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Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Justizdienst (APOmJD)

Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Justizdienst (APOmJD)
vom 4. Dezember 1995
(GVBl.II/96, [Nr. 02], S.6)

zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. März 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 06], S.135)

Am 11. August 2023 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 8. August 2023
(GVBl.II/23, [Nr. 55])

Auf Grund des § 74 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 506) verordnet der Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister der Finanzen:

Inhaltsverzeichnis 

Abschnitt 1
Einleitende Vorschriften

§ 1 Erwerb der Befähigung
§ 2 Ziel der Ausbildung 

Abschnitt 2
Einstellung und Zulassung

§ 3 Einstellung
§ 4 Bewerbung
§ 5 Zulassung
§ 6 Rechtsverhältnis 

Abschnitt 3
Ausbildung

§ 7 Vorbereitungsdienst
§ 8 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 9 Leitung der Ausbildung
§ 10 Gestaltung und Ziel der praktischen Ausbildung
§ 11 Begleitunterricht
§ 12 Fachlehrgänge
§ 13 (weggefallen)
§ 14 Beurteilungen
§ 15 Entlassung 

Abschnitt 4
Prüfung

§ 16 Zulassung zur Prüfung
§ 17 Prüfung und Prüfungsnoten
§ 18 Prüfungserleichterungen für Behinderte
§ 19 Prüfungsausschuß
§ 20 Termine
§ 21 Schriftliche Prüfung
§ 22 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 23 Nichtbestehen vor der mündlichen Prüfung
§ 24 Mündliche Prüfung
§ 25 Schlußberatung
§ 26 Schlußentscheidung
§ 27 Niederschrift über den Prüfungshergang und Erteilung des Zeugnisses
§ 28 Versäumung der Prüfungstermine, Nichtablieferung der Prüfungsarbeiten
§ 29 Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen
§ 30 Wiederholung der Prüfung
§ 31 Einsicht in die Prüfungsarbeiten
§ 32 Zuerkennung der Befähigung für den einfachen Justizdienst 

Abschnitt 5
Aufstiegsbeamte

§ 33 Aufstiegsbeamte

Abschnitt 6
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 34 Anwendung in der Verwaltungs-, Sozial-, Arbeits- und Finanzgerichtsbarkeit
§ 35 Übergangsregelung
§ 36 Inkrafttreten  

Abschnitt 1
Einleitende Vorschriften

§ 1
Erwerb der Befähigung

(1) Die Befähigung zur Wahrnehmung der Aufgaben des mittleren Justizdienstes wird durch einen Vorbereitungsdienst und die abschließende Laufbahnprüfung erworben.

(2) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung "Justizfachwirt" zu führen.

(3) Personenbezogene Funktions-, Status- und andere Bezeichnungen nach dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung werden in weiblicher und in männlicher Form geführt.

§ 2
Ziel der Ausbildung

Die Ausbildung für den mittleren Justizdienst soll in einem praxisbezogenen und fachtheoretischen Ausbildungsgang Beamte heranbilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen befähigt sind, die Aufgaben des mittleren Justizdienstes selbständig zu erledigen. 

Abschnitt 2
Einstellung und Zulassung

§ 3
Einstellung

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

  1. die allgemeinen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllt;
  2. im Zeitpunkt der Einstellung höchstens 32 Jahre, bei Schwerbehinderung höchstens 40 Jahre alt ist. Dem Höchstalter von 32 Jahren ist bei Bewerbern, die wegen der Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen von einer Bewerbung um Einstellung vor Vollendung des 32. Lebensjahres abgesehen haben, je Kind oder Angehörigen ein Zeitraum von vier Jahren bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren hinzuzurechnen;
  3. mindestens
    1. die Fachoberschulreife (Realschulabschluß) oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt oder
    2. die Berufsbildungsreife (Hauptschulabschluß) oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt sowie

      aa) eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder
      bb) eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nachweist;

  4. über angemessene schreibtechnische Fertigkeiten verfügt.

(2) Wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 noch nicht erfüllt, kann mit der Auflage eingestellt werden, den Nachweis bis zum Ende des ersten Ausbildungsjahres zu erbringen.

(3) Einstellungsbehörde ist der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.

