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Verordnung über den Einsatz von Stimmenzählgeräten bei Landtagswahlen und Volksentscheiden (Landeswahlgeräteverordnung - LWahlGV)

Verordnung über den Einsatz von Stimmenzählgeräten bei Landtagswahlen und Volksentscheiden (Landeswahlgeräteverordnung - LWahlGV)
vom 14. Mai 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 13], S.334)

Auf Grund des § 36 Abs. 5 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2004 (GVBl. I S. 30) und des § 44 Abs. 7 des Volksabstimmungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nr. 11 Buchstabe c des Gesetzes vom 20. November 2003 (GVBl. I S. 278, 281) eingefügt worden ist, verordnet der Minister des Innern:

Abschnitt 1
Amtliche Zulassung und Genehmigung der Verwendung von Stimmenzählgeräten

§ 1
Zulassungs- und Genehmigungspflicht

Mechanisch oder elektronisch betriebene Geräte, die bei Wahlen oder Abstimmungen der Abgabe und Zählung der abgegebenen Stimmen dienen (Stimmenzählgeräte), dürfen bei Landtagswahlen oder Volksentscheiden nur eingesetzt werden, wenn ihre Bauart nach § 2 zugelassen und ihre Verwendung nach § 4 genehmigt ist.

§ 2
Erteilung der Bauartzulassung

(1) Durch die Bauartzulassung eines Stimmenzählgerätes wird festgestellt, dass Geräte der zugelassenen Bauart für die Verwendung bei den in Absatz 2 bezeichneten Wahlen und Abstimmungen geeignet sind.

(2) Das Ministerium des Innern erteilt die Bauartzulassung eines Stimmenzählgerätes auf Antrag des Herstellers. Dieser hat auf seine Kosten den Nachweis einer geeigneten Stelle über die grundsätzliche Eignung des Stimmenzählgerätes im Sinne des Absatzes 1 zu erbringen. Die Bauartzulassung kann für einzelne Wahlen oder Abstimmungen oder allgemein für Landtagswahlen oder Volksentscheide ausgesprochen werden. Sie kann auch mit der Zulassung für kommunale Wahlen oder Abstimmungen verbunden oder auf weitere Wahlen und Abstimmungen erstreckt werden. Aus der Bauartzulassung kann kein Anspruch auf Genehmigung der Verwendung solcher Stimmenzählgeräte bei einer Wahl oder Abstimmung hergeleitet werden.

(3) Voraussetzung für die Bauartzulassung eines Stimmenzählgerätes für die Verwendung bei Landtagswahlen oder Volksentscheiden ist die Bauartzulassung für Wahlen zum Deutschen Bundestag oder der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Bundeswahlen). Stimmenzählgeräte müssen zudem so eingerichtet sein, dass bei gleichzeitiger Durchführung mehrerer Wahlen oder Abstimmungen entweder für jede Wahl und für jede Abstimmung ein Gerät zu verwenden ist oder für jede der verbundenen Wahlen oder Abstimmungen die Stimmabgabe nacheinander getroffen werden kann, wobei die getrennte Freigabe von Wahlen und Abstimmungen nach unterschiedlichen Stimmberechtigungen möglich sein muss.

(4) Verwendet werden dürfen nur Stimmenzählgeräte, denen der Inhaber der Bauartzulassung (Hersteller) eine Erklärung über die Baugleichheit mit dem in der Bauartzulassung nach Absatz 2 identifizierten Baumuster (Baugleichheitserklärung) beigefügt hat.

(5) Das Ministerium des Innern macht die Bauartzulassung im Amtsblatt für Brandenburg bekannt.

§ 3
Rücknahme, Erlöschen und Widerruf der Bauartzulassung

(1) Das Ministerium des Innern kann die Bauartzulassung zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben.

(2) Die Bauartzulassung erlischt für Stimmenzählgeräte, deren Bauartzulassung für Bundeswahlen zurückgenommen, widerrufen worden oder auf andere Weise ausgelaufen ist.

