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Verordnung über die Voraussetzungen der Anerkennung und der Rücknahme der Anerkennung sowie der Anordnung von Werkfeuerwehren (Werkfeuerwehrverordnung - WfwV)
Verordnung über die Voraussetzungen der Anerkennung und der Rücknahme der Anerkennung sowie der Anordnung von Werkfeuerwehren (Werkfeuerwehrverordnung - WfwV)
vom 5. April 1995
(GVBl.II/95, [Nr. 30], S.334)
zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 21. März 2024
(GVBl.II/24, [Nr. 22], S.31)
Auf Grund des § 38 Abs. 2 Nr. 2 des Brandschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1994 - Brandschutzgesetz - BSchG - (GVBl. I S. 65) des Landes Brandenburg verordnet der Minister des Innern:
§ 1
Werkfeuerwehren
(1) Werkfeuerwehren sind staatlich anerkannte oder staatlich angeordnete Feuerwehren.
(2) Staatlich anerkannte Werkfeuerwehren sind von wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen (Unternehmen) freiwillig aufgestellte Feuerwehren, die auf Antrag des Unternehmens durch den Minister des Innern anerkannt werden.
(3) Staatlich angeordnete Werkfeuerwehren sind Feuerwehren, die auf Grund des vorhandenen besonderen Gefahrenpotentials im Unternehmen auf Anordnung des Ministers des Innern durch das betreffende Unternehmen aufzustellen sind.
§ 2
Aufstellung einer Werkfeuerwehr
(1) In Unternehmen mit erhöhten Explosions- und Brandgefahren und die den Festlegungen des § 2 der Zwölften Bundesimmissionsschutzverordnung vom 19. Mai 1988 (BGBl. I S. 625) unterliegen, muß eine Werkfeuerwehr vorgehalten werden, wenn keine ausreichenden Maßnahmen, insbesondere des bautechnischen Brandschutzes oder der Einbau stationärer automatischer Feuerlöschanlagen, zur Eingrenzung des vorhandenen Gefahrenpotentials getroffen wurden.
(2) Ergibt eine Gefahrenanalyse, die das Unternehmen in Zusammenarbeit mit der zuständigen Brandschutzdienststelle zu erarbeiten hat, daß auf Grund der baulichen Beschaffenheit und Einrichtung der Betriebsstätten, der Art und Menge der erzeugten oder gelagerten Rohstoffe, Halb- und Fertigfabrikate für das Unternehmen, dessen Beschäftigte oder die Umgebung im Schadenfall eine erhebliche Gefahr ausgeht und nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, ist eine Werkfeuerwehr vorzuhalten.
§ 3
Bildung von Werkfeuerwehren
(1) Eine Werkfeuerwehr wird in der Regel mit unternehmenseigenen Kräften gebildet.
(2) Mit den Aufgaben einer Werkfeuerwehr kann das Unternehmen einen Dritten betrauen.
(3) Ein Unternehmen kann sich einer benachbarten Werkfeuerwehr bedienen, wenn sich diese Werkfeuerwehr auf einem angrenzenden Territorium befindet und die Alarmierungs- und Ausrückezeiten innerhalb des zu schützenden Bereiches so bemessen sind, dass der Brandschutz und die Hilfeleistung in den Unternehmen gewährleistet sind.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 bleibt das Unternehmen zur Vorhaltung einer Werkfeuerwehr verantwortlich. Der obersten Aufsichtsbehörde ist eine Vereinbarung über die Gestellung der Werkfeuerwehr vorzulegen, in der unter anderem das Weisungs- und Unterordnungsverhältnis festgeschrieben ist.
(5) Unternehmen, die einen Dritten mit der Gestellung einer Werkfeuerwehr beauftragen, sind verpflichtet, den Leiter der Werkfeuerwehr über alle betrieblichen Örtlichkeiten, Gegebenheiten, Vorgänge und eventuelle Veränderungen, die Bedeutung für den Brandschutz haben können, zu informieren und ihm Zugang zu allen Örtlichkeiten zu gewähren.
