berücksichtigung von Fachplanungen (zum Beispiel des Landschaftsrahmenplanes) bei seiner Erstellung kennenlernen. Während der Ausbildung bei einer Behörde für Wasserwirtschaft oder Umweltschutz soll der Referendar in die Aufgaben und die Arbeitsweise der Behörde eingeführt werden und hauptsächlich solche Aufgaben kennenlernen, die Belange des Bergbaus und des Umweltschutzes berühren.

§ 15
Reisezeit

(1) Während der Reisezeit soll der Referendar die wichtigsten deutschen Bergbaugebiete, die er nicht schon in anderen Abschnitten seiner Ausbildung kennengelernt hat, besuchen. Dabei soll er sich vor allem über das Markscheidewesen sowie die geologischen, bergbaulichen und volkswirtschaftlichen Verhältnisse unterrichten. Er soll sein Interesse auch der Herstellung von Meßinstrumenten und -geräten zuwenden.

(2) Mindestens vier Wochen vor Antritt der Reisezeit hat der Referendar der Ausbildungsbehörde einen Plan über die beabsichtigten Besichtigungen zur Genehmigung vorzulegen. Die Ausbildungsbehörde kann die Genehmigung des Reiseplanes mit der Auflage zur Vorlage eines Nachweises über die durchgeführten Besichtigungen und eines oder elektronischen Reiseberichtes verbinden.

§ 16
Ausbildung beim Bergamt

Beim Bergamt soll der Referendar alle Dienstgeschäfte eines Bergamtes und ihre verwaltungsgemäße Erledigung kennenlernen, insbesondere solche, die mit markscheiderischen Aufgaben zusammenhängen. Dem Referendar kann die selbständige Ausführung einzelner Dienstgeschäfte übertragen werden.

§ 17
Ausbildung beim Oberbergamt

(1) Während der Ausbildung beim Oberbergamt soll der Referendar einen Einblick in die Tätigkeit der für den Markscheider wichtigen Dezernate erhalten. In den markscheiderischen und juristischen Dezernaten ist er vorrangig zu beschäftigen. Die Ausbildung wird durch eine theoretische Unterweisung ergänzt, die sich auf die in § 25 Abs. 1 aufgeführten Gebiete erstreckt.

(2) Der Referendar ist zu mündlichen Vorträgen und schriftlichen Arbeiten, dabei auch zu einer umfangreicheren schriftlichen Ausarbeitung heranzuziehen. Er ist zur Teilnahme an seminaristischen Übungen und Arbeitsgemeinschaften sowie zu Übungsklausuren verpflichtet.

(3) Die Dauer der Ausbildung in den einzelnen Dezernaten, die Durchführung der theoretischen Unterweisung und die Teilnahme an seminaristischen Übungen, Arbeitsgemeinschaften und Übungsklausuren richten sich nach einem vom Ausbildungsleiter aufzustellenden Plan.

§ 18
Beurteilung

(1) Nach Beendigung der in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 8 genannten Ausbildungsabschnitte sowie einen Monat vor Beendigung des in § 10 Abs. 1 Nr. 9 genannten Ausbildungsabschnittes hat die ausbildende Stelle eine Beurteilung über Kenntnisse, Fähigkeiten, Leistungen sowie Fleiß und Führung des Referendars zu erteilen. Die Beurteilung muß erkennen lassen, mit welchen Arbeiten der Referendar beschäftigt worden ist und ob er das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht hat. Die Beurteilung hat die Gesamtleistung des Referendars mit einer der in § 26 Abs. 3 vorgeschriebenen Noten zu bewerten.

(2) Erreicht die Ausbildungszeit bei einer ausbildenden Stelle nicht die Dauer von sechs Wochen, bestätigt die ausbildende Stelle nur die Art und Dauer der Beschäftigung sowie die Erreichung des Ziels des Ausbildungsabschnittes. Die Beurteilung nach Absatz 1 entfällt.

