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Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung (Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsverordnung - BeamtVZV)

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung (Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsverordnung - BeamtVZV)
vom 28. Januar 1997
(GVBl.II/97, [Nr. 05], S.53)

geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Mai 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 12], S.329, 330)

Am 22. Mai 2021 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 21. Mai 2021
(GVBl.II/21, [Nr. 53])

Auf Grund des § 107 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3858) und des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörde für die Versorgungsberechtigten des Landes gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes ist die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg.

(2) Der in Absatz 1 bestimmten Behörde werden auch die folgenden Aufgaben der obersten Dienstbehörde übertragen:

  1. Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 14 a Abs. 3 Satz 3, § 35 Abs. 3 Satz 2 und § 38 Abs. 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
  2. Feststellung gemäß § 29 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes, daß das Ableben eines Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist,
  3. Versagung von Unfallfürsorgeleistungen gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes,
  4. Entzug und Wiederzuerkennung der Versorgungsbezüge bei Verletzung der Anzeigepflicht gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur, soweit § 2 nichts Abweichendes bestimmt.

§ 2

Den personalaktenführenden Stellen werden folgende Aufgaben auf dem Gebiet der Unfallfürsorge nach Abschnitt V des Beamtenversorgungsgesetzes für aktive Beamte übertragen:

  1. Entscheidung gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat,
  2. Festsetzung von Unfallfürsorgeleistungen gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes,
  3. Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
  4. Versagung von Unfallfürsorgeleistungen gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes.

§ 3

Zuständige Stelle für die Zustimmung zu einer Entscheidung über das Absehen von der Rückforderung gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes ist die nach den §§ 1 oder 2 jeweils zuständige Stelle.

§ 4

Der in § 1 Abs. 1 bestimmten Behörde werden im übrigen folgende Aufgaben übertragen:

  1. Festsetzung des Kapitalbetrages gemäß § 58 des Beamtenversorgungsgesetzes,
  2. Erstattung und Anforderung von Anteilen an den Versorgungsbezügen gemäß den §§ 107 b und 107 c des Beamtenversorgungsgesetzes,
  3. Wahrnehmung der Befugnisse des Trägers der Versorgungslast gemäß § 53 b Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
  4. Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte gemäß § 53 b Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
  5. Durchführung der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 8 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI),
  6. Beantwortung von Anfragen der Rentenversicherungsträger nach § 71 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI),
  7. Erstattung von Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung durch den Träger der Versorgungslast gemäß § 225 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie gemäß der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung,
  8. Berechnung, Zahlbarmachung, Auszahlung und Abrechnung der in dieser Verordnung genannten Leistungen, auch wenn die Festsetzung von anderen Stellen vorgenommen wurde.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 28. Januar 1997

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe

Die Ministerin der Finanzen
Dr. Wilma Simon