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Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für die Heranbildung von Fachkräften für die gerontopsychiatrische Betreuung und Pflege (Gerontopsychiatrische Fachkraft-Weiterbildungsverordnung - GerPsychFWV)

Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für die Heranbildung von Fachkräften für die gerontopsychiatrische Betreuung und Pflege (Gerontopsychiatrische Fachkraft-Weiterbildungsverordnung - GerPsychFWV)
vom 8. Februar 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 05], S.125)

Auf Grund des § 9 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens vom 18. März 1994 (GVBl. I S. 62) sowie des § 9 des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1996 (GVBl. I S. 308) verordnet der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen:

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Weiterbildung von Pflegefachkräften und Fachkräften der sozialen Betreuung für die Anleitung und Übernahme einer fachgerechten Betreuung und Pflege gerontopsychiatrisch erkrankter Menschen in Einrichtungen und Diensten der Altenpflege.

§ 2
Ziele der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung soll die für den Umgang mit gerontopsychiatrisch erkrankten Menschen erforderlichen pflegerisch-therapeutischen, gerontopsychiatrischen, rechtlichen, psychosozialen sowie kommunikativen Kompetenzen vermitteln.

(2) Die Weiterbildung soll insbesondere dafür qualifizieren,

  1. die für eine fachgerechte Betreuung und Pflege erforderlichen gerontopsychiatrischen Pflege- und Betreuungsangebote unter Einbeziehung zeitgemäßer Pflege- und Betreuungsmodelle selbstständig zu entwickeln, ihre praktische Anwendung vor Ort zu planen, zu begleiten und qualitativ zu sichern,
  2. verantwortlich bei der gerontopsychiatrischen Betreuung und Pflege mitzuwirken,
  3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betreuung und Pflege, sonstige Beschäftigte, Angehörige und externe Dienste, die an der Betreuung und Pflege beteiligt sind, anzuleiten, zu beraten sowie bei deren Fort- und Weiterbildung mitzuwirken.

§ 3
Form, Dauer und Inhalt der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung nach dieser Verordnung wird in Vollzeitform oder berufsbegleitend in Teilzeitform durchgeführt.

(2) Die Dauer der Weiterbildung soll zweieinhalb Jahre nicht überschreiten. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.

(3) Die Weiterbildung umfasst berufsbegleitend und in Vollzeitform 720 Stunden, davon

  1. 530 Stunden theoretischen Unterricht von je 45 Minuten Dauer,
  2. 150 Stunden von je 60 Minuten Dauer für die Durchführung von Praxisaufträgen,
  3. Verfügungsstunden einschließlich Prüfung.

(4) Der in der Anlage 1 aufgeführte Rahmenplan ist solange verbindliche Grundlage für die Durchführung der Weiterbildung, bis das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen eine den jeweiligen wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasste neue Fassung vorgibt.

(5) Auf die Dauer der Weiterbildung nach Absatz 3 werden Fehlzeiten von bis zu zehn vom Hundert der Gesamtstundenzahl (Unterricht und Praxisaufträge) angerechnet.

(6) Die Weiterbildungsstätte kann auf Antrag Abschnitte anderer Fort- und Weiterbildungen auf die Dauer der Weiterbildung nach dieser Verordnung anrechnen, wenn sie den in Anlage 1 vorgeschriebenen Inhalten, Umfängen und Anforderungen entsprechen und das Erreichen des Weiterbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird. Anrechnungsfähige Fort- und Weiterbildungen dürfen in der Regel nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Der Antrag auf Anrechnung von Abschnitten anderer Fort- und Weiterbildungen ist mindestens sechs Wochen vor Beginn des Lehrgangs an die Weiterbildungsstätte zu richten. Diese entscheidet nach Prüfung der Unterlagen über die anrechnungsfähigen Weiterbildungsabschnitte. Die Entscheidung ist den Prüfungsunterlagen beizufügen.

§ 4
Zulassung von Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung nach dieser Verordnung wird an Weiterbildungsstätten durchgeführt, die für die Weiterbildung zur „Fachkraft für gerontopsychiatrische Betreuung und Pflege“ durch die zuständige Behörde zugelassen sind.