(3) Die Beurteilungen sind dem Ausbildungsleiter des Oberbergamtes vorzulegen und von diesem zu einer Ausbildungsnote zusammenzufassen.

Abschnitt 3
Große Staatsprüfung

§ 19
Zweck der Prüfung

Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Referendar auf Grund seiner fachlichen und allgemeinen Kenntnisse, seiner praktischen Fähigkeiten und dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit für die Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach geeignet ist.

§ 20
Prüfungsausschuß

(1) Die Prüfung wird vor dem Gemeinsamen Prüfungsausschuß für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach abgelegt, der von mehreren Bundesländern gebildet und vom Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen berufen wird.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus

  1. einem Beamten des höheren Staatsdienstes im Bergfach oder im Markscheidefach
    als Vorsitzendem,
  2. zwei Beamten des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach,
  3. einem Beamten des höheren Staatsdienstes im Bergfach,
  4. einem Beamten aus der Bergverwaltung mit der Befähigung zum Richteramt

als den Beisitzern.

Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.

(3) Als Mitglied oder Stellvertreter kann nur berufen werden, wer eine Laufbahnprüfung des höheren Dienstes bestanden hat.

(4) Der Prüfungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.

§ 21
Anmeldung zur Prüfung

(1) Mindestens einen Monat vor Ablauf der Ausbildung meldet die Ausbildungsbehörde den Referendar beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Prüfung an. Die Personalakte und ein Ausbildungsnachweis sind der Meldung beizufügen. Die Anmeldung darf nur erfolgen, wenn zu erwarten ist, daß der Referendar mindestens die Ausbildungsnote "ausreichend" erhalten wird.

(2) Aus dem Ausbildungsnachweis müssen die Noten der einzelnen Ausbildungsabschnitte und die Ausbildungsnote hervorgehen; § 26 Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Ausbildungsnote ist dem Referendar bekanntzugeben.

§ 22
Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil besteht aus einer häuslichen Prüfungsarbeit und drei Aufsichtsarbeiten. Die Prüfung beginnt mit der häuslichen Prüfungsarbeit. Ihr folgen die Aufsichtsarbeiten und die mündliche Prüfung.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt die Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten und setzt die Prüfungstermine fest.

(3) Körperbehinderten Referendaren sind auf Antrag die ihrer körperlichen Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(4) Ist der Referendar durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile verhindert, so hat er dies in geeigneter Form unverzüglich nachzuweisen.

(5) Der Referendar kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Prüfung abbrechen.

(6) Bricht der Referendar aus den in den Absätzen 4 und 5 genannten Gründen die Prüfung ab, so wird sie an einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Dabei ist vom Prüfungsausschuß zu entscheiden, ob und in welchem Umfang bereits erbrachte Prüfungsleistungen anzurechnen sind.

(7) Schriftliche Aufsichtsarbeiten, zu denen der Referendar ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint oder deren Lösung er ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgibt, werden mit "ungenügend" und der Punktzahl 0 bewertet.

(8) Erscheint der Referendar ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur mündlichen Prüfung oder tritt er ohne Entschuldigung von der Prüfung zurück, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

(9) Der Referendar, der während der Prüfung eine Täuschung versucht oder erheblich gegen die Ordnung verstößt, ist vom aufsichtsführenden Beamten oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu verwarnen. Der aufsichtsführende Beamte kann den Referendar in schweren Fällen von der Fortsetzung einer Arbeit ausschließen.

(10) Über die endgültigen Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuß. Er bewertet die Prüfungsleistung, auf die sich das ordnungswidrige Verhalten bezieht, in der Regel mit der Note "ungenügend" und der Punktzahl 0. In besonderen Fällen kann er nach dem Grad der Verfehlung die Wiederholung dieser Prüfungsleistung anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Maßnahmen nach Satz 2 und 3 sind ausgeschlossen, wenn nach dem letzten Prüfungstag mehr als drei Jahre vergangen sind.