§ 4
Bewerbung

(1) Die Bewerbung ist an den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zu richten.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

  1. ein handgeschriebener Lebenslauf und ein Lichtbild aus neuester Zeit,
  2. eine Abschrift (Ablichtung) des Schulabschlusszeugnisses oder der Bescheinigung, durch die die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 nachgewiesen wird; liegt das Schulabschlusszeugnis noch nicht vor, so ist zunächst eine Abschrift (Ablichtung) des letzten Zeugnisses einzureichen,
  3. gegebenenfalls Abschriften (Ablichtungen) von Zeugnissen über Tätigkeiten seit der Schulentlassung,
  4. ein Nachweis über angemessene schreibtechnische Fertigkeiten und
  5. die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter, wenn der Bewerber minderjährig ist.

(3) Bewerber, die bereits im Justizdienst sind, reichen ihre Bewerbung auf dem Dienstweg ein. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf diese Bezug genommen werden. Der Dienstvorgesetzte hat sich in einer dienstlichen Beurteilung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Bewerbers zu äußern; etwaige Bedenken gegen die Zulassung zum Vorbereitungsdienst sind darzulegen.

§ 5
Zulassung

(1) Die Bewerber, deren Einstellung nach einem vom Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durchgeführten Auswahlverfahren in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung beizubringen:

  1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
  2. eine beglaubigte Ablichtung der Geburtsurkunde und gegebenenfalls der Heiratsurkunde,
  3. eine Erklärung über etwaige Bestrafungen sowie anhängige Ermittlungs- oder Strafverfahren und ein Führungszeugnis,
  4. das Schulabschlusszeugnis, falls dieses noch nicht eingereicht werden konnte oder die beglaubigte Abschrift (beglaubigte Ablichtung) der Bescheinigung, durch die die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 nachgewiesen wird sowie
  5. eine Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse.

(2) Im Bedarfsfall können weitere für die Berufung in das Beamtenverhältnis erforderliche Angaben verlangt werden.

§ 6
Rechtsverhältnis

Zugelassene Bewerber werden als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren Justizdienstes eingestellt. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Bezeichnung "Justizsekretäranwärterin" oder "Justizsekretäranwärter". 

Abschnitt 3
Ausbildung

§ 7
Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und beginnt in der Regel am 1. September eines jeden Jahres. Er umfaßt eine praktische Ausbildung sowie fachtheoretische Lehrgänge.

(2) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten einer Beschäftigung mit Aufgaben des mittleren Justizdienstes vor Beginn des Vorbereitungsdienstes bis zur Dauer eines Jahres angerechnet werden, wenn der Bewerber mindestens drei Jahre derartige Aufgaben wahrgenommen und sich dabei bewährt hat. Die Entscheidung nach Satz 1 trifft der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.

(3) Für Anwärter, die sich aus Krankheits- oder anderen Gründen der Ausbildung nicht in dem notwendigen Maße widmen konnten oder die in der Ausbildung nicht hinreichend fortschreiten, kann die Verlängerung oder Wiederholung einzelner Ausbildungsabschnitte angeordnet werden. Die Entscheidung nach Satz 1 trifft der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.

§ 8
Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:

  1. erster Abschnitt
    drei Monate praktische Ausbildung bei einem Amtsgericht,
  2. zweiter Abschnitt
    sechs Monate fachtheoretische Ausbildung
    - Fachlehrgang I -,
  3. dritter bis fünfter Abschnitt
    • neun Monate praktische Ausbildung bei einem Amtsgericht,
    • zwei Monate praktische Ausbildung bei einem Landgericht,
    • zwei Monate praktische Ausbildung bei einer Staatsanwaltschaft,
  4. sechster Abschnitt
    zwei Monate fachtheoretische Ausbildung
    - Fachlehrgang II -.

(2) Erholungsurlaub kann bereits während der ersten sechs Monate nach Einstellung bewilligt werden. Während der Dauer der Fachlehrgänge und des Begleitunterrichts soll kein Urlaub gewährt werden. Urlaubszeiten werden regelmäßig nur auf das einzelne Ausbildungsjahr angerechnet.  

§ 9
Leitung der Ausbildung

(1) Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts leitet die Ausbildung. Er bestimmt die Gerichte und im Einvernehmen mit dem Generalstaatsanwalt die Staatsanwaltschaften, bei denen die Anwärter ausgebildet werden (Ausbildungsbehörden).

