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Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum

Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum
vom 13. März 1993
(GVBl.II/93, [Nr. 24], S.185)

geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 36], S.899)

Auf Grund der §§ 3 und 4 Nr. 2 des Brandenburgischen Grundbuchgesetzes vom 17. November 1992 (GVBl. I S. 482) verordnet der Minister der Justiz:

§ 1
Einrichtung des Berggrundbuches

(1) Für die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum wird das Berggrundbuch eingerichtet.

(2) Für die Einrichtung und Führung des Berggrundbuches gelten die Vorschriften der Grundbuchverfügung entsprechend, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften Abweichendes ergibt.

§ 2
Zuständigkeit für das Berggrundbuch

Das Berggrundbuch wird für den gesamten Bereich des Landes Brandenburg bei dem Amtsgericht Cottbus geführt.

§ 3
Besonderes Grundbuchblatt

Für jedes Bergwerkseigentum ist ein besonderes Grundbuchblatt anzulegen. Das Grundbuchblatt ist mit der Aufschrift Berggrundbuch zu versehen.

§ 4
Bestandsverzeichnis

(1) In der Spalte 1 des Bestandsverzeichnisses ist die laufende Nummer der Eintragung, in der Spalte 2 die bisherige laufende Nummer der Eintragung anzugeben.

(2) In das Bestandsverzeichnis sind in den durch die Spalten 3 und 4 gebildeten Raum einzutragen:

  1. die Bezeichnung "Bergwerkseigentum", der Name des Bergwerkseigentums, die Größe und Lage des Bergwerksfelds sowie die Bezeichnung der Bodenschätze, für die das Bergwerkseigentum gilt,
  2. die Bezeichnung der das Bergwerkseigentum verleihenden Behörde und das Datum der Verleihungsurkunde,
  3. Veränderungen der in Ziffer 1 bezeichneten Eintragungen.

Zur näheren Beschreibung der Lage des Bergwerksfelds und des Inhalts des Bergwerkseigentums kann auf die Berechtsamsurkunde Bezug genommen werden. Jedoch sind Beschränkungen und Befristungen ausdrücklich einzutragen.

(3) Das Erlöschen des Bergwerkseigentums ist in den Spalten 7 und 8 zu vermerken.

(4) Verliert durch die Eintragung einer Veränderung nach ihrem aus dem Grundbuch ersichtlichen Inhalt eine frühere Eintragung ganz oder teilweise ihre Bedeutung, ist sie insoweit rot zu unterstreichen.

§ 5
Erste Abteilung

In der ersten Abteilung sind die Bergwerkseigentümer einzutragen und die Grundlage der Eintragung anzugeben.

§ 6
Grundpfandrechtsbriefe

Bei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen ist kenntlich zu machen, daß der belastete Gegenstand Bergwerkseigentum ist.

§ 7
Eintragungsersuchen

Bezüglich des auf Grund der Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15. August 1990 (GBl. I Nr. 53 S. 1071) verliehenen Bergwerkseigentums ersucht die zuständige Behörde das Amtsgericht (Grundbuchamt) um Eintragung des Bergwerkseigentums im Grundbuch. Dem Ersuchen ist eine beglaubigte Abschrift der Berechtsamsurkunde und der Bestätigungsurkunde beizufügen.

§ 8
Mitteilungen

Die Eintragung eines neuen Bergwerkseigentümers ist dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe mitzuteilen, sofern das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe nicht selbst die Eintragung beantragt.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 13. März 1993

Der Minister der Justiz
Dr. Hans Otto Bräutigam