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Verordnung über die Schiedsstelle nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuches (Pflegeversicherungs- Schiedsstellenverordnung - PflSchV)

Verordnung über die Schiedsstelle nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuches (Pflegeversicherungs- Schiedsstellenverordnung - PflSchV)
vom 10. April 1995
(GVBl.II/95, [Nr. 31], S.338)

geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juli 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 25], S.671)

Auf Grund des § 76 Abs. 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) und des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Zusammensetzung der Schiedsstelle

(1) Der Schiedsstelle gehören neben der oder dem Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern je sieben Vertreterinnen oder Vertreter der Pflegekassen und der Träger der Pflegeeinrichtungen an.

(2) Die oder der Vorsitzende und die beiden unparteiischen Mitglieder haben jeweils eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Alle übrigen Mitglieder haben jeweils eine erste Stellvertreterin oder einen ersten Stellvertreter und eine zweite Stellvertreterin oder einen zweiten Stellvertreter.

§ 2
Bestellung der Mitglieder

(1) Die Geschäftsstelle nach § 6 fordert die nach § 76 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch befugten Organisationen spätestens fünf Monate vor Ablauf der Amtsperiode auf, ihr die für die folgende Amtsperiode vorgesehenen Personen einschließlich deren Stellvertretung zu benennen.

(2) Sind der Geschäftsstelle nach § 6 sechs Wochen vor Ablauf der Amtsperiode keine Personen für die neue Amtsperiode benannt worden, bestellt die zuständige Behörde nach § 15 auf Antrag einer der beteiligten Organisationen nach § 76 Abs. 2 Satz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch die Vertreter und benennt die Kandidaten.

(3) Zum Mitglied und zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer sich zur Übernahme des Amtes schriftlich bereit erklärt hat. Die Bestellung ist wirksam, sobald die Namen der Geschäftsstelle (§ 6) schriftlich bekanntgegeben worden sind; die Bereitschaftserklärung ist beizufügen. Die Geschäftsstelle unterrichtet schriftlich die beteiligten Organisationen, die bestellten Mitglieder sowie deren Stellvertretung und die nach § 15 zuständige Behörde.

§ 3
Amtsdauer

(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle beträgt jeweils vier Jahre (Amtsperiode). Die erste Amtsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder der Schiedsstelle.

(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt weiter, solange für die Zeit nach Ablauf ihrer Amtsdauer Mitglieder der Schiedsstelle noch nicht neu bestellt sind. Dies gilt längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung der Amtsperiode, wenn nicht eine der beteiligten Organisationen einen Antrag nach § 76 Abs. 2 Satz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gestellt hat.

(3) Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtsperiode aus, so wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger für den Rest der Amtsperiode bestellt. § 2 gilt entsprechend.

(4) Eine erneute Bestellung ist möglich.

§ 4
Abberufung und Amtsniederlegung

(1) Die beteiligten Organisationen können gemeinsam die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die unparteiischen Mitglieder aus wichtigem Grund abberufen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann die nach § 15 zuständige Behörde aus wichtigem Grund die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die unparteiischen Mitglieder abberufen, wenn dies eine der beteiligten Organisationen beantragt. Das gleiche gilt für deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können von den Organisationen abberufen werden, die sie bestellt haben. Wurde die betroffene Person nach § 76 Abs. 2 Satz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bestellt, so wird die Abberufung erst mit der Bestellung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers wirksam.

(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle ihr Amt niederlegen.

(4) Die Abberufung und Amtsniederlegung werden, sofern kein anderer Zeitpunkt schriftlich bestimmt worden ist, mit Eingang in der Geschäftsstelle wirksam. Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen, die Mitglieder sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter und die zuständige Behörde nach § 15 schriftlich von der Abberufung oder der Niederlegung des Amtes.

§ 5
Sitzungsteilnahme

Ist ein Mitglied an der Sitzungsteilnahme verhindert, so hat es unverzüglich seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter, bei deren oder dessen Verhinderung die zweite Stellvertreterin oder den zweiten Stellvertreter, sowie die Geschäftsstelle zu unterrichten. Satz 1 gilt sinngemäß auch für die erste Stellvertreterin oder den ersten Stellvertreter. In der Einladung ist auf diese Pflicht hinzuweisen.

§ 6
Geschäftsstelle

(1) Die Geschäfte der Schiedsstelle werden beim Landesamt für Soziales und Versorgung geführt.