§ 23
Häusliche Prüfungsarbeit

(1) Der Referendar hat in der häuslichen Prüfungsarbeit ein Thema aus dem Bereich des Markscheidewesens zu behandeln.

(2) Die häusliche Prüfungsarbeit ist innerhalb von zwei Monaten seit Aushändigung des Themas bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses einzureichen. Für die Wahrung der Frist gilt das Datum des Poststempels. Der Referendar hat zu versichern, daß er die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt und sich dabei anderer als der von ihm angegebenen Hilfsmittel nicht bedient hat.

(3) Auf Antrag des Referendars kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Frist verlängern, sofern der Referendar ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Fertigstellung der Arbeit verhindert ist.

(4) Reicht der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig ein oder wird die Arbeit mit der Note "ungenügend" bewertet, so ist er von den Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung ausgeschlossen; die Große Staatsprüfung gilt als nicht bestanden.

§ 24
Aufsichtsarbeiten

(1) Die Aufsichtsarbeiten sind an drei aufeinanderfolgenden Tagen unter Aufsicht eines Beamten des höheren Dienstes zu fertigen. Für jede Arbeit stehen dem Referendar fünf Stunden zur Verfügung.

(2) Eine Aufgabe ist den in § 25 Abs. 1 Nr. 1 und 2, eine Aufgabe den in § 25 Abs. 1 Nr. 3 und eine Aufgabe den in § 25 Abs. 1 Nr. 4 genannten Gebieten zu entnehmen; für jede Aufsichtsarbeit sind zwei Themen zur Auswahl zu stellen.

(3) Die beiden Themen für jede Aufsichtsarbeit sind der mit der Überwachung der Aufsichtsarbeiten beauftragten Stelle getrennt für jeden Referendar in verschlossenen Umschlägen zuzuleiten. Dabei sind für jedes Thema die Hilfsmittel, die benutzt werden können, anzugeben. Die Umschläge sind erst bei Beginn der Aufsichtsarbeiten in Gegenwart des Referendars zu öffnen.

(4) Der aufsichtsführende Beamte fertigt eine schriftliche oder elektronische Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Er verzeichnet auf jeder Arbeit Beginn und Ende der Bearbeitungszeit.

§ 25
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

  1. Anfertigung und Nachtragung des Rißwerkes, Geologie und Geophysik bei der bergbaulichen Betriebsplanung und im Betriebsablauf, Markscheiderische Fragen im Zusammenhang mit der Grubensicherheit, Erfassung und Beurteilung bergbaubedingter Bewegungen über und unter Tage;
  2. Markscheiderische Vorschriften, Markscheiderische Aufgaben der Bergbehörde, Normen für das Markscheidewesen, Allgemeines Vermessungswesen, Grundzüge der Landesvermessung;
  3. Bergwirtschaft und Bergtechnik unter dem Gesichtspunkt markscheiderischer Berufsaufgaben;
  4. Bergrecht; Staats- und Verfassungsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht, Liegenschaftsrecht, haftungsrechtliche Stellung des Markscheiders nach dem bürgerlichen Recht, Wasserrecht.

(2) Mit der Prüfung ist ein freier Vortrag von höchstens zehn Minuten aus den Akten zu verbinden, die dem Referendar am dritten Arbeitstag vor dem Prüfungstag zu übergeben sind. Der Referendar hat den Vortrag ohne fremde Hilfe vorzubereiten.

(3) Die Prüfung eines Referendars soll in der Regel nicht länger als 75 Minuten dauern. Mehr als vier Referendare sollen nicht gleichzeitig geprüft werden.

(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der zuständigen obersten Landesbehörden können bei der mündlichen Prüfung als Zuhörer anwesend sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann dies in besonderen Fällen auch anderen dienstlich interessierten Personen, insbesondere Referendaren, gestatten; er hat hierbei auf eine zahlenmäßige Beschränkung hinzuwirken.

§ 26
Bewertung der Prüfungsleistungen und Gesamtergebnis der Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuß entscheidet über die einzelnen Prüfungsleistungen und stellt das Gesamtergebnis fest.