(3) Das Ministerium des Innern kann die Bauartzulassung widerrufen, wenn die Stimmenzählgerätebauart den Rechtsvorschriften für Landtagswahlen oder Volksentscheide nicht mehr entspricht. Der Widerruf kann auch ausgesprochen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Stimmenzählgerätebauart den Erfordernissen der Durchführung von Landtagswahlen oder Volksentscheiden nicht entspricht.

(4) Für die Rücknahme, das Erlöschen und den Widerruf einer Bauartzulassung gilt § 2 Abs. 5 entsprechend.

§ 4
Genehmigung der Verwendung von Stimmenzählgeräten

(1) Die Verwendung zugelassener Stimmenzählgeräte bedarf vor jeder Landtagswahl und vor jedem Volksentscheid der Genehmigung des Präsidiums des Landtages. Die Genehmigung kann einzelnen Wahl- oder Abstimmungsbehörden oder allgemein erteilt werden. Sie gilt auch für Nachwahlen, Wiederholungswahlen, Ersatzwahlen, Nachabstimmungen und Wiederholungsabstimmungen. Sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(2) Wird die Genehmigung allgemein erteilt, ist sie vom Präsidenten des Landtages im Amtsblatt für Brandenburg zu veröffentlichen.

Abschnitt 2
Durchführung der Landtagswahl oder des Volksentscheides

§ 5
Anwendbarkeit von Vorschriften

Für die Wahl oder Abstimmung mit amtlich zugelassenen Stimmenzählgeräten im Wahl- oder Stimmbezirk gelten auch die Vorschriften der Brandenburgischen Landeswahlverordnung und der Volksentscheidsverfahrensverordnung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

§ 6
Wahl- oder Abstimmungsbekanntmachung

(1) Die Wahlbehörde weist in der Wahlbekanntmachung über § 45 Abs. 1 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung hinaus darauf hin, in welchen Wahlbezirken Stimmenzählgeräte verwendet werden. Die Abstimmungsbehörde weist in der Abstimmungsbekanntmachung über § 13 der Volksentscheidsverfahrensverordnung hinaus darauf hin, in welchen Stimmbezirken Stimmenzählgeräte verwendet werden.

(2) Dem Abdruck der Wahl- oder Abstimmungsbekanntmachung ist neben dem Stimmzettel eine Abbildung der für die Stimmabgabe vorgesehenen Seite des Stimmenzählgerätes einschließlich gerätespezifischer Darstellung des Stimmzettels beizufügen.

§ 7
Wahl- oder Abstimmungsvorbereitung

(1) Der Wahl- oder Abstimmungsbehörde obliegt bei elektronischen Stimmenzählgeräten die Eingabe der für die Wahl oder Abstimmung erforderlichen Angaben und Daten sowie die Festlegung der entsprechenden Gerätebeschriftung und -anzeigen. Dabei hat sie die Festlegungen für die amtlichen Stimmzettel zu beachten. Die Wahl- oder Abstimmungsbehörde hat die Richtigkeit der Eingaben auf der Grundlage des von dem Gerät ausgedruckten Prüfbeleges oder der von dem Gerät angezeigten Angaben zu bestätigen.

(2) Es dürfen nur Stimmenzählgeräte verwendet werden, die nach Bestimmung des Wahl- oder Abstimmungstages anhand der Bedienungsanleitung und Wartungsvorschriften vom Hersteller oder von der Wahl- oder Abstimmungsbehörde überprüft worden sind und deren Funktionstüchtigkeit festgestellt worden ist. Setzt die ordnungsgemäße Inbetriebnahme eines elektronischen Stimmenzählgerätes den Einsatz externer Datenträger voraus, so hat die Wahl- oder Abstimmungsbehörde für deren ordnungsgemäße Verwendung zu sorgen.

(3) Der Kreiswahl- oder Kreisabstimmungsleiter oder sein Beauftragter kann die von der Wahl- oder Abstimmungsbehörde zur Wahl oder Abstimmung vorgesehenen Stimmenzählgeräte und externen Datenträger überprüfen, die Beseitigung von Mängeln anordnen oder einzelne Stimmenzählgeräte für die Verwendung sperren.

