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Verordnung über die Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Bundeswahlgesetz und dem Europawahlgesetz

Verordnung über die Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Bundeswahlgesetz und dem Europawahlgesetz
vom 25. März 1994
(GVBl.II/94, [Nr. 21], S.281)

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 und 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288), § 7 Nr. 2 der Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1989 (BGBl. 1990 I S. 1, 142), §§ 4 und 5 Abs. 2 und 3 des Europawahlgesetzes vom 16. Juni 1978 (BGBl. I S. 709) sowie § 7 Nr. 2 Satz 2 der Europawahlordnung vom 27. Juli 1988 (BGBl. I S. 1453, 1989 S. 228) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Der Landeswahlleiter ist zuständig für die Ernennung

  1. der Kreiswahlleiter und ihrer Stellvertreter für die Bundestagswahlen,
  2. der Kreiswahlleiter und Stadtwahlleiter sowie ihrer Stellvertreter für die Europawahlen.

§ 2

(1) Der Kreiswahlleiter für die Bundestagswahl ist zuständig für

  1. Anordnungen nach § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes sowie Entscheidungen nach § 7 Nr. 2 der Bundeswahlordnung,
  2. die Ernennung der Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter sowie die Berufung der Beisitzer der Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses,
  3. die Ernennung der Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter zur Feststellung des Briefwahlergebnisses im Falle einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes.

(2) Der Kreiswahlleiter für die Europawahl ist zuständig für

  1. Anordnungen nach § 5 Abs. 2 des Europawahlgesetzes sowie Entscheidungen nach § 7 Nr. 2 Satz 2 der Europawahlordnung,
  2. die Ernennung der Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter sowie die Berufung der Beisitzer der Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses,
  3. die Ernennung der Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter zur Feststellung des Briefwahlergebnisses im Falle einer Anordnung nach § 5 Abs. 2 des Europawahlgesetzes.

(3) Für die Berufung des Wahlvorstehers und seines Stellvertreters und der Beisitzer nach Absatz 2 ist in kreisfreien Städten der Stadtwahlleiter zuständig.

§ 3

Der Landrat ist zuständig für die Berufung der Beisitzer des Wahlvorstandes zur Feststellung des Briefwahlergebnisses im Falle einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes, sofern Wahlvorsteher und Wahlvorstände für jeden Landkreis innerhalb des Wahlkreises eingesetzt werden.

§ 4

Der Amtsdirektor oder der hauptamtliche Bürgermeister ist zuständig für

  1. die Ernennung der Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter für die Bundestagswahlen und Europawahlen,
  2. die Berufung der Beisitzer der Wahlvorstände für die Bundestagswahlen und Europawahlen,
  3. die Berufung der Beisitzer der Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses im Falle einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes, sofern Wahlvorsteher und Wahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden eingesetzt werden, sowie im Falle einer Anordnung nach § 5 Abs. 2 des Europawahlgesetzes.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 25. März 1994

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe

Der Minister des Innern
Alwin Ziel