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Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung von Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft (Widerspruchszuständigkeitsverordnung MW - WidZVMW)

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung von Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft (Widerspruchszuständigkeitsverordnung MW - WidZVMW)
vom 4. März 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 07], S.141)

Auf Grund des § 127 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 59, 63) geändert worden ist, verordnet der Minister für Wirtschaft:

§ 1
Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden

Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Beamten, Ruhestandsbeamten und früheren Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft sowie deren Hinterbliebenen wird auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen, soweit diese die mit dem Widerspruch angegriffene Maßnahme getroffen hat.

§ 2
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird der in § 1 genannten Stelle übertragen, soweit diese über den Widerspruch zu entscheiden hat. Satz 1 gilt entsprechend für die Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nach der Verwaltungsgerichtsordnung.

§ 3
Übergangsvorschrift

Für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung anhängigen gerichtlichen Verfahren verbleibt die Vertretungsbefugnis bei der bisher zuständigen Stelle.

§ 4
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Widerspruchszuständigkeitsverordnung MW vom 26. März 1998 (GVBl. II S. 322) außer Kraft.

Potsdam, den 4. März 2005

Der Minister für Wirtschaft
Ulrich Junghanns