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Verordnung über die Bildung des Braunkohlenausschusses des Landes Brandenburg (Bbg BKAusV)

Verordnung über die Bildung des Braunkohlenausschusses des Landes Brandenburg (Bbg BKAusV)
vom 8. April 1992
(GVBl.II/92, [Nr. 18], S.129)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. August 1997
(GVBl.II/97, [Nr. 26], S.733)

Auf Grund des § 20 des Vorschaltgesetzes zum Landesplanungsgesetz und Landesentwicklungsprogramm für das Land Brandenburg vom 6. Dezember 1991 (GVBl. S. 616) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Braunkohlenausschuß

(1) Als Träger der Braunkohlen- und Sanierungsplanung wird der Braunkohlenausschuß des Landes Brandenburg (Braunkohlenausschuß) mit Sitz in Cottbus gebildet.

(2) Die Kreistage und Stadtverordnetenversammlungen der von der Braunkohlen- und Sanierungsplanung berührten Landkreise und kreisfreien Städte bestimmen aus ihrer Mitte Vertreter als stimmberechtigte Mitglieder des Braunkohlenausschusses nach folgendem Schlüssel:

Landkreis Dahme-Spreewald
Landkreis Elbe-Elster
Landkreis Oberspreewald-Lausitz
Landkreis Oder-Spree
Landkreis Spree-Neiße
Kreisfreie Stadt Cottbus
Kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder)

1 Mitglied
1 Mitglied
5 Mitglieder
1 Mitglied
5 Mitglieder
3 Mitglieder
1 Mitglied.

(3) Nachfolgend aufgeführte Körperschaften und Organisationen können je einen Vertreter als stimmberechtigtes Mitglied in den Braunkohlenausschuß entsenden:

  1. Industrie- und Handelskammer Cottbus
  2. Handwerkskammer Cottbus
  3. Bauernverband Brandenburg
  4. Vereinigung der Unternehmensverbände in Berlin und Brandenburg e.V.
  5. Evangelische Kirche zu Berlin und Brandenburg
  6. Domowina
  7. Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Brandenburg e.V.
  8. Naturschutzbund Deutschlands, Landesverband Brandenburg e.V.
  9. Grüne Liga e.V., Cottbus
  10. Förderverein Kulturlandschaft Niederlausitz e. V.
  11. IG Bergbau und Energie, Bezirksleitung Lausitz
  12. Deutscher Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Berlin-Brandenburg

Die genannten Körperschaften und Organisationen benennen ihren Vertreter und geben diesen der Geschäftsstelle des Braunkohlenausschusses bekannt.

(4) Je ein Vertreter des Oberbergamtes, des Landesumweltamtes, des Landesamtes für Geowissenschaften und Rohstoffe, des Landesamtes für Verkehr und Straßenwesen, des Landesamtes für Denkmalpflege, des Landesmuseums für Ur- und Frühgeschichte, des Amtes für Agrarordnung Luckau, des Landesforstamtes Brandenburg, der Regionalen Planungsgemeinschaften Lausitz-Spreewald und Oderland-Spree, des Arbeitsamtes Cottbus, der braunkohlefördernden Unternehmen und der im Braunkohlenbergbau tätigen Sanierungsgesellschaften nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses teil.

(5) Mit beratender Stimme nehmen ebenfalls die Landräte der im Braunkohlenausschuß vertretenen Landkreise nach Absatz 2 oder ihre Vertreter im Amt und die Oberbürgermeister der im Braunkohlenausschuß vertretenen kreisfreien Städte nach Absatz 2 oder deren Vertreter im Amt an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses teil, wenn Beratungsgegenstände im Zusammenhang mit den Aufgaben und Tätigkeiten der jeweiligen Gebietskörperschaften stehen.

(6) Die Leiter der Arbeitskreise gemäß § 3 Abs. 5 nehmen, sofern sie nicht bereits Mitglieder des Braunkohlenausschusses sind, an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

(7) Für den Freistaat Sachsen wird dem Regionalen Planungsverband Oberlausitz-Niederschlesien eine beratende Stimme im Braunkohlenausschuß eingeräumt. Weitergehende Regelungen können durch einen Staatsvertrag zwischen den Ländern getroffen werden.

§ 2
Mitglied im Braunkohlenausschuß

(1) Zum stimmberechtigten Mitglied des Braunkohlenausschusses kann nicht gewählt oder bestellt werden, wer

  1. Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die Braunkohlen- und Sanierungsplanung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann;
  2. Beamter oder Angestellter der Landesplanungsbehörden ist.

Grundsätzlich sollte ein stimmberechtigtes Mitglied nicht bei einem Braunkohlebergbauunternehmen gegen Entgelt beschäftigt sein.

(2) Die Mitglieder des Braunkohlenausschusses werden für die Dauer der allgemeinen Wahlzeit der Vertretungen der Landkreise und kreisfreien Städte gewählt oder bestellt. Die Mitglieder üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt oder bestellt sind, bis zum Amtsantritt der neu gewählten oder bestellten Mitglieder weiter aus. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Voraussetzungen für die Wahl oder Bestellung des Mitgliedes entfallen sind. Dies gilt ebenfalls, wenn Neuwahlen oder Wiederholungswahlen in der jeweiligen Gebietskörperschaft oder im gesamten Wahlgebiet stattfinden.

(3) Die Mitglieder des Braunkohlenausschusses sind ehrenamtlich tätig.

(4) Die Mitglieder des Braunkohlenausschusses sind verpflichtet, in ihrer Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung zu handeln. Sie sind an Aufträge nicht gebunden.

§ 3
Vorsitz, Sitzungen und Geschäftsführung des Braunkohlenausschusses

(1) Der Braunkohlenausschuß wählt für die Dauer seiner Wahlzeit aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder unter Leitung des lebensältesten stimmberechtigten Mitgliedes des Braunkohlenausschusses ohne Aussprache seinen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter.

(2) Der Vorsitzende des Braunkohlenausschusses muß ein Mitglied nach § 1 Abs. 2 sein.

(3) Der Braunkohlenausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Der Braunkohlenausschuß tritt so oft zusammen, wie es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens zweimal im Jahr. Der Vorsitzende beruft die Sitzung des Braunkohlenausschusses unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Der Braunkohlenausschuß ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel seiner stimmberechtigten Mitglieder es verlangen.

(5) Zur Unterstützung des Braunkohlenausschusses bei der Erarbeitung, Änderung und Ergänzung der Braunkohlen- und Sanierungspläne kann der Braunkohlenausschuß Arbeitskreise bilden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(6) Die Sitzungen des Braunkohlenausschusses sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann für einzelne Angelegenheiten durch Beschluß des Braunkohlenausschusses ausgeschlossen werden.

(7) Die Geschäftsstelle des Braunkohlenausschusses mit Sitz in Cottbus untersteht dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 26. Februar 1992 in Kraft.