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Anordnung über die Touristik mit Reit- und Zugtieren

Anordnung über die Touristik mit Reit- und Zugtieren
vom 31. Oktober 1974
(GVBl.II/74, [Nr. 56], S.511)

geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 5. März 2024
(GVBl.I/24, [Nr. 9], S.22)

§ 1
(aufgehoben)

§ 2
(aufgehoben)

§ 3
Allgemeines

(1) In jeder Touristikstation müssen stets in der Ersten Hilfe ausgebildete Werktätige erreichbar und Rettungsmittel (Verbandkasten III, Krankentrage nach Standard [TGL) 9320 - Krankentragen - mit 3 Decken, harter Unterlage und Sandsäcken für die Lagerung des Verletzten und den Transport von Wirbelsäulenverletzten) vorhanden sein.

(2) Alle Unfälle in der Touristik mit Reit- und Zugtieren sind in einem Unfalltagebuch zu erfassen (Name des Verletzten, Ort, Kurzbeschreibung des Unfalls mit Datum, Uhrzeit, Namen der Zeugen und eingeleiteten Hilfemaßnahmen).

(3) Beim Führen oder Festhalten von Reit- und Zugtieren dürfen Zügel, Stricke oder Ketten nicht um die Hand gewickelt oder am Körper befestigt werden. Zum Führen, Reiten, Fahren und Arbeiten mit Reit- und Zugtieren ist ein Zaum zu benutzen.

(4) Die Grundfläche der Reitbahn muß mit einer mindestens 10 cm dicken Schicht aus Sand, Sägespänen oder einem anderen weichen staubfreien Material aufgefüllt sein.

(5) Das Reaktionsvermögen der Reiter und Fahrzeugführer darf vor und während des Reitens bzw. Fahrens nicht durch Übermüdung, Krankheit, Anreiz- oder Genußmittel (z. B. Medikamente, Alkohol oder andere Mittel, welche die Reaktion herabsetzen) beeinträchtigt sein.

§ 4
Bereitstellung der Reit- und Zugtiere sowie Fahrzeuge

(1) Für Reit- und Fahrveranstaltungen dürfen nur dafür ausgebildete und geeignete Reit- und Zugtiere eingesetzt werden. Nervöse, leicht scheuende und kranke Reit- und Zugtiere sowie Kryptorchiden (Spitzhengste), Beißer und Schläger oder aus anderen Gründen nicht geeignete Reit- und Zugtiere sind vom Einsatz auszuschließen.

(2) Für den einwandfreien Zustand der Reit- und Zugtiere und Fahrzeuge sowie für die Bereitstellung der erforderlichen Ausrüstungsgegenstände ist der Leiter des Betriebes verantwortlich.

§ 5
Reiten

(1) Kinder dürfen bis zum 4. Lebensjahr nicht zum Reiten zugelassen und nicht auf Reittiere gesetzt werden. Kinder ab 4. bis zum vollendeten 7. Lebensjahr dürfen nur auf Reittieren reiten, die am kurzen Zügel im Schritt geführt werden. Kinder ab 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen nur auf besonders ruhigen, vom Leiter der Touristikstation ausgewählten Reittieren reiten. Für eine Reitausbildung muß die schriftliche oder elektronische Zustimmung eines Erziehungsberechtigten vorliegen.

(2) Das Führen mehrerer Reittiere auch einen Werktätigen ist nicht gestattet. Zum Führen der Reittiere sind nur Werktätige einzusetzen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.

(3) Vor dem Aufsitzen, das außerhalb von Gebäuden oder unter überdachten Reitanlagen unter Aufsicht des Beauftragten zu erfolgen hat, ist das Reitzeug nochmals vom Beauftragten zu kontrollieren und der Sattelgurt festzuziehen. Die Sättel müssen mit einem Halteriemen versehen sein:

(4) An Ritten außerhalb geschlossener Reitanlagen dürfen nur Reiter teilnehmen, die eine zehnstündige Reitausbildung nachweisen können und bei denen der Leiter der Touristikstation einschätzt, daß sie die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Die Reiter müssen ständig unter Aufsicht des Beauftragten stehen und die entsprechende Kleidung (Reithose und Stiefel oder lange Hose und hohe Schnürschuhe) sowie Kopfschutz tragen.

§ 6
Fahren

(1) Als Fahrzeugführer dürfen nur Werktätige eingesetzt werden, die den Facharbeiterabschluß für Pferdezucht und Leistungsprüfungen oder einen diesen gleichzusetzenden Qualifizierungsnachweis sowie Grundkenntnisse in der Ersten Hilfe besitzen.

(2) Für Fahrveranstaltungen mit Kindern (Ferienspiele, Kindernachmittage usw.) sind die Bedingungen vom Leiter des Betriebes in einer Weisung schriftlich festzulegen.

(3) Auf Fahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als Sitzplätze vorhanden sind. Die Anzahl der zugelassenen Sitzplätze ist an sichtbarer Stelle des Fahrzeuges durch Schilder anzuzeigen. Während des Einsatzes ist auf jedem Fahrzeug ein kompletter Verbandkasten I zur Ersten Hilfe mitzuführen.

(4) Fahrzeuge dürfen nur außerhalb von Gebäuden bestiegen oder verlassen werden. Das Lenken von Zugtieren, die vor Fahrzeuge gespannt sind, ist Fahrgästen nicht gestattet.

(5) Das Auf- und Abspringen auf und von Fahrzeugen sowie das Stehen auf den Aufstiegen oder auf anderen Teilen des Fahrzeuges während der Fahrt ist nicht gestattet.

§ 7
Schlußbestimmungen

(1) Entsprechend den örtlichen und betrieblichen Bedingungen sind von den Leitern der Betriebe zur Gewährleistung einer hohen Sicherheit spezielle Weisungen zu erlassen und deren Einhaltung zu sichern.

(2) Bei der Touristik mit Reit- und Zugtieren sind darüber hinaus die entsprechenden Arbeits- und Brandschutzanordnungen sowie die Bestimmungen über den Straßenverkehr, die Zulassung im Straßenverkehr und den Betrieb von Fahrzeugen mit Zugtieren im öffentlichen Personenverkehr zu beachten.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.