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Verordnung über die Landesschiedsstelle nach § 114 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Krankenhaus-Landesschiedsstellenverordnung - KLSchV)

Verordnung über die Landesschiedsstelle nach § 114 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Krankenhaus-Landesschiedsstellenverordnung - KLSchV)
vom 26. Juni 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 21], S.550)

geändert durch Artikel 91 des Gesetzes vom 5. März 2024
(GVBl.I/24, [Nr. 9], S.36)

Auf Grund des § 114 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBI. l S. 2477) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Errichtung der Landesschiedsstelle

(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen gemeinsam und die Landeskrankenhausgesellschaft  Brandenburg e. V. bilden im Land Brandenburg gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine Landesschiedsstelle. Sie nimmt auch die Aufgabe der erweiterten Schiedsstelle nach § 115 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wahr.

(2) Die Geschäftsführung der Landesschiedsstelle wird in turnusmäßigem Wechsel bei der Landeskrankenhausgesellschaft Brandenburg e.V. und den Verbänden der Krankenkassen im Land Brandenburg eingerichtet (Geschäftsstelle).

§ 2
Zusammensetzung

(1) Die Landesschiedsstelle besteht aus einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je sechs Mitgliedern, die die zugelassenen Krankenhäuser und die Krankenkassen vertreten. Es bestellen die regional zuständigen Landesverbände der Orts-, Betriebs-, Innungs-, Landwirtschaftlichen Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen sowie die Bundesknappschaft je ein Mitglied. Die Vertreterinnen oder Vertreter der zugelassenen Krankenhäuser werden von der Landeskrankenhausgesellschaft Brandenburg e.V. bestellt.

(2) Der erweiterten Schiedsstelle (§ 115 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gehören zusätzlich sechs Mitglieder an, die die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte vertreten und von der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg bestellt werden.

(3) Für die oder den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder ist jeweils mindestens ein, für jedes weitere Mitglied sind mindestens zwei stellvertretende Mitglieder zu bestellen; dies gilt auch für die Mitglieder der erweiterten Schiedsstelle.

(4) Die oder der Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im Krankenkassen- und Krankenhausbereich oder als Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung in der vertragsärztlichen Versorgung tätig sein; sie dürfen darüber hinaus nicht Angehörige der Behörde nach § 18 sein. Die oder der Vorsitzende und seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen.

§ 3
Bestellung

(1) Die Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle werden durch schriftliche oder durch elektronischen Schriftformersatz erfolgende Benennung gegenüber der Geschäftsstelle bestellt. Die erneute Bestellung nach Ablauf der Amtsperiode ist zulässig.

(2) Die oder der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsstelle sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von den beteiligten Organisationen gemäß § 114 Abs. 2 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gemeinsam bestellt; sie gelten als bestellt, sobald sie sich den beteiligten Organisationen gegenüber zur Amtsübernahme bereit erklärt haben.

(3) Kommt eine Einigung nicht zustande, werden die Mitglieder nach Absatz 2 in entsprechender Anwendung des Verfahrens nach § 89 Abs. 3 Satz 4 und 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch Los bestellt (§ 114 Abs. 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch). Soweit beteiligte Organisationen keine Vertreterinnen oder Vertreter bestellen oder im Verfahren nach Absatz 2 keine Kandidatinnen oder Kandidaten für das Amt der oder des Vorsitzenden oder der weiteren unparteiischen Mitglieder benennen, bestellt die nach § 18 zuständige Behörde auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die Vertreterinnen oder Vertreter und benennt die Kandidatinnen und Kandidaten; die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle beträgt in diesem Falle ein Jahr (§ 114 Abs. 2 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch).

§ 4
Amtsdauer

(1) Die erste Amtsperiode der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle beginnt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung und endet am 31. Dezember 2007. Die nachfolgenden Amtsperioden betragen vier Jahre.

(2) Die Amtsdauer der Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle sowie der stellvertretenden Mitglieder beträgt maximal die Zeit der Amtsperiode, soweit nicht eine Benennung oder Bestellung mit einjähriger Amtsdauer nach § 3 Abs. 3 erfolgt ist. Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu hinzutretenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder endet mit dem Ablauf der Amtsperiode.

(3) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so kann für die restliche Amtsperiode eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt werden. Nach Ablauf einer Amtsperiode bleiben die oder der bisherige Vorsitzende, die oder der bisherige stellvertretende Vorsitzende, die Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter so lange im Amt, bis ihre Nachfolgerinnen oder Nachfolger bestellt sind.