(2) Eine Weiterbildungsstätte wird für die Weiterbildung zur „Fachkraft für gerontopsychiatrische Betreuung und Pflege“ von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn sie folgende Anforderungen erfüllt:

  1. Die Weiterbildungsstätte muss nachweisen, dass sie über mehrjährige Erfahrung in der Aus-, Fort- oder Weiterbildung in sozialen oder Pflegeberufen verfügt.
  2. Die Weiterbildung muss durch eine Person geleitet werden, die über einen Abschluss in einem Pflegeberuf, eine einschlägige akademische Qualifikation (z. B. Diplom-Medizinpädagogin oder Diplom-Medizinpädagoge, Diplom-Pflegepädagogin oder Diplom-Pflegepädagoge) und einschlägige mehrjährige Berufserfahrung verfügt. Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
  3. Die Weiterbildungsstätte muss über die erforderliche Anzahl geeigneter Lehrkräfte für die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Lernbereiche verfügen. Lehrkräfte sind geeignet, wenn sie die in der Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Qualifikationen nachweisen. Darüber hinaus sollen die Lehrkräfte über Erfahrungen auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung, mehrjährige einschlägige Berufserfahrung und aktuelle lehrgebietsbezogene gerontopsychiatrische Kenntnisse verfügen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
  4. Die Weiterbildungsstätte muss über geeignete Räume für die Weiterbildung verfügen. Dazu gehören Unterrichtsräume mit einer Grundfläche von mindestens 2 m2 pro Teilnehmerin oder Teilnehmer zuzüglich 10 m2 Bewegungsraum, ein Pausenraum sowie ausreichende sanitäre Einrichtungen. Die für einen zeitgemäßen Unterricht erforderlichen Lehr- und Lernmittel müssen zur Verfügung stehen.
  5. Die Teilnehmerzahl für einen Lehrgang soll 20 Personen nicht überschreiten.

(3) Die Zulassung von Weiterbildungsstätten nach § 6 Abs. 4 des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes bleibt unberührt.

§ 5
Widerruf und Erlöschen der Zulassung

(1) Die Zulassung für die Weiterbildung zur Fachkraft für gerontopsychiatrische Betreuung und Pflege ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 zum Zeitpunkt der Zulassung nicht vorgelegen haben oder später weggefallen sind.

(2) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Weiterbildungsstätte ihren Verpflichtungen nach dieser Verordnung nicht nachkommt, insbesondere wenn die Ausbildung qualitativ nicht den Anforderungen nach dieser Verordnung entspricht.

(3) Die Zulassung erlischt, wenn die Weiterbildungsstätte in vier aufeinander folgenden Kalenderjahren keine Weiterbildung nach dieser Verordnung durchgeführt hat.

§ 6
Weitere Verpflichtungen der Weiterbildungsstätten

(1) Vor Beginn der Weiterbildung ist den Bewerberinnen und Bewerbern eine persönliche Beratung zu dieser Weiterbildung anzubieten.

(2) Mit der Bewerberin oder dem Bewerber ist ein Vertrag über die Weiterbildung abzuschließen, in dem die Rechte und Pflichten der Weiterbildungsstätte und der Teilnehmerin oder des Teilnehmers geregelt werden. Insbesondere sind Vereinbarungen über Unterrichtszeiten, Unterrichtsunterbrechungen, Lehrgangsabbruch und Kündigungen, Teilnahmegebühren und Zahlungsmodalitäten zu treffen.

(3) Der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer ist eine Bescheinigung über die Teilnahme am Unterricht und die Ableistung der Praxisaufträge nach dem Muster in Anlage 3 zu dieser Verordnung auszustellen.

(4) Auf der Grundlage des Rahmenplans in Anlage 1 sind für den theoretischen Unterricht fachlich differenzierte Lehrpläne zu erstellen. Diese sind acht Wochen vor Beginn der Weiterbildung nach dieser Verordnung der zuständigen Behörde vorzulegen.

(5) In den in der Anlage 1 aufgeführten Lernbereichen sind Leistungsüberprüfungen vorzunehmen. Die Weiterbildungsstätte hat über die Teilnahme am Unterricht und über die Ergebnisse der Leistungsüberprüfungen Nachweise zu führen.

(6) Änderungen bezüglich der Anforderungen nach § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 4 sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 7
Voraussetzungen für die Zulassung zur Teilnahme an der Weiterbildung

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Teilnahme an der Weiterbildung nach dieser Verordnung sind

  1. die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
    1. Krankenschwester oder Krankenpfleger,
    2. Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,
    3. Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger,
    4. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
    5. Altenpflegerin oder Altenpfleger oder
    6. Ergotherapeutin oder Ergotherapeut

    oder

  2. die staatliche Anerkennung als
    1. Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger,
    2. Heilpädagogin oder Heilpädagoge,
    3. Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter,
    4. Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge,
    5. Diplom-Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin (FH) oder
    6. Diplom-Sozialarbeiter/Sozialpädagoge (FH) oder
    7. Altenpflegerin oder Altenpfleger

    und

  3. eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit innerhalb der letzten fünf Jahre in der Altenpflege oder in der Behindertenhilfe, sofern dort alte Menschen betreut und gepflegt werden. Diese Frist verlängert sich um Zeiten, in denen die in den Nummern 1 und 2 benannten Fachkräfte
    1. wegen der Betreuung oder Erziehung eines Kindes nicht erwerbstätig waren,
    2. als Pflegeperson nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen mindestens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung gepflegt haben oder
    3. an einem betriebswirtschaftlichen oder pflegewissenschaftlichen Studium oder einem sonstigen Weiterbildungslehrgang in der Kranken-, Alten- oder Heilerziehungspflege teilgenommen haben, soweit der Studien- oder Lehrgang mit einem nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Abschluss beendet worden ist.