(2) Für die fachpraktische Ausbildung im einzelnen ist der Leiter der jeweiligen Ausbildungsbehörde verantwortlich. Er bestimmt die Bediensteten, denen Anwärter zur Ausbildung zugewiesen werden, soweit nicht der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts diese Bestimmung selbst trifft. Einem mit der Ausbildung betrauten Bediensteten dürfen nicht mehr Anwärter zugewiesen werden, als er nach Art und Umfang seiner Tätigkeit gründlich ausbilden kann.

(3) Mit der fachpraktischen Ausbildung sollen nur Bedienstete betraut werden, die dafür fachlich und persönlich geeignet sind. 

§ 10
Gestaltung und Ziel der praktischen Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung umfaßt alle wesentlichen Geschäfte des mittleren Justizdienstes.

(2) Beim Amtsgericht werden die Anwärter in der Geschäftsstelle der Zivil- und Strafabteilungen, des Grundbuchamtes sowie der sonstigen mit Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit befaßten Abteilungen ausgebildet und der Kasse oder der Gerichtszahlstelle zugeteilt. Beim Landgericht werden die Anwärter der Geschäftsstelle je einer Abteilung der Zivil- und Strafkammer zugeteilt. Bei dem Amtsgericht, dem Landgericht und der Staatsanwaltschaft gehört zu der Ausbildung in der Geschäftsstelle auch die Ausbildung in den übertragenen Geschäften nach den insoweit geltenden Bestimmungen. Die Anwärter sind während der Ausbildung bei der Staatsanwaltschaft (§ 8 Abs. 1 Buchstabe c) bis zur Dauer von einer Woche mit den Dienstgeschäften der Vollzugsgeschäftsstelle in einer Justizvollzugsanstalt zu unterweisen.

(3) Die Anwärter haben, nachdem sie sich zunächst als Nebenprotokollführer bewährt haben, in mehreren Sitzungen des Einzelrichters in Strafsachen oder des Schöffengerichts über Hauptverhandlungen Inhaltsprotokolle (§ 273 Abs. 2 StPO) zu führen; sie sollen auch in mehreren Sitzungen der Strafkammer das Hauptverhandlungsprotokoll führen. Der Vorsitzende äußert sich in einem besonderen Zeugnis darüber, ob die Protokolle den Gang der Verhandlung richtig wiedergeben oder erhebliche Mängel aufweisen. Die Nebenprotokolle und die Zeugnisse über die Führung der Hauptprotokolle sind für die Dauer der Ausbildung zu einem besonderen Heft bei den Personalakten zu nehmen; nach bestandener Prüfung sind die Zeugnisse über die Führung der Hauptprotokolle bei den Prüfungsakten aufzubewahren und die Nebenprotokolle zu vernichten.

(4) Die Anwärter sollen mit allen Arbeiten des jeweiligen Sachgebiets beschäftigt werden. Sie sollen so häufig, wie dies im Interesse der Ausbildung liegt und den Umständen nach möglich ist, am beruflichen Tagesablauf der sie ausbildenden Bediensteten teilnehmen. Anhand praktischer Fälle sollen die Anwärter angehalten werden, sich mit den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vertraut zu machen und zu selbständigem Arbeiten befähigt werden. Ständig sich wiederholende Arbeiten dürfen den Anwärtern nur übertragen werden, soweit das ihre Ausbildung fördert. Aufgaben, deren Wahrnehmung lediglich dazu dienen würde, die ausbildenden Bediensteten zu entlasten, dürfen nicht übertragen werden.

§ 11
Begleitunterricht

(1) Die praktische Ausbildung wird durch einen planmäßigen Unterricht ergänzt.

(2) Der Unterricht erstreckt sich auf alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für den mittleren Justizdienst von Bedeutung sind, sowie auf die Grundlagen der Informationstechnik und -verarbeitung. Ferner ist ein Überblick über Staatsrecht, allgemeines Dienstrecht und Gerichtsverfassungsrecht zu vermitteln.

(3) Im Rahmen des Begleitunterrichts sind Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen; § 12 Abs. 2 und 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Auf den Unterricht sind monatlich 30 Stunden zu verwenden.

(5) Näheres bestimmt der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, der auch den Unterrichtsplan aufstellt. Insbesondere kann er anordnen, das der Begleitunterricht in Form von Blockunterricht organisiert wird.