(6) Bei baulichen oder betrieblichen Veränderungen ist der Leiter vorher zu hören. Im Übrigen ist sicherzustellen, dass der Leiter der Werkfeuerwehr in die Unternehmensstruktur so eingeordnet wird, dass er aktiv Einfluss auf alle Probleme des Brandschutzes nehmen kann.
§ 4
Anerkennung von Werkfeuerwehren
(1) Eine Betriebsfeuerwehr wird vom Ministerium des Innern als Werkfeuerwehr anerkannt, wenn deren Aufbau und Ausrüstung sowie Ausbildung und Eignung der Feuerwehrangehörigen den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
(2) Das Anerkennungsverfahren umfaßt die Prüfung der Angaben im Antrag des Unternehmens, eine Begehung des Betriebes, eine Überprüfung des Ausbildungsstandes und Ausrüstungsgrades der Betriebsfeuerwehr sowie die Durchführung einer Einsatzübung an einem Schwerpunktobjekt.
(3) Für Unternehmen, die der Bergaufsicht unterstehen, ist das Einvernehmen des Oberbergamtes erforderlich.
§ 5
Anordnung einer Werkfeuerwehr
(1) Unternehmen, von denen auf Grund ihres Produktionsprofils und der gelagerten oder zu verarbeitenden Stoffe erhebliche Gefahren ausgehen können, sind verpflichtet, eine Werkfeuerwehr aufzustellen.
(2) Eine erhebliche Gefahr liegt insbesondere dann vor, wenn sich die Gefahrensituation aufgrund des vorhandenen Gefahrenpotentials über das Territorium des Unternehmens ausbreiten kann oder eine erhebliche Anzahl von Verletzten zu befürchten ist.
(3) Grundlage für eine Anordnung zur Errichtung einer Werkfeuerwehr ist eine Gefahrenanalyse, die durch das zuständige Fachamt des Landkreises in Verbindung mit der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde zu erarbeiten ist. Die betreffenden Unternehmen haben zur Beurteilung des vorhandenen Gefahrenpotentials den beauftragten Personen der Brandschutzdienststellen und Ordnungsbehörden Zutritt zu gewähren und entsprechende Unterlagen gemäß des § 5 der Verordnung über die Organisation und die Durchführung der Brandschau vom 3. Juni 1994 (GVBl. II S. 478) zur Verfügung zu stellen.
(4) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 6
Anforderungen an Werkfeuerwehren
(1) Für die personelle und materielle Ausstattung der Werkfeuerwehr sind die für das jeweilige Unternehmen geltenden spezifischen Brandschutzvorschriften maßgebend.
(2) Anforderungen an Feuerwehren und andere Rettungsdienste, die sich aus weitergehenden gesetzlichen Bestimmungen ergeben, bleiben unberührt. Soweit die Zuständigkeit mehrerer Behörden betroffen ist, können diese einvernehmlich Verwaltungsvorschriften erlassen.
(3) Werkfeuerwehren können entsprechend dem besonderen Grad der Gefährdungen sowie den betrieblichen und örtlichen Bedingungen des Unternehmens
- ausschließlich aus hauptberuflichen Angehörigen,
- aus haupt- und nebenberuflichen Angehörigen,
- nur aus nebenberuflichen Angehörigen
bestehen.
(4) Die fachliche Qualifikation der Angehörigen der Werkfeuerwehr richtet sich nach ihrer haupt- und nebenberuflichen Tätigkeit und Funktion in der Werkfeuerwehr. Als Mindestanforderung an die Qualifikation des Leiters oder Stellvertreters wird Brandinspektor (B4) oder Zugführer (F4) vorausgesetzt. Die Qualifikation für hauptberufliche Kräfte hat mit Ausnahme der rettungsdienstlichen Qualifikationen den Anforderungen der Berufsfeuerwehr zu entsprechen. Für nebenberufliche Kräfte sind die Anforderungen der Freiwilligen Feuerwehr maßgebend.
