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Verordnung über Ausnahmen vom Verbot des Neuanschlusses elektrischer Direktheizungen (Stromheizausnahmen-Verordnung - StrHAV)

Verordnung über Ausnahmen vom Verbot des Neuanschlusses elektrischer Direktheizungen (Stromheizausnahmen-Verordnung - StrHAV)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 1996
(GVBl.II/96, [Nr. 40], S.857)

geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1996
(GVBl.I/96, [Nr. 27], S.364, 366)

Auf Grund des § 8 Abs. 2 Satz 6 des Vorschaltgesetzes zum Immissionsschutz vom 3. März 1992 (GVBl. I S. 78) verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg:

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung bestimmt Ausnahmen für das Neuanschlußverbot von elektrischen Direktheizungen mit einer Nennleistung von mehr als maximal zwei Kilowatt zur Deckung eines Wärmebedarfs von mehr als zehn vom Hundert des Gesamtwärmebedarfs für jede Wohnungs- oder Betriebseinheit durch § 8 Abs. 3 Satz 1 des Vorschaltgesetzes zum Immissionsschutz.

(2) Um einen Neuanschluß im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 1 des Vorschaltgesetzes zum Immissionsschutz handelt es sichinsbesondere, wenn

  1. die in § 8 Abs. 3 Satz 1 des Vorschaltgesetzes zum Immissionsschutz genannte Wärmebedarfsdeckungsart für die Gesamtheit der zu beheizenden Räume erstmalig eingebaut wird,
  2. bei mehreren Wohn- oder Betriebseinheiten bereits eine mit der in § 8 Abs. 3 Satz 1 des Vorschaltgesetzes zum Immissionsschutz genannten Wärmebedarfsdeckungsart ausgestattet ist und eine weitere mit einer solchen ausgestattet wird oder
  3. eine vorhandene elektrische Direktheizung in einer abgeschlossenen Wohnungs- oder Betriebseinheit vollständig ersetzt wird.

(3) Kein Neuanschluß im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 1 des Vorschaltgesetzes zum Immissionsschutz liegt vor, wenn

  1. eine vorhandene elektrische Direktheizung durch weitere Heizkörper ergänzt wird,
  2. der Anschlußwert einer bestehenden elektrischen Direktheizung erhöht wird oder
  3. eine bestehende Anlage teilweise erneuert wird.

§ 2
Allgemeine Ausnahmen

Der Neuanschluß von elektrischen Heizungen unterliegt nicht dem Verbot des § 8 Abs. 3 Satz 1 des Vorschaltgesetzes zum Immissionsschutz, wenn Baustelleneinrichtungen, Baubüros, Aufenthaltsräume im Bahnbereich, andere nicht zum dauernden Aufenthalt oder für eine dauernde Nutzung geeignete oder bestimmte Räume oder Räume im Sinne des § 54 Abs. 1 und 2 der Brandenburgischen Bauordnung vom 1. Juni 1994 (GVBl. I S. 126 und S. 404) erwärmt werden.

§ 3
Ausnahmen für elektrische Direktheizungen

(1) Der Neuanschluß von elektrischen Direktheizungen unterliegt nicht dem Verbot des § 8 Abs. 3 Satz 1 des Vorschaltgesetzes zum Immissionsschutz, wenn

  1. der Anschluß an Fernwärme, oder die Installation von mit festen, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen befeuerten Zentral- oder Blockheizungen nicht möglich ist oder der Neueinrichtung oder Nutzung öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen oder
  2. bei einem Wirtschaftlichkeitsvergleich nach VDI Richtlinie 2067 sich um mindestens 15 vom Hundert geringere jährliche Gesamtkosten ergeben und der Anschluß ohne zusätzliche Netzinvestitionen oder die Erhöhung der für die Kraftwerksplanung maßgeblichen Höchstlast im Netz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens erfolgen kann oder
  3. der Strom mit erneuerbaren Energien im Inselbetrieb erzeugt wird.

(2) Der Neuanschluß von elektrischen Direktheizungen unterliegt nicht dem Verbot des § 8 Abs. 3 Satz 1 des Vorschaltgesetzes zum Immissionsschutz, wenn durch den Einsatz von elektrischen Direktheizungen gegenüber dem sonst zu betreibenden Heizungssystem Primärenergie eingespart wird.

§ 4
Anzeigepflicht für den Neuanschluß von Stromheizungen

(1) Ist der Neuanschluß der in § 8 Abs. 3 Satz 1 des Vorschaltgesetzes zum Immissionsschutz genannten Wärmebedarfsdeckungsart beabsichtigt, hat der Betreiber dies der Ordnungsbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt unverzüglich anzuzeigen. Zusammen mit der Anzeige sind der Ordnungsbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt insbesondere folgende Informationen durch entsprechende Unterlagen zu übermitteln:

  1. Bezeichnung des Gebäudes, in dem die Stromheizung neu angeschlossen werden soll (Anschrift, gegebenenfalls Flurstücknummer),
  2. Anzahl der (Gesamt-) Wohneinheiten und der vorgesehenen Nutzungsart,
  3. Angaben über die vorhandenen oder vorgesehenen Heizarten in den einzelnen Wohneinheiten und den Anteil an Wohneinheiten, für die elektrische Stromversorgung zur Wärmebedarfsdeckung vorgesehen ist,
  4. Gesamtwärmebedarf des zu beheizenden Objektes,
  5. Wirtschaftlichkeitsberechnung nach VDI Richtlinie 2067,
  6. Einverständniserklärung des Vermieters oder des Verwalters, soweit die Unterlagen durch die Mieter vorgelegt werden,
  7. Ergebnisse einer nicht interessengebundenen Energieberatung, soweit eine solche stattgefunden hat.

(2) Weitere Unterlagen können von der Ordnungsbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt nachgefordert werden.

§ 5
(Inkrafttreten)

(1) Die Verordnung ist in ihrer ursprünglichen Fassung am 21. Juli 1993 in Kraft getreten.