(4) In Wahl- oder Stimmbezirken, in denen Stimmenzählgeräte verwendet werden, hat die Wahl- oder Abstimmungsbehörde die Mitglieder der Wahl- oder Abstimmungsvorstände vor der Wahl oder Abstimmung mit den Stimmenzählgeräten vertraut zu machen und sie in deren Bedienung einzuweisen.

§ 8
Ausstattung des Wahl- oder Abstimmungsvorstands

(1) Die Wahl- oder Abstimmungsbehörde übergibt dem Wahl- oder Abstimmungsvorsteher vor Beginn der Wahl- oder Abstimmungszeit neben den in § 47 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung oder § 14 Abs. 1 der Volksentscheidsverfahrensverordnung aufgeführten Gegenständen

  1. das Stimmenzählgerät mit den dazugehörenden Schlüsseln und dem sonstigen Zubehör,
  2. eine Abbildung der für die Stimmabgabe vorgesehenen Seite des Stimmenzählgerätes einschließlich gerätespezifischer Darstellung des Stimmzettels und eine Anleitung zur Stimmabgabe mit dem Stimmenzählgerät zum Aushang im Wahl- oder Abstimmungslokal,
  3. ein Exemplar der Bedienungsanleitung für das Stimmenzählgerät,
  4. Material zum Versiegeln des Stimmenzählgerätes und des Zubehörs,
  5. eine Textausgabe dieser Verordnung,
  6. eine Baugleichheitserklärung des Herstellers nach § 2 Abs. 4 und die Bestätigung der Wahl- oder Abstimmungsbehörde nach § 7 Abs. 1 Satz 3 sowie
  7. einen Vordruck der Wahl- oder Abstimmungsniederschrift nach dem Muster 1 oder 2 gemäß § 19.

(2) Das Stimmenzählgerät muss dem amtlichen Stimmzettel entsprechend beschriftet sein, wobei auf die Möglichkeit der Abgabe ungültiger Stimmen hingewiesen sein muss. Das Gerät mit allen Einstellungen und Vorrichtungen muss in dem für den Beginn der Wahl oder Abstimmung ordnungsgemäßen Zustand sein.

§ 9
Aufstellung des Stimmenzählgerätes

Das Stimmenzählgerät ist so aufzustellen, dass jede stimmberechtigte Person ihre Stimmabgabe unbeobachtet vornehmen kann.

§ 10
Eröffnung der Wahl- oder Abstimmungshandlung

(1) Der Wahl- oder Abstimmungsvorstand stellt vor Beginn der Stimmabgabe fest, dass

  1. der Inhalt der gerätespezifischen Darstellung des Stimmzettels mit dem amtlichen Stimmzettel übereinstimmt,
  2. eine Abbildung der für die Stimmabgabe vorgesehenen Seite des Stimmenzählgerätes einschließlich gerätespezifischer Darstellung des Stimmzettels und eine Anleitung zur Stimmabgabe mit dem Stimmenzählgerät im Wahl- oder Abstimmungslokal ausgehängt sind,
  3. sämtliche Zähl- und Speichervorrichtungen für die Stimmabgabe auf Null stehen oder gelöscht sind,
  4. nicht benötigte Zähl- und Speichervorrichtungen für die Stimmabgabe gesperrt sind und
  5. die zur Aufnahme von Wahl- oder Abstimmungsmarken bestimmten Behälter leer sind, soweit bei der Benutzung des Gerätes entsprechende Marken verwendet werden.

Werden elektronische Stimmenzählgeräte verwendet, stellt der Wahl- oder Abstimmungsvorstand ferner fest, dass die Identifikationsangaben (Wahlgeräte-ID, Speicher-ID, Hardware- und Software-Version, Checksummen) in der Baugleichheitserklärung (§ 2 Abs. 4) und in dem von dem Gerät ausgedruckten Prüfbeleg oder in den Anzeigen des Gerätes übereinstimmen.