(5) Dienstgradbezeichnungen sind in Abhängigkeit von Funktionen und Dienststellungen nach den Festlegungen des Werkfeuerwehrverbandes zu tragen.
(6) Die Angehörigen einer Werkfeuerwehr müssen bereit sein, an der Landesfeuerwehrschule oder anderen gleichwertigen Ausbildungsstätten, die geforderten Qualifizierungen zu erwerben.
§ 7
Organisation und Ausrüstung der Werkfeuerwehren
(1) Für jede hauptberufliche Werkfeuerwehr und Werkfeuerwehren mit überwiegend hauptberuflichen Kräften sind ein Leiter der Werkfeuerwehr und mindestens ein Stellvertreter einzusetzen.
(2) Werkfeuerwehren müssen pro Schicht mindestens eine Einsatzstärke von einer Staffelbesetzung einsatzbereit halten.
(3) Werkfeuerwehren müssen eine ständig besetzte Feuermelde- und Alarmzentrale unterhalten.
(4) Auf dem Betriebsgelände sind die für den Einsatz der Werkfeuerwehr erforderlichen Alarmierungseinrichtungen einzurichten und zu unterhalten.
(5) Die Ausrüstung einer Werkfeuerwehr richtet sich nach dem besonderen Grad der Gefährdung sowie den betrieblichen und örtlichen Bedingungen des Unternehmens. Es dürfen ausschließlich den Normen (DIN) entsprechende oder feuerwehrzugelassene Lösch- und Spezialeinsatzfahrzeuge in Dienst gestellt werden.
(6) Die Kosten der Werkfeuerwehr einschließlich der Beschaffung und Unterhaltung der erforderlichen baulichen und technischen Ausstattung und der sonstigen Ausrüstung sowie der Ausbildung trägt das Unternehmen.
§ 8
Zusammenarbeit mit öffentlichen Feuerwehren
(1) Die Werkfeuerwehr nimmt Aufgaben im vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz, auf dem Gebiet der technischen Hilfeleistung sowie der Abwehr von besonderen Gefahren für die Umwelt wahr. Alarm- und Einsatzpläne sind mit dem örtlich zuständigen Träger des Brandschutzes abzustimmen.
(2) Die Einsatzleitung obliegt dem Einsatzleiter der öffentlichen Feuerwehr, wenn eine Werkfeuerwehr außerhalb des Unternehmens gemeinsam mit öffentlichen Feuerwehren zum Einsatz kommt.
(3) Eine gemeinsame Einsatzleitung unter Führung des Einsatzleiters der Werkfeuerwehr wird gebildet, wenn öffentliche Feuerwehren in Unternehmen mit einer Werkfeuerwehr zum Einsatz kommen.
(4) Bei einem Brand oder einer anderen Gefahrenlage in Unternehmen mit einer Werkfeuerwehr ist der Einsatzleiter verpflichtet, die zuständige Leitstelle für Brand-, Katastrophenschutz und Rettungsdienst des Landkreises oder der kreisfreien Stadt über das Ereignis unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf Ersuchen der Ordnungsbehörde ist die Werkfeuerwehr verpflichtet, zur Brandbekämpfung und Hilfeleistung der Ordnungsbehörde auch außerhalb des Unternehmens tätig zu werden. Die Sicherheit auf dem Gebiet des Brandschutzes und der Hilfeleistung darf jedoch im eigenen Bereich nicht gefährdet werden. Die dem Unternehmen entstehenden Kosten sind zu ersetzen.
§ 9
Änderung betrieblicher Verhältnisse
Änderungen der betrieblichen Verhältnisse, die Einfluß auf die Organisation und Ausrüstung der Werkfeuerwehr haben können, sind durch das Unternehmen unverzüglich dem Ministerium des Innern anzuzeigen.
§ 10
Überprüfung des Leistungsstandes
Das Ministerium des Innern überprüft den Leistungsstand der Werkfeuerwehr regelmäßig, jedoch mindestens einmal innerhalb von drei Jahren, nach den Anforderungen dieser Verordnung.