(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterliegen den fachlichen Weisungen der oder des Vorsitzenden der Schiedsstelle.

§ 7
Antrag

(1) Das Schiedsverfahren ist einzuleiten, wenn eine der Vertragsparteien die Entscheidung der Schiedsstelle schriftlich beantragt. Der Antrag ist bei der Geschäftsstelle in zwanzigfacher Ausfertigung einzureichen.

(2) Der Antrag muß enthalten:

  1. Die Bezeichnung des Antragstellers und des Antraggegners,
  2. die Angabe der Gegenstände, über die eine Einigung nicht erreicht werden konnte,
  3. eine Darstellung des Sachverhaltes und das Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen,
  4. die Angabe der Gründe, derentwegen eine Vereinbarung nicht zustande gekommen ist, und
  5. einen bestimmten Antrag und dessen Begründung.

(3) Die oder der Vorsitzende der Schiedsstelle leitet dem Antragsgegner eine Ausfertigung des Antrages zu und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden Frist zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Äußert sich der Antragsgegner innerhalb der gesetzten Frist nicht, kann auch ohne schriftliche Stellungnahme über den Antrag entschieden werden.

§ 8
Vorbereitung und Leitung der Sitzungen

(1) Die Schiedsstelle entscheidet über den Antrag aufgrund mündlicher Verhandlung. Die oder der Vorsitzende bestimmt die Zeit und den Ort der Sitzung und veranlaßt die Ladung der Parteien und der Mitglieder der Schiedsstelle durch die Geschäftsstelle. Die stellvertretenden Mitglieder und die nach § 15 zuständige Behörde sind über den Gegenstand und den Sitzungstermin zu informieren.

(2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Bei Eilbedürftigkeit kann sie auf eine Woche verkürzt werden. Die Verkürzung der Frist ist in der Ladung zu begründen. Die Ladung hat Angaben über den Ort und die Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung zu enthalten. Ihr ist die Antragsschrift beizufügen; dies gilt nicht für die Ladung derjenigen Partei, die die Antragsschrift eingereicht hat.

(3) Die oder der Vorsitzende bereitet die Sitzung so vor, daß über den Antrag möglichst in einem Termin entschieden werden kann. Sie oder er trifft die hierzu erforderlichen Maßnahmen und zieht nach ihrem oder seinem Ermessen auch Zeugen und Sachverständige durch Beschluß hinzu. Auf Verlangen der oder des Vorsitzenden ist eine Partei verpflichtet, zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die für die Entscheidung der Schiedsstelle erforderlich sind.

(4) Die Schiedsstelle kann mit Zustimmung der Parteien auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

§ 9
Mündliche Verhandlung

(1) Die oder der Vorsitzende soll in der mündlichen Verhandlung darauf hinwirken, daß die Parteien zu einer einvernehmlichen Lösung der strittigen Angelegenheit kommen. Das Verfahren ist nicht öffentlich. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der nach § 15 zuständigen Behörde ist zur Teilnahme ohne Stimmberechtigung zuzulassen. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden ist berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen der Schiedsstelle, in denen sie oder er nicht den Vorsitz wahrnimmt, ohne Rederecht teilzunehmen.

(2) Die Schiedsstelle kann in Abwesenheit der Parteien verhandeln, sofern diese in der Ladung darauf hingewiesen worden sind.

(3) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen.

(4) Die §§ 1034 und 1035 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Die Mitglieder der Schiedsstelle sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter haben vertraulich mit den dem Verfahren zugrunde liegenden Daten der Parteien umzugehen und sind zur Verschwiegenheit gemäß § 6 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes verpflichtet.

§ 10
Beschlußfähigkeit, Abstimmung, Vertretung

(1) Über den Antrag wird durch Beschluß entschieden. Die Schiedsstelle ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind.

(2) Die Schiedsstelle berät und entscheidet in Abwesenheit der Parteien.

(3) Abstimmungen erfolgen nach § 76 Abs. 3 Satz 3 bis 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(4) Die oder der Vorsitzende hat den Beschluß schriflich zu begründen, zu unterzeichnen und den Parteien durch die Geschäftsstelle zustellen zu lassen.

(5) Die oder der Vorsitzende vertritt die Schiedsstelle vor den Sozialgerichten.