(2) Der Wahl- oder Abstimmungsvorsteher verschließt das Stimmenzählgerät oder dessen Zähl- und Speichervorrichtungen, sofern ihm das Stimmenzählgerät nicht bereits in versiegeltem Zustand übergeben worden ist. Ein Verwenden der Schlüssel ist bis zum Schluss der Wahl- oder Abstimmungshandlung nicht gestattet, außer wenn das Stimmenzählgerät zum Zwecke der Fortsetzung der Wahl oder Abstimmung ohne Gefahr des Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen gemäß Bedienungsanleitung in einen Grundzustand gebracht werden muss. Dies gilt auch für die zur Aufnahme von Wahl- oder Abstimmungsmarken bestimmten Behälter. Die Schlüssel für das Stimmenzählgerät oder dessen Zähl- und Speichervorrichtungen sind bis zur Beendigung der Wahl- oder Abstimmungshandlung getrennt von dem Wahl- oder Abstimmungsvorsteher und einem weiteren Mitglied des Wahl- oder Abstimmungsvorstands aufzubewahren.

§ 11
Stimmabgabe und Vermerk über Stimmabgabe

(1) Wenn die Wahlberechtigung nach § 55 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung festgestellt ist und sich kein anderer Wähler mehr in der Wahlkabine aufhält, gibt der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstands das Stimmenzählgerät zur Stimmabgabe frei. Nach der Freigabe begibt sich der Wähler in die Wahlkabine und gibt seine Stimmen ab. Gleichzeitig vermerkt der Schriftführer im Wählerverzeichnis die Stimmabgabe in der dafür bestimmten Spalte. Für dieselbe Wahl muss immer dieselbe Spalte benutzt werden. Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhält.

(2) Der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstands vergewissert sich anhand der Kontrollvorrichtungen, ob der Wähler seine Stimmabgabe beendet hat und die Vorrichtung zur Stimmabgabe wieder gesperrt ist. Die Stimmabgabe ist beendet, wenn der Wähler die hierzu erforderlichen Bedienungshandlungen vollzogen und die Wahlkabine verlassen hat. Unterbleibt die Beendigung der Stimmabgabe, so ist der Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis zu streichen und der Vermerk „Nichtwähler“ oder „N“ einzutragen; die Vorrichtung zur Stimmabgabe ist wieder zu sperren.

(3) Werden an einem Stimmenzählgerät während der Wahl Funktionsstörungen angezeigt, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können, so kann der Wahlvorstand solche Störungen gemäß Bedienungsanleitung beheben. Treten an einem Stimmenzählgerät während der Wahl Störungen auf, die gemäß Bedienungsanleitung nicht auf einfache Weise und nicht ohne Gefahr für das Bekanntwerden oder Löschen der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können, so kann der Wahlvorstand die Fortsetzung der Wahl mit einem anderen Stimmenzählgerät beschließen, wenn dies ohne nennenswerte Verzögerung und ohne Gefährdung des Wahlgeheimnisses möglich ist; § 8 Abs. 2 und § 10 finden Anwendung. Andernfalls ist die Wahl mit Stimmzetteln nach den allgemeinen Vorschriften fortzusetzen. In diesem Fall sind das Stimmenzählgerät oder die Stimmenspeicher gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung, sofern diese rückgängig gemacht werden kann, zu versiegeln. Jede Störung an einem Stimmenzählgerät oder die Fortsetzung der Wahl mit einem anderen Stimmenzählgerät oder Stimmzetteln ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Haben weniger als 50 Wähler die Stimmen mit demselben Stimmenzählgerät oder mit Stimmzetteln abgegeben, so hat die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses durch einen anderen von der Wahlbehörde sofort zu bestimmenden Wahlvorstand zu erfolgen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Volksentscheide entsprechend.

§ 12
Schluss der Wahl- oder Abstimmungshandlung

Der Wahl- oder Abstimmungsvorsteher hat nach Schließung der Wahl- oder Abstimmungshandlung das Stimmenzählgerät oder die Stimmenspeicher gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung, sofern diese rückgängig gemacht werden kann, zu versiegeln.

§ 13
Zählung der Wähler oder abstimmenden Personen

Zur Feststellung der Zahl der Wähler oder abstimmenden Personen wird die vom Stimmenzählgerät hierzu angezeigte oder ausgedruckte Zahl abgelesen. Sodann werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wähler- oder Stimmberechtigtenverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahl- oder Abstimmungsscheine zusammengezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Abweichung von der nach Satz 1 abgelesenen Zahl der Wähler oder abstimmenden Personen, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern. Als Zahl der Wähler oder abstimmenden Personen gilt in diesem Fall die nach Satz 1 abgelesene Zahl.