§ 5
Abberufung und Niederlegung

(1) Die oder der Vorsitzende, die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können aus wichtigem Grund durch eine gemeinsame Erklärung der beteiligten Organisationen abberufen werden. Kommt eine gemeinsame Erklärung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die zuständige Behörde nach § 18. Die für die Bestellung dieser Mitglieder zuständigen Organisationen sind zuvor anzuhören.

(2) Die übrigen Mitglieder sowie die sie vertretenden Mitglieder können von der entsendenden Stelle abberufen werden. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Benennung der Nachfolge mitzuteilen.

(3) Die Niederlegung des Amtes ist gegenüber der Geschäftsstelle zu erklären. Die Erklärung hat schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zu erfolgen. Die Geschäftsstelle hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die für die Bestellung dieses Mitglieds zuständige Organisation zu benachrichtigen. Die Niederlegung des Amtes der oder des Vorsitzenden und der zwei weiteren unparteiischen Mitglieder hat die Geschäftsstelle den für die Bestellung zuständigen Organisationen und der nach § 18 zuständigen Behörde mitzuteilen. Diese Bestimmungen gelten auch für die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

§ 6
Amtsführung, Sitzungsteilnahme

(1) Die Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.

(2) Die Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen; bei Verhinderung haben sie die vertretenden Mitglieder und die Geschäftsstelle zu benachrichtigen.

(3) Die Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Ein Mitglied der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ein Krankenhaus betrifft, bei dem es tätig ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.

(5) Die nach § 18 zuständige Behörde kann an den Sitzungen teilnehmen.

§ 7
Einleitung des Schiedsverfahrens zur Festsetzung des Inhalts von Verträgen

(1) Kommt ein Vertrag nach § 112 Abs. 1 oder nach § 115 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ganz oder teilweise nicht zustande, so beginnt das Schiedsverfahren mit dem bei der Geschäftsstelle der Landesschiedsstelle von einer der Vertragsparteien schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zu stellenden Antrag, eine Einigung über den Inhalt eines Vertrages herbeizuführen oder im Falle der Nichteinigung den Inhalt eines Vertrages festzusetzen.

(2) In dem Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Teile des beabsichtigten Vertrages aufzuführen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist. Die Geschäftsstelle leitet den Vertragsparteien eine Ausfertigung des Antrages zu und fordert sie auf, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zu dem Antrag Stellung zu nehmen.

§ 8
Einleitung des Schiedsverfahrens zur Bestimmung eines Prüfers

(1) Kommt eine Einigung über die Prüferin oder den Prüfer nach § 113 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht zustande, wird diese oder dieser auf Antrag innerhalb von zwei Monaten von der Landesschiedsstelle nach § 114 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt.

(2) In dem Antrag kann eine zu bestimmende Prüferin oder ein Prüfer vorgeschlagen werden. Die Landesschiedsstelle ist an diesen Vorschlag nicht gebunden.

(3) In dem Antrag ist zu erläutern, aus welchem Grunde eine Einigung nicht zustande gekommen ist. Die Geschäftsstelle leitet den Antrag den anderen in § 113 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Genannten zu und fordert sie auf, innerhalb einer von ihr festgelegten Frist zu dem Antrag Stellung zu nehmen.

(4) § 9 Abs. 2 und die §§ 11 bis 13 finden entsprechende Anwendung.

§ 9
Einladung, Auskunftspflicht

(1) Die Geschäftsstelle lädt spätestens sechs Wochen vor dem Termin die Mitglieder der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle und die Vertragsparteien zu den Sitzungen der Landesschiedsstelle oder erweiterten Schiedsstelle schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz ein und unterrichtet die nach § 18 zuständige Behörde.

(2) Auf Verlangen haben die Vertragsparteien der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.

§ 10
Einigungsversuch und Vermittlungsverfahren

(1) Die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle hat zu versuchen, eine Einigung über den Inhalt des Vertrages herbeizuführen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle eine Frist, innerhalb der sich die Vertragsparteien einigen sollen. Erklären die Vertragsparteien übereinstimmend, dass eine Einigung nicht möglich ist, kann von einer Fristsetzung abgesehen werden.

(2) Einigen sich die Vertragsparteien auch innerhalb der nach Absatz 1 gesetzten Frist nicht oder wird von einer Fristsetzung abgesehen, so stellt die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle ihnen einen schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz begründeten Vermittlungsvorschlag mit dem Hinweis zu, dass die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle den Inhalt des Vertrages festsetzen wird, wenn ihr Vermittlungsvorschlag nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung angenommen wird.