§ 11
Entschädigung

(1) Die oder der Vorsitzende und die anderen unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhalten als Entschädigung für den Zeitaufwand außerhalb der Sitzungen einen Pauschalbetrag, dessen jeweilige Höhe die beteiligten Organisationen erstmalig nach In-Kraft-Treten der Ersten Verordnung zur Änderung der Pflegeversicherungs-Schiedsstellenverordnung und dann jeweils zu Beginn der Amtsperiode gemeinsam festlegen. Der oder dem Vorsitzenden steht des Weiteren ein Pauschalbetrag als Entschädigung für den Zeitaufwand für die Vorbereitung und Wahrnehmung eines Gerichtstermins als Vertreter der klagenden oder beklagten Schiedsstelle zu. Mit dem einzelnen Pauschalbetrag sind zugleich die Aufwendungen für Arbeitsmittel sowie Telefon- und Portokosten abgegolten. Die Festlegung der Pauschalbeträge bedarf der Einwilligung der zuständigen Behörde nach § 15. Kommt eine gemeinsame Festlegung zwischen den beteiligten Organisationen nicht zustande, werden die Pauschalbeträge von der zuständigen Behörde nach § 15 festgesetzt.

(2) Aus Anlass der Sitzung der Schiedsstelle erhalten die oder der Vorsitzende, die unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter eine Reisekostenvergütung nach den geltenden Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes. Sie werden für ihren etwaigen Verdienstausfall entschädigt. Die Entschädigung richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst. Sie wird nach der versäumten Arbeitszeit berechnet. Dabei ist höchstens der Betrag anzusetzen, der einem Zeugen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz als Höchstbetrag zusteht. Der Verdienstausfall ist durch Vorlage einer Bescheinigung nachzuweisen.

(3) Die von den beteiligten Organisationen bestellten Mitglieder der Schiedsstelle, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben Anspruch auf Abgeltung ihres Zeitaufwandes und auf Erstattung ihrer baren Auslagen sowie auf Reisekostenvergütung nach den für die von ihren vertretenen Organisationen geltenden Grundsätzen. Die Entschädigung ist von der entsendenden Organisation zu tragen.

§ 12
Entschädigung für Zeugen und Sachverständige

Zeugen und Sachverständige, die auf Beschluß der oder des Vorsitzenden hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz.

§ 13
Gebühren

(1) Für das Verfahren der Schiedsstelle wird entsprechend der wirtschaftlichen Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles eine Gebühr von mindestens 500 Euro und höchstens 5 000 Euro erhoben. Der Antragsteller hat bei Antragstellung einen Vorschuss auf die festzusetzende Gebühr in Höhe von 250 Euro zu leisten. Wird der Antrag vor der Verhandlung zurückgezogen, wird der Vorschuss einbehalten.

(2) Die Festsetzung der Gebühr erfolgt durch die oder den Vorsitzenden der Schiedsstelle durch Beschluss. Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Beschlusses fällig.

(3) Gebührenschuldner sind die Beteiligten des Verfahrens, die die Gebühr je zur Hälfte tragen. Sind auf einer Seite mehrere am Verfahren beteiligt, so haften sie gesamtschuldnerisch für den nach Satz 1 anfallenden Gebührenanteil.

§ 14
Kostentragung

(1) Die Kosten der Schiedsstelle nach § 11 sowie die Kosten der Geschäftsstelle sollen vorrangig durch die Gebühren nach § 13 gedeckt werden.

(2) Kosten der Mitglieder der Schiedsstelle nach § 11 sowie die sonstigen sächlichen und personellen Kosten der Schiedsstelle, die nach Abzug der Gebühren verbleiben, tragen die Organisationen der Pflegekassen einschließlich des Verbandes der privaten Krankenversicherung und des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe sowie die Organisationen der Pflegeeinrichtungen je zur Hälfte. Die Organisationen vereinbaren jeweils die Verteilung der auf ihre Mitglieder nach Satz 1 entfallenden Kosten. Kommt eine Einigung nicht zustande, regelt die nach § 15 zuständige Behörde die Verteilung der Kosten.

(3) Die Geschäftsstelle nach § 6 legt der Schiedsstelle und nachrichtlich der nach § 15 zuständigen Behörde jährlich eine Bilanz über die Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres sowie eine darauf basierende Kostenkalkulation für das laufende Jahr zur Genehmigung vor.

§ 15
Zuständige Behörde

Zuständige Behörde im Sinne des § 76 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und Genehmigungsbehörde nach dieser Verordnung ist das für Soziales zuständige Ministerium.

§ 16
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1995 in Kraft.

Potsdam, den 10. April 1995

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe

Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen
Regine Hildebrandt