(6) Der Leiter des Begleitunterrichts sowie die Lehrkräfte werden durch den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bestellt, der auch die Dienst- und Fachaufsicht führt. 

§ 12
Fachlehrgänge

(1) Der Fachlehrgang I soll den Anwärtern die erforderlichen theoretischen Kenntnisse vermitteln. Im Fachlehrgang II werden die in der bisherigen Ausbildung erworbenen Kenntnisse ergänzt und vertieft.

(2) Der Lehrplan umfasst entsprechend der Bedeutung für den mittleren Justizdienst folgende Gebiete:

  1. das bürgerliche Recht sowie die zivilrechtlichen Nebengesetze,
  2. das Strafrecht, das Jugendgerichtsgesetz und die strafrechtlichen Nebengesetze,
  3. das Handels- und Gesellschaftsrecht,
  4. das Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
  5. das Gerichtsverfassungs- und Verfahrensrecht,
  6. das Staats-, Beamten-, Arbeits-, Tarif- und Personalvertretungsrecht,
  7. die Verwaltungs- und Geschäftsgangsbestimmungen,
  8. das Kostenrecht,
  9. das Kassen-, Rechnungs- und Haushaltswesen,
  10. die Grundlagen der Informationstechnik und -verarbeitung.

(3) Der Unterricht wird durch Vorträge, Besprechungen und Übungen erteilt. Insgesamt sind während des Fachlehrgangs I regelmäßig 360 Doppelstunden und während des Fachlehrgangs II insgesamt 120 Doppelstunden Unterricht zu erteilen. Der Stundenplan ist so aufzustellen, dass hinreichend Zeit verbleibt, den Lehrstoff zu verarbeiten und das Wissen durch Nacharbeit und Selbststudium zu erweitern und zu vertiefen. Der Unterricht ist durch Beispiele aus der Praxis wirklichkeitsnah zu gestalten.

(4) Während der Fachlehrgänge I und II sind schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. Die Arbeiten sind durch die zuständigen Lehrkräfte zu begutachten, mit einer Note nach § 14 Abs. 2 zu bewerten und der Lehrgangsleitung vorzulegen. Die Arbeiten sind mit den Anwärtern zu besprechen und diesen auszuhändigen.

§ 13
(weggefallen)

§ 14
Beurteilungen

(1) Jeder, dem ein Anwärter für einen Zeitraum von mindestens einem Monat zur Ausbildung zugewiesen ist, hat sich in einer eingehenden Beurteilung über ihn zu äußern. Dabei soll er zu den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, zum praktischen Geschick, zum Stand der Ausbildung und zum Gesamtbild der Persönlichkeit des Anwärters Stellung nehmen. In einer den Erfordernissen des Satzes 2 entsprechenden Beurteilung ist der Anwärter auch am Ende der Lehrgänge (§§ 11 und 12) von dem Lehrgangsleiter zu beurteilen. Die Beurteilungen sind dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zuzuleiten.

(2) Die Beurteilung schließt mit einer der folgenden Noten ab:

sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(3) Der Anwärter erhält eine Abschrift (Ablichtung) der Beurteilung. Ihm ist Gelegenheit zu geben, binnen einer Woche Gegenvorstellungen zu erheben. Sodann ist die Beurteilung - gegebenenfalls mit einer Gegenerklärung des Anwärters - zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Unterschreitet die Zuweisung des Anwärters zur praktischen Ausbildung im Einzelfall die Dauer von einem Monat, so erteilt der ausbildende Bedienstete eine Bescheinigung über Art und Dauer der Ausbildung.  

§ 15
Entlassung

(1) Erfüllt ein Anwärter die an ihn zu stellenden Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht oder erbringt er fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen, und ist zu erwarten, daß das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreicht wird, so ist er aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen (§ 96 Abs. 2 und § 97 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes).

(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 trifft der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Er ist auch zuständig für die Erteilung eines Dienstzeugnisses nach § 66 des Landesbeamtengesetzes. 

Abschnitt 4
Prüfung

§ 16
Zulassung zur Prüfung

(1) Gegen Ende des Vorbereitungsdienstes läßt der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts den Anwärter zur Prüfung zu, falls dieser für die Prüfung hinreichend vorbereitet erscheint. Bei der Entscheidung über die Zulassung müssen die Personalakten des Anwärters vorliegen.

