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Verordnung zur Errichtung des Technischen Finanzamtes

Verordnung zur Errichtung des Technischen Finanzamtes
vom 27. April 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 12], S.322)

Auf Grund

  1. des § 2 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426), der durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3714) geändert  worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich der Finanzverwaltung auf den Minister der Finanzen vom 23. August 1991 (GVBl. S. 390), und
  2. des § 17 Abs. 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich der Finanzverwaltung auf den Minister der Finanzen verordnet die Ministerin der Finanzen:

§ 1

Das Finanzrechenzentrum der Steuerverwaltung des Landes Brandenburg wird als Technisches Finanzamt Cottbus (Dienstleistungs- und Informationstechnisches Zentrum – DIZ) mit Sitz in Cottbus errichtet.

§ 2

Neben den Aufgaben eines Rechenzentrums nach § 2 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes werden dem Technischen Finanzamt Cottbus die mit der Anerkennung von Lohnsteuerhilfevereinen und der Aufsicht über Lohnsteuerhilfevereine in Zusammenhang stehenden Aufgaben übertragen. Es ist ferner für die ihm sonst übertragenen Aufgaben zuständig.