§ 14
Zählung der Stimmen

(1) Der Schriftführer trägt die vom Stimmenzählgerät angezeigten oder ausgedruckten Stimmenzahlen der Reihenfolge nach in die Niederschrift ein, soweit nicht ein Ausdruck selbst als geeigneter Nachweis zu verwenden ist.

(2) Die Zählung der Stimmen erfolgt nach den in der Wahl- oder Abstimmungsniederschrift aufgeführten Maßgaben.

(3) Der Wahl- oder Abstimmungsvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahl- oder Abstimmungsvorstands stellt sodann durch lautes Ablesen der einzelnen Stimmenzahlen fest

  1. bei der Wahl zum Landtag
    1. die Zahl der gültigen Erststimmen,
    2. die Zahl der ungültigen Erststimmen,
    3. die Zahl der gültigen Zweitstimmen,
    4. die Zahl der ungültigen Zweitstimmen,
    5. die Zahlen der für die einzelnen Wahlkreisbewerber abgegebenen gültigen Erststimmen und
    6. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen.
  2. beim Volksentscheid
    1. die Zahl der gültigen Stimmen,
    2. die Zahl der ungültigen Stimmen,
    3. die Zahl der gültigen Stimmen, die auf „Ja“ lauten, und
    4. die Zahl der gültigen Stimmen, die auf „Nein“ lauten.

Die übrigen Mitglieder des Wahl- oder Abstimmungsvorstands überzeugen sich von der Richtigkeit dieser Feststellungen.

(4) Stimmt

  1. bei der Landtagswahl die Summe der insgesamt abgegebenen ungültigen und gültigen Erststimmen (Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a und b) nicht mit der Zahl der Wähler (§ 13),
  2. bei der Landtagswahl die Summe der insgesamt abgegebenen ungültigen und gültigen Zweitstimmen (Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe c und d) nicht mit der Zahl der Wähler (§ 13),
  3. bei der Landtagswahl die Summe der für die einzelnen Wahlkreisbewerber gültigen Erststimmen (Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe e) nicht mit der Zahl der gültigen Erststimmen (Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a),
  4. bei der Landtagswahl die Summe der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen (Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe f) nicht mit der Zahl der gültigen Zweitstimmen (Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe c),
  5. beim Volksentscheid die Summe der insgesamt abgegebenen ungültigen und gültigen Stimmen (Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe a und b) nicht mit der Zahl der abstimmenden Personen (§ 13),
  6. beim Volksentscheid die Summe der gültigen Stimmen, die auf „Ja“ oder „Nein“ lauten (Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c und d), nicht mit der Zahl der gültigen Stimmen (Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe a)

überein, so hat der Wahl- oder Abstimmungsvorstand die Verschiedenheit unter Zuhilfenahme der Kontrollvorrichtung des Stimmenzählgerätes und der Bedienungsanleitung darzustellen und in der Niederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.

(5) Der Landesabstimmungsleiter kann insbesondere in den Fällen des § 44 des Volksabstimmungsgesetzes sowie des Artikels 78 Abs. 3 und des Artikels 115 Abs. 3 der Verfassung des Landes Brandenburg Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

§ 15
Ungültige Stimmen

Ungültig sind nur solche Stimmen, die an der hierfür bezeichneten Stelle des Stimmenzählgerätes abgegeben worden sind.

§ 16
Wahl- oder Abstimmungsniederschrift

(1) Über die Wahl- oder Abstimmungshandlung sowie die Ermittlung und die Feststellung des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses ist vom Schriftführer eine Wahl- oder Abstimmungsniederschrift nach dem Muster 1 (Wahl zum Landtag) oder 2 (Volksentscheid) gemäß § 19 zu erstellen. Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern des Wahl- oder Abstimmungsvorstands zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahl- oder Abstimmungsvorstands die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Niederschrift zu vermerken. Beschlüsse über Bedenken, die bei der Wahl- oder Abstimmungshandlung und bei der Ermittlung des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses erhoben worden sind, sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Niederschrift sind beizufügen:

  1. Wahl- oder Abstimmungsscheine, über die der Wahl- oder Abstimmungsvorstand beschlossen hat,
  2. Zählkontrollvermerke oder die von einem Stimmenzählgerät ausgedruckten Ergebnisse,
  3. die Baugleichheitserklärung des Herstellers nach § 2 Abs. 4 und
  4. die Bestätigung der Wahl- oder Abstimmungsbehörde nach § 7 Abs. 1 Satz 3, sofern diese nicht Bestandteil der Niederschrift ist.