(2) Hält der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts den Anwärter nicht für hinreichend vorbereitet, so verweist er ihn in den Vorbereitungsdienst zurück und regelt dessen Art und Dauer. 

§ 17
Prüfung und Prüfungsnoten

(1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Anwärter nach Fähigkeiten, Kenntnissen, Leistungen und Persönlichkeit für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes geeignet ist.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung ist im Rahmen und am Ende des Abschlußlehrgangs abzulegen; sie geht der mündlichen Prüfung voraus.

(3) Die mündliche Prüfung findet statt, sobald die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung ausgewertet sind. Eine Woche vor der mündlichen Prüfung sind die Anwärter vom Dienst befreit.

(4) Für die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen gilt § 14 Abs. 2.

§ 18
Prüfungserleichterungen für Behinderte

Behinderten sind auf Antrag entsprechend der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung angemessene Erleichterungen zu gewähren. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß; dabei dürfen die fachlichen Anforderungen nicht geringer bemessen werden. 

§ 19
Prüfungsausschuß

(1) Die Prüfung für den mittleren Justizdienst wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt, der bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht gebildet wird.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus drei Mitgliedern. Der Vorsitzende muß die Befähigung zum Richteramt besitzen oder dem höheren Justizdienst angehören. Die beiden anderen Mitglieder sind je ein Beamter des gehobenen sowie des mittleren Justizdienstes.

(3) Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bestellt den Vorsitzenden, die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses und die erforderlichen Stellvertreter widerruflich für die Dauer von drei Jahren.

(4) Der Prüfungsausschuß untersteht der Dienstaufsicht des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. 

§ 20
Termine

Die Bestimmung des Termins für die schriftliche Prüfung sowie die Ladung der Anwärter zur schriftlichen Prüfung erfolgt durch den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Den Termin der mündlichen Prüfung bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, der auch die Ladung zu diesem Termin veranlaßt. 

§ 21
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung ist auf drei Tage aufzuteilen. Der Anwärter hat unter Aufsicht sechs Aufgaben zu bearbeiten. Die Aufgaben sind aus dem Tätigkeitsgebiet der Beamten des mittleren Justizdienstes zu entnehmen. Die Zeit zur Lösung der Arbeiten ist nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Aufgabe festzusetzen, wobei jedoch die Bearbeitungszeit einer Aufgabe zwei Stunden nicht überschreiten soll.

(2) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden vom Prüfungsausschuss ausgewählt. Es können auch die von der Justizausbildungsstätte Brakel für einen zeitgleich in Nordrhein-Westfalen stattfindenden schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung erstellten Aufgaben ausgewählt werden. In jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben.

(3) Die Aufsicht führt ein Beamter des gehobenen oder mittleren Justizdienstes oder ein Angestellter in entsprechender Funktion, der vom Präsidenten des Oberlandesgerichts bestellt wird. Er beachtet die Richtlinien über die Einstellung, Beschäftigung und begleitende Hilfe Schwerbehinderter in der Landesverwaltung des Landes Brandenburg (Schwerbehindertenrichtlinien).

(4) Der Aufsichtsbeamte fertigt eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Er verzeichnet auf jeder Klausur den Zeitpunkt des Beginns und der Ablieferung und übersendet die Klausuren in einem versiegelten Umschlag dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.  

§ 22
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Die schriftlichen Arbeiten werden von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses selbständig begutachtet.

(2) Nachdem alle Prüfer die schriftlichen Arbeiten begutachtet haben, werden die einzelnen Arbeiten vom Prüfungsausschuß nach mündlicher Beratung bewertet.

(3) Dem Anwärter wird die Bewertung der schriftlichen Arbeiten mindestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung schriftlich mitgeteilt. 

§ 23
Nichtbestehen vor der mündlichen Prüfung

Sind vier oder mehr der schriftlichen Arbeiten eines Prüflings mit "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet worden, so ist er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden. 

§ 24
Mündliche Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung können bis zu sechs Anwärter gleichzeitig geprüft werden.

(2) Alle Entscheidungen über Prüfungsleistungen fällt der Prüfungsausschuß mit Stimmenmehrheit.

(3) Vor der Prüfung soll der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Anwärter ein Gespräch führen, um ein Bild von dessen Persönlichkeit zu gewinnen. Der Vorsitzende kann die beiden anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses zu dem Gespräch zuziehen.

(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, daß auf jeden Anwärter etwa 30 Minuten entfallen; sie kann durch eine angemessene Pause unterbrochen werden.

(5) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf das gesamte Ausbildungsgebiet. Sie ist vor allem eine Verständnisprüfung. Fragen nach nebensächlichen Einzelheiten oder aus entlegenen Wissensgebieten haben zu unterbleiben.

(6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Richtern und Beamten, die ein dienstliches Interesse nachweisen, sowie Anwärtern, die zur Prüfung anstehen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung gestatten. 

§ 25
Schlußberatung

Im Anschluß an die mündliche Prüfung berät der Ausschuß über das Ergebnis der Prüfung. Grundlage der Beratung bilden die schriftlichen Prüfungsleistungen und die Leistungen in der mündlichen Prüfung unter angemessener Berücksichtigung der den Anwärtern erteilten Bescheinigungen und Beurteilungen einschließlich der Nebenprotokolle und der Zeugnisse über die Führung der Hauptprotokolle. 

§ 26
Schlußentscheidung

(1) Entsprechen die Leistungen des Anwärters insgesamt den Anforderungen, so wird die Prüfung für bestanden erklärt, und zwar als "ausreichend", "befriedigend", "gut" oder "sehr gut" (§ 14 Abs. 2).

(2) Entsprechen die Leistungen nicht den Anforderungen, so ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.

(3) Die Schlußentscheidung gibt der Vorsitzende dem Anwärter mündlich bekannt. 

§ 27
Niederschrift über den Prüfungshergang und Erteilung des Zeugnisses

(1) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in die aufgenommen werden:

  1. die Bewertung der schriftlichen Arbeiten,
  2. die Gegenstände und das Ergebnis der mündlichen Prüfung und
  3. die Schlußentscheidung des Prüfungsausschusses.

(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird in der Niederschrift vermerkt, welchen weiteren Vorbereitungsdienst der Prüfungsausschuß für erforderlich hält.

(3) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Der Vorsitzende übersendet sie mit den sonstigen Prüfungsvorgängen und den Personalakten dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.

(4) Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts erteilt dem Anwärter, der die Prüfung bestanden hat, ein Zeugnis über das Ergebnis der Prüfung. 

§ 28
Versäumung der Prüfungstermine, Nichtablieferung der Prüfungsarbeiten

(1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Anwärter ohne genügende Entschuldigung

  1. der Ladung zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung keine Folge leistet oder ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktritt oder
  2. drei oder mehr Arbeiten nicht oder nicht rechtzeitig abliefert.

(2) Liefert der Anwärter ohne genügende Entschuldigung eine oder zwei Arbeiten nicht oder nicht rechtzeitig ab, so gelten sie als "ungenügend".

(3) Sieht der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Ausbleiben des Anwärters zur schriftlichen Prüfung oder die Nichtablieferung oder die nicht rechtzeitige Ablieferung einer Arbeit als entschuldigt an, so hat der Anwärter in einem neuen Prüfungstermin alle schriftlichen Arbeiten zu wiederholen.

(4) Bleibt der Anwärter der mündlichen Prüfung infolge Krankheit oder sonstiger von ihm nicht zu vertretender Umstände fern und sieht der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Ausbleiben des Anwärters als entschuldigt an, so hat der Anwärter den mündlichen Teil der Prüfung in einem neuen Termin abzulegen.

§ 29
Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen

Der Prüfungsausschuß kann einen Anwärter, der bei der Prüfung zu täuschen versucht oder einem anderen hilft, von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen; die Prüfung gilt dann als nicht bestanden. Ist die Prüfung bereits beendet, so kann der Prüfungsausschuß sie für nicht bestanden erklären. Über eine erst nach der Schlußentscheidung entdeckte Täuschung ist an den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zu berichten. Dieser kann die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tage der mündlichen Prüfung. 

§ 30
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Anwärter die Prüfung nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden. § 23 findet Anwendung.

(2) Der weitere Vorbereitungsdienst beträgt in der Regel sechs Monate. Art und Dauer bestimmt der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Er soll dabei die Vorschläge des Prüfungsausschusses (§ 27 Abs. 2) berücksichtigen.

(3) Hat der Anwärter die Prüfung endgültig nicht bestanden, so endet das Beamtenverhältnis an dem Tage, an dem ihm das Prüfungsergebnis mitgeteilt wird (§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr.1 des Landesbeamtengesetzes). 

