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Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zur Ernennung, Zurruhesetzung und Entlassung der Richter des Landes Brandenburg (Richterernennungsverordnung - RiErnennV)

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zur Ernennung, Zurruhesetzung und Entlassung der Richter des Landes Brandenburg (Richterernennungsverordnung - RiErnennV)
vom 26. Juli 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 23], S.430)

Auf Grund

  1. des Artikels 109 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg vom 20. August 1992 (GVBl. I S. 298), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 1999 (GVBl. I S. 98) angefügt wurde, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186),
  2. des § 14 Abs. 1 Satz 2, des § 98 Abs. 1 Satz 2 und des § 116 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446), von denen § 98 Abs. 1 Satz 2 und § 116 Abs. 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe a und Artikel 1 Nr. 34 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 59, 62, 63) angefügt worden sind, in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1996 (GVBl. I S. 322)

verordnet die Landesregierung:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Ernennung, die Entlassung auf schriftliches Verlangen und die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit der Richter im Landesdienst mit Ausnahme der Richter bei den durch den Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 (GVBl. I S. 281, 283) errichteten gemeinsamen Fachobergerichten.

§ 2
Ernennungsbefugnis

(1) Die Landesregierung ernennt die Präsidenten und Direktoren der Gerichte.

(2) Im Übrigen wird die Befugnis zur Ernennung der Richter dem für den jeweiligen Gerichtszweig zuständigen Mitglied der Landesregierung übertragen.

(3) Die Ernennungen erfolgen im Namen des Landes Brandenburg.

§ 3
Übertragung von Ämtern ohne Ernennung,
Versetzung in den Landesdienst

§ 2 gilt entsprechend für die Übertragung eines Richteramtes, die keiner Ernennung nach § 17 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes bedarf, sowie für die Erklärung des Einverständnisses zu Versetzungen in den Landesdienst.

§ 4
Entlassung auf schriftliches Verlangen und Versetzung
in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Für die Entlassung eines durch die Landesregierung ernannten Richters auf sein schriftliches Verlangen im Fall des § 21 Abs. 2 Nr. 4 des Deutschen Richtergesetzes ist das für den jeweiligen Gerichtszweig zuständige Mitglied der Landesregierung zuständig. Das Gleiche gilt für die Versetzung eines durch die Landesregierung ernannten Richters in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in den Fällen des § 86 Abs. 1 und des § 87 Abs. 4 Satz 5 des Brandenburgischen Richtergesetzes.

§ 5
Schlussbestimmungen

(1) Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions- und Statusbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

(2) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen erlässt das für den jeweiligen Gerichtszweig zuständige Mitglied der Landesregierung.

§ 6
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richterernennungsverordnung vom 15. Mai 2002 (GVBl. II S. 287) außer Kraft.

Potsdam, den 26. Juli 2005

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck

Die Ministerin der Justiz
Beate Blechinger

Die Ministerin für Arbeit,
Soziales, Gesundheit und Familie
Dagmar Ziegler