(2) Wird die Wahl oder Abstimmung mit Stimmzetteln fortgesetzt (§ 11 Abs. 3), so ist hierüber eine besondere Niederschrift nach dem Muster der Anlage 23 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung oder der Anlage 6 zur Volksentscheidsverfahrensverordnung aufzunehmen. Die Niederschrift nach Absatz 1 ist nach Schluss der Wahl- oder Abstimmungshandlung abzuschließen. Ihr Ergebnis ist in die Niederschrift nach Satz 1 zu übernehmen.

(3) Nach Ermittlung des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses ist jedes Stimmenzählgerät zu schließen und zu versiegeln. Bei Geräten oder bei herausnehmbaren Stimmenspeichern, bei denen eine Entsperrung in geschlossenem Zustand nicht möglich ist, genügt die Versiegelung und Kennzeichnung des Behältnisses, in dem sich die Schlüssel oder Stimmenspeicher befinden.

§ 17
Übergabe und Verwahrung der Wahl- oder Abstimmungsunterlagen sowie des Stimmenzählgerätes

(1) Hat der Wahl- oder Abstimmungsvorstand seine Aufgaben beendet, so übergibt der Wahl- oder Abstimmungsvorsteher der Wahl- oder Abstimmungsbehörde

  1. das Stimmenzählgerät oder den herausgenommenen Stimmenspeicher nebst Schlüsseln und Zubehör,
  2. das Wähler- oder Stimmberechtigtenverzeichnis,
  3. die Niederschrift mit den Anlagen,
  4. die einbehaltenen Wahl- oder Abstimmungsscheine und Wahl- oder Abstimmungsbenachrichtigungen,
  5. die ihm sonst zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen.

(2) Wahl- oder Abstimmungsvorsteher, Wahl- oder Abstimmungsbehörde und Kreiswahl- oder Kreisabstimmungsleiter haben sicherzustellen, dass die eingesetzten Stimmenzählgeräte oder deren herausgenommene Stimmenspeicher und die Niederschrift mit den Anlagen bis zur Aufhebung der Sperrung und Versiegelung der eingesetzten Stimmenzählgeräte oder der herausgenommenen Stimmenspeicher unbefugten Personen nicht zugänglich sind.

§ 18
Besondere Vorschriften

(1) Ergeben sich Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahl- oder Abstimmungsgeschäftes, der Wahl- oder Abstimmungsergebnisermittlung oder der Niederschrift, hat der Kreiswahl- oder Kreisabstimmungsleiter selbst oder durch einen Beauftragten vor der Feststellung des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses durch den Kreiswahl- oder Kreisabstimmungsausschuss die angezeigten oder ausgedruckten Zählergebnisse mit den Eintragungen in der Niederschrift in Gegenwart von mindestens zwei Zeugen zu überprüfen und dies in der Niederschrift zu bescheinigen. Danach sind die Geräte oder die Stimmenspeicher wieder zu versiegeln; § 16 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Nach Feststellung des Wahlergebnisses kann der Landeswahlleiter zulassen, dass die Sperrung und Versiegelung der Stimmenzählgeräte oder der Stimmenspeicher aufgehoben werden, wenn die Zählergebnisse der Stimmenzählgeräte nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren von Bedeutung sein können.

Abschnitt 3
Schlussvorschriften

§ 19
Mustervordrucke

Soweit für die Wahl oder Abstimmung mit Stimmenzählgeräten gesonderte Vordrucke zu verwenden sind, werden diese als Mustervordrucke durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht.

§ 20
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 14. Mai 2004

Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm