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Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Widerspruchsverfahren in juristischen Staatsprüfungen (Widerspruchsgebührenordnung - WiGebO)
Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Widerspruchsverfahren in juristischen Staatsprüfungen (Widerspruchsgebührenordnung - WiGebO)
vom 20. November 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 35], S.888)
Auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 6 des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes vom 4. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 278) geändert worden ist, verordnet die Ministerin der Justiz:
§ 1
Der Präsident des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg erhebt in der ersten juristischen Staatsprüfung, der staatlichen Pflichtfachprüfung und der zweiten juristischen Staatsprüfung in Widerspruchsverfahren gegen Verwaltungsakte, denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen zugrunde liegt, Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
§ 2
Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, werden dem Widerspruchsführer die nachfolgenden Gebühren auferlegt:
1. | für das Verfahren | 25 Euro, |
2. | für jede Aufsichtsarbeit, die auf Verlangen des Prüflings nachkorrigiert wird | 40 Euro, |
3. | in der mündlichen Prüfung für die Überprüfung der Bewertung der Leistungen je Prüfungsabschnitt | 25 Euro, |
insgesamt jedoch höchstens | 50 Euro. |
§ 3
Das Widerspruchsverfahren bleibt gebührenfrei, wenn der Widerspruch vor Beteiligung der Prüfer zurückgenommen wird.
§ 4
Die Gebührenschuld nach § 2 entsteht nur, wenn der Widerspruch nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung erhoben worden ist.
§ 5
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Potsdam, den 20. November 2004
Die Ministerin der Justiz
Beate Blechinger