(3) Die Vertragsparteien können einvernehmlich auf die schriftliche oder per elektronischem Schriftformersatz verfasste Begründung und Zustellung des Vermittlungsvorschlages verzichten.

(4) Wird der Vermittlungsvorschlag von den Vertragsparteien nicht innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung angenommen oder haben die Vertragsparteien einvernehmlich auf die Zustellung verzichtet, so hat die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle den Inhalt des Vertrages innerhalb von drei weiteren Monaten festzusetzen.

§ 11
Verfahren

(1) Die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung, zu der die Vertragsparteien zu laden sind. Die Verhandlung ist nicht öffentlich.

(2) Die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle kann auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Vertragsparteien einvernehmlich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben oder wenn sie in der Ladung darauf hingewiesen worden sind, dass bei Nichterscheinen auch in ihrer Abwesenheit verhandelt werden kann.

(3) Beratung und Beschlussfassung erfolgen in Abwesenheit der Vertragsparteien.

(4) Sachverständige und Zeuginnen oder Zeugen können auf Beschluss der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle zu Verhandlungen hinzugezogen werden.

§ 12
Beschlussfähigkeit und Abstimmung

(1) Die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter mindestens

  1. ein unparteiisches Mitglied,
  2. drei Vertreterinnen oder Vertreter der zugelassenen Krankenhäuser,
  3. drei Vertreterinnen oder Vertreter der Landesverbände der Krankenkassen und der Verbände der Ersatzkassen,
  4. in den Fällen des § 115 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch drei Vertreterinnen oder Vertreter der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte

oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, kann die oder der Vorsitzende anordnen, dass in der nächsten Sitzung auch dann entschieden werden kann, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen.

(2) Die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.

§ 13
Entscheidungen der Landesschiedsstelle

(1) Die Entscheidung der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle ist schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zu erlassen, zu begründen, von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben und mit Rechtsbehelfsbelehrung den Vertragsparteien zuzustellen.

(2) Die Festsetzung hat die Rechtswirkung einer vertraglichen Vereinbarung im Sinne des § 112 oder des § 115 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

§ 14
Entschädigung für Zeugen und Sachverständige

Sachverständige und Zeuginnen oder Zeugen, die auf Beschluss der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. Die Entschädigung wird von der Geschäftsstelle festgesetzt und ausgezahlt.

§ 15
Entschädigung der Mitglieder

(1) Die oder der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle erhalten Reisekosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten des Landes. Der Anspruch richtet sich gegen die für die Geschäftsführung der Landesschiedsstelle zuständige Stelle.

(2) Die oder der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle erhalten daneben für notwendige Barauslagen und für Zeitverlust einen Pauschbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen mit Zustimmung der zuständigen Behörde nach § 18 festsetzen.

(3) Die von den beteiligten Organisationen bestellten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Landesschiedsstelle erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand von den Organisationen, die sie bestellt haben, nach deren Regelungen.

§ 16
Kosten

(1) Für das Verfahren werden keine Gebühren erhoben.

(2) Die Kosten für die oder den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie die sonstigen sächlichen und persönlichen Kosten der Geschäftsführung tragen in Verfahren nach § 112 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die beteiligten Verbände der Krankenkassen gemeinsam einerseits und die Landeskrankenhausgesellschaft Brandenburg e. V. andererseits je zur Hälfte. In Verfahren nach § 115 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch tragen die beteiligten Verbände der Krankenkassen gemeinsam, die Landeskrankenhausgesellschaft Brandenburg e.V. und die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg die Kosten je zu einem Drittel. Die Kostenverteilung unter den beteiligten Verbänden der Krankenkassen richtet sich nach der Anzahl der bestellten Mitglieder.

(3) Bei der Bestimmung einer Prüferin oder eines Prüfers nach § 113 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch tragen die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen und der Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung einerseits und der Krankenhausträger andererseits die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

§ 17
Geschäftsordnung

Die Landesschiedsstelle und die erweiterte Schiedsstelle geben sich eine gemeinsame Geschäftsordnung. Für die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung gilt § 12 entsprechend. Kommt keine Geschäftsordnung zustande, kann sie auf Antrag einer der Vertragsparteien durch die zuständige Behörde nach § 18 erlassen werden.

§ 18
Zuständige Behörde

Zuständige Behörde im Sinne des § 114 Abs. 2 Satz 5 und des § 114 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie dieser Verordnung ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.

§ 19
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 26. Juni 2004

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck

Der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen
Günter Baaske