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Verordnung über die Bestimmung der Zentralen Behörde nach dem Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen und dem Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen sowie über die Bestimmung der Übermittlungsstelle nach dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
Verordnung über die Bestimmung der Zentralen Behörde nach dem Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen und dem Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen sowie über die Bestimmung der Übermittlungsstelle nach dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
vom 4. Juni 1991
(GVBl.II/91, [Nr. 18], S.288)
Auf Grund der §§ 1 und 7 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105) sowie auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Februar 1959 zu dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. 1959 II S. 149, geändert durch Gesetz vom 4. März 1971, BGBl. 1971 II S. 105) verordnet die Landesregierung:
§ 1
Die Aufgaben der Zentralen Behörde nach Artikel 2, 18 Abs. 3 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und der Artikel 2, 24 Abs. 2 des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen nimmt das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg wahr.
§ 2
Die Aufgaben der Übermittlungsstelle nach Artikel 2 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland nimmt das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg wahr.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 10. Juli 1991
Die Landesregierung Brandenburg
Der Ministerpräsident
Dr. Manfred Stolpe
Der Minister der Justiz
Dr. Hans Otto Bräutigam