§ 31
Einsicht in die Prüfungsarbeiten

Die Bewerber können auf schriftlichen Antrag Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen, insbesondere die Aufsichtsarbeiten und die Gutachten der Prüfer, nehmen. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Erteilung des Zeugnisses (§ 27 Abs. 4) zu stellen. Die Örtlichkeit der Einsichtnahme bestimmt der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Die Einsichtnahme ist nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zulässig. 

§ 32
Zuerkennung der Befähigung für den einfachen Justizdienst

Der Prüfungsausschuß kann einem Anwärter, der die Prüfung nicht oder endgültig nicht bestanden hat, bei ausreichenden Kenntnissen die Befähigung für die Laufbahn des einfachen Justizdienstes zuerkennen. 

Abschnitt 5
Aufstiegsbeamte

§ 33
Aufstiegsbeamte

(1) Ein Beamter des Justizwachtmeisterdienstes kann zur Laufbahn des mittleren Justizdienstes zugelassen werden, wenn er sich nach Anstellung im einfachen Justizdienst zwei Jahre besonders bewährt hat und nach seiner Persönlichkeit und nach seinen bisherigen Leistungen für den mittleren Justizdienst geeignet erscheint. Über die Zulassung entscheidet der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.

(2) Für Aufstiegsbeamte findet diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung mit folgenden Maßgaben Anwendung:

  1. An die Stelle des Vorbereitungsdienstes tritt eine Einführungszeit von gleicher Dauer. Die Beschäftigungszeit im einfachen Justizdienst kann bis zur Dauer von vier Monaten auf die Einführungszeit angerechnet werden.
  2. Die Zulassung zur Einführungszeit kann von einer Vorprüfung abhängig gemacht werden. Diese kann einmal wiederholt werden.
  3. Nach erfolgreicher Einführung in die Laufbahn des mittleren Justizdienstes ist die Aufstiegsprüfung abzulegen. Die Aufstiegsprüfung entspricht der Laufbahnprüfung für den mittleren Justizdienst.
  4. Ein Beamter, der die Aufstiegsprüfung auch nach Wiederholung nicht besteht, verbleibt in seiner bisherigen Laufbahn.

Der Beamte behält bis zur Verleihung eines Amtes der Laufbahn des mittleren Justizdienstes die Amtsbezeichnung und die Dienstbezüge seines Amtes. 

Abschnitt 6
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 34
Anwendung in der Verwaltungs-, Sozial-, Arbeits- und Finanzgerichtsbarkeit

(1) Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung findet auf Anwärter, die für den mittleren Dienst in der Verwaltungs-, Sozial-, Arbeits- und Finanzgerichtsbarkeit ausgebildet werden, mit folgenden Maßgaben Anwendung:

  1. Bewerbungen (§ 4) sind an den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg, an den Präsidenten des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg, an den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Brandenburg bzw. an den Präsidenten des Finanzgerichts des Landes Brandenburg zu richten.
  2. § 7 Abs. 2 gilt für Verwaltungs-, Verwaltungsgerichts- und Regierungsangestellte entsprechend.
  3. Die Entscheidungen nach § 3 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 treffen der Präsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg, der Präsident des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg, der Präsident des Landesarbeitsgerichts Brandenburg bzw. der Präsident des Finanzgerichts des Landes Brandenburg im Benehmen mit dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.

(2) Für Anwärter, die für den mittleren Dienst in der Verwaltungs-, Sozial-, Arbeits- oder Finanzgerichtsbarkeit ausgebildet werden, entfallen jeweils zwei Monate der praktischen Ausbildung nach § 8 Abs. 1 Buchstabe c auf die Ausbildung bei einem Verwaltungsgericht, einem Sozialgericht, einem Arbeitsgericht oder bei dem Finanzgericht. 

§ 35
Übergangsregelung

Soweit Anwärter den Vorbereitungsdienst im Land Nordrhein-Westfalen oder im Land Berlin ableisten, richtet sich die Ausbildung und Prüfung nach den dort geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für den mittleren Justizdienst. Die Vorschriften der §§ 1, 2 und 7 Abs. 1 bis 3 finden jedoch auch auf diese Anwärter Anwendung. 

§ 36
(Inkrafttreten)