Die Frist darf jedoch acht Jahre nicht überschreiten.

(2) Über die Zulassung zur Weiterbildung entscheidet die zugelassene Weiterbildungsstätte auf Antrag. Dem Antrag sind die Nachweise der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 beizufügen.

§ 8
Prüfungsausschuss

(1) Die zugelassene Weiterbildungsstätte richtet einen Prüfungsausschuss ein, der aus folgenden Mitgliedern besteht:

  1. der Leiterin oder dem Leiter der Weiterbildung als Vorsitz führendes Mitglied,
  2. einer Lehrkraft mit fachlicher Qualifikation in der Gerontopsychiatrie,
  3. zwei weiteren Lehrkräften, die in den Lernbereichen „Pflege- und Betreuungsmethoden und Belastungen in der Pflege“ oder „Betreuungs- und Pflegekonzepte für Demenzkranke“ und „Anleitung, Beratung, Kooperation und Qualitätssicherung“ der Weiterbildung unterrichtet haben.

Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Vertretung zu benennen. Mehrere Weiterbildungsstätten können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss bilden.

(2) Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ist der zuständigen Behörde spätestens zwölf Wochen vor Beginn der Prüfung anzuzeigen.

(3) Das Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt die Prüfungstermine und Prüfungsorte. Diese sind zwölf Wochen vor Ende der Weiterbildung der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses ist zuständig für die Zulassung zur Prüfung sowie für die Auswahl der Prüfungsaufgaben und der Hilfsmittel nach den Vorschlägen der Prüfenden. Es leitet die Prüfung, sorgt für ihren ordnungsgemäßen Ablauf und verkündet die Prüfungsergebnisse.

(4) Der Prüfungsausschuss legt das Gesamtergebnis der Prüfung nach den Prädikaten der einzelnen Prüfungsteile fest.

§ 9
Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist acht Wochen vor Ende der Weiterbildung bei dem Vorsitz führenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Krankenschwester oder Krankenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerin oder Altenpfleger, Ergotherapeutin oder Ergotherapeut oder die staatliche Anerkennung als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger, Heilpädagogin oder Heilpädagoge, Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter, Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge, Diplom-Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin (FH) oder Diplom-Sozialarbeiter/Sozialpädagoge (FH) oder Altenpflegerin oder Altenpfleger in beglaubigter Abschrift oder Ablichtung,
  2. die Bescheinigung über die Teilnahme am Unterricht und die Ableistung der Praxisaufträge nach dem Muster der Anlage 3, gegebenenfalls der Nachweis über die Anrechnung von Abschnitten anderer Fort- und Weiterbildungen nach § 3 Abs. 6.

(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses. Die Prüfungstermine und die Zulassung sind dem Prüfling spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen. Eine Ablehnung ist zu begründen.

§ 10
Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Prüfungsteile können miteinander verbunden werden. Zwischen den einzelnen Prüfungsteilen muss mindestens ein prüfungsfreier Tag liegen. Die Prüfung darf frühestens zwei Wochen vor Abschluss der Weiterbildung beginnen.

(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Beauftragte der zuständigen Behörde können bei der Prüfung anwesend sein.

§ 11
Schriftliche Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht zu fertigenden Arbeit zu den in Anlage 1 genannten Lernbereichen „Biografiearbeit“, „Gesundheit und Krankheit im Alter“ und „Pflege- und Betreuungsmethoden und Belastungen in der Pflege“.

(2) Die Aufgabenstellung soll Problem bezogen sein. Die schriftliche Prüfung dauert 180 Minuten.

(3) Die Prüfungsaufgaben werden von dem Vorsitz führenden Mitglied des Prüfungsausschusses auf der Grundlage von Vorschlägen der Lehrkräfte festgelegt.

(4) Die schriftliche Prüfungsarbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die in den in Absatz 1 genannten Lernbereichen unterrichten.

§ 12
Mündliche Prüfung

(1) Der mündliche Teil der Prüfung kann sich auf alle in Anlage 1 genannten Lernbereiche erstrecken. Die theoretischen Prüfungsinhalte sind mit den im praktischen Teil der Weiterbildung erbrachten Praxisaufträgen zu verbinden.

(2) Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen von bis zu drei Prüflingen geprüft. Die Prüfungszeit soll für den einzelnen Prüfling insgesamt 30 Minuten nicht überschreiten.

(3) Die Prüfenden bewerten jeweils einzeln die Leistung des Prüflings. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit.

§ 13
Bewertungsmaßstäbