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Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung von Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Präsidenten des Landtages (Widerspruchszuständigkeitsverordnung - WidZVLT)

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung von Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Präsidenten des Landtages (Widerspruchszuständigkeitsverordnung - WidZVLT)
vom 15. September 1998
(GVBl.II/98, [Nr. 25], S.582)

geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. August 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 25], S.676)

Auf Grund des § 127 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 und des § 127 Abs. 4 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 506) verordnet der Präsident des Landtages:

§ 1
Befugnis zum Erlaß von Widerspruchsbescheiden

(1) Die Zuständigkeit für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Beamten, Ruhestandsbeamten und früheren Beamten im Geschäftsbereich des Präsidenten des Landtages sowie deren Hinterbliebenen wird auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen, soweit diese die mit dem Widerspruch angegriffene Maßnahme getroffen hat.

§ 2
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird auf die in § 1 bezeichnete Stelle übertragen, soweit diese über den Widerspruch zu entscheiden hat. Satz 1 gilt entsprechend für die Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nach der Verwaltungsgerichtsordnung.

§ 3
Übergangsvorschrift

Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verfahren verbleibt die Vertretungsbefugnis beim Präsidenten des Landtages.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 15. September 1998

Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich