Suche
Verordnung über die Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Bundeswahlgesetz und dem Europawahlgesetz
Verordnung über die Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Bundeswahlgesetz und dem Europawahlgesetz
vom 25. März 1994
(GVBl.II/94, [Nr. 21], S.281)
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 und 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288), § 7 Nr. 2 der Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1989 (BGBl. 1990 I S. 1, 142), §§ 4 und 5 Abs. 2 und 3 des Europawahlgesetzes vom 16. Juni 1978 (BGBl. I S. 709) sowie § 7 Nr. 2 Satz 2 der Europawahlordnung vom 27. Juli 1988 (BGBl. I S. 1453, 1989 S. 228) verordnet die Landesregierung:
§ 1
Der Landeswahlleiter ist zuständig für die Ernennung
- der Kreiswahlleiter und ihrer Stellvertreter für die Bundestagswahlen,
- der Kreiswahlleiter und Stadtwahlleiter sowie ihrer Stellvertreter für die Europawahlen.
§ 2
(1) Der Kreiswahlleiter für die Bundestagswahl ist zuständig für
- Anordnungen nach § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes sowie Entscheidungen nach § 7 Nr. 2 der Bundeswahlordnung,
- die Ernennung der Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter sowie die Berufung der Beisitzer der Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses,
- die Ernennung der Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter zur Feststellung des Briefwahlergebnisses im Falle einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes.
(2) Der Kreiswahlleiter für die Europawahl ist zuständig für
- Anordnungen nach § 5 Abs. 2 des Europawahlgesetzes sowie Entscheidungen nach § 7 Nr. 2 Satz 2 der Europawahlordnung,
- die Ernennung der Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter sowie die Berufung der Beisitzer der Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses,
- die Ernennung der Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter zur Feststellung des Briefwahlergebnisses im Falle einer Anordnung nach § 5 Abs. 2 des Europawahlgesetzes.
(3) Für die Berufung des Wahlvorstehers und seines Stellvertreters und der Beisitzer nach Absatz 2 ist in kreisfreien Städten der Stadtwahlleiter zuständig.
§ 3
Der Landrat ist zuständig für die Berufung der Beisitzer des Wahlvorstandes zur Feststellung des Briefwahlergebnisses im Falle einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes, sofern Wahlvorsteher und Wahlvorstände für jeden Landkreis innerhalb des Wahlkreises eingesetzt werden.
§ 4
Der Amtsdirektor oder der hauptamtliche Bürgermeister ist zuständig für
- die Ernennung der Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter für die Bundestagswahlen und Europawahlen,
- die Berufung der Beisitzer der Wahlvorstände für die Bundestagswahlen und Europawahlen,
- die Berufung der Beisitzer der Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses im Falle einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes, sofern Wahlvorsteher und Wahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden eingesetzt werden, sowie im Falle einer Anordnung nach § 5 Abs. 2 des Europawahlgesetzes.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 25. März 1994
Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe
Der Minister des Innern
Alwin Ziel