(2) Die häusliche Prüfungsarbeit und die Aufsichtsarbeiten sind von je zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses als Berichterstatter und Mitberichterstatter zu beurteilen und mit einem Bewertungsvorschlag zu versehen. Die Leistungen in den in § 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 aufgeführten Prüfungsgebieten werden mit je einer Einzelnote bewertet.

(3) Die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis sind wie folgt zu bewerten:

sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung = 14 - 15 Punkte
gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = 11 - 13 Punkte
befriedigend (3) = eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung = 8 - 10 Punkte
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht = 5 - 7 Punkte
mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten = 2 - 4 Punkte
ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten = 0 - 1 Punkt.

(4) Die Gesamtnote ist aus den Bewertungen der häuslichen Prüfungsarbeit, der drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten, der vier mündlichen Prüfungsleistungen, dem mündlichen Vortrag sowie aus der Ausbildungsnote (§ 18 Abs. 3) zu bilden. Dabei zählen die häusliche Prüfungsarbeit doppelt und die einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Ausbildungsnote jeweils einfach. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der gewichteten Einzelnoten.

(5) Die Bestimmung einer Gesamtnote ist nach folgender Zuordnung vorzunehmen:

13,50 bis 15,00 Punkte = sehr gut
10,50 bis 13,49 Punkte = gut
7,50 bis 10,49 Punkte = befriedigend
4,50 bis 7,49 Punkte = ausreichend
1,50 bis 4,49 Punkte = mangelhaft
0 bis 1,49 Punkte = ungenügend.

Bei der Bewertung bleibt eine dritte Dezimalstelle unberücksichtigt. Der errechnete Punktwert ist hinter der Gesamtnote in einer Klammer zu vermerken.

(6) Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens "ausreichend" ist; sie ist nicht bestanden, wenn das Gesamtergebnis oder mehr als drei Einzelnoten schlechter als "ausreichend" sind.

§ 27
Prüfungsniederschrift

(1) Über den Prüfungsverlauf ist für jeden Referendar eine Niederschrift zu fertigen, in die

  1. die geprüften Stoffgebiete,
  2. die Bewertungen der schriftlichen Prüfung,
  3. die Bewertungen der mündlichen Prüfung,
  4. die Gesamtbewertung der Prüfung,
  5. etwaige Unregelmäßigkeiten

aufzunehmen sind. Für die Anfertigung der Niederschrift kann ein weiterer Beamter zur Prüfung hinzugezogen werden.

(2) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und in Abschrift mit den Prüfungsarbeiten dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Brandenburg zuzuleiten. Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.

§ 28
Prüfungsergebnis und Zeugnis

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Referendar im Anschluß an die mündliche Prüfung das Gesamtergebnis der Prüfung und die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen bekannt.

(2) Hat der Referendar die Prüfung bestanden, so wird ihm ein Zeugnis mit der Gesamtnote und dem Punktwert ausgehändigt. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(3) Hat der Referendar die Prüfung nicht bestanden, so werden ihm die Gründe für das Nichtbestehen eröffnet. Er erhält darüber einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid, der sowohl schriftlich als auch elektronisch erfolgen kann.

§ 29
Wiederholung der Prüfung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die Frist, innerhalb der die Prüfung zu wiederholen ist, bestimmt die Ausbildungsbehörde auf Vorschlag des Prüfungsausschusses.

(2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.

§ 30
Wirkungen der Prüfung

(1) Mit dem Bestehen der Großen Staatsprüfung ist der Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach und die Berechtigung, die Bezeichnung "Assessorin des Markscheidefachs" oder "Assessor des Markscheidefachs" zu führen, verbunden.

(2) Das Beamtenverhältnis des Referendars, der die Prüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat, endet mit Ablauf des Tages, an dem ihm das Ergebnis der Prüfung bekanntgegeben wird.

Teil 3
Schlußbestimmungen

§ 31
(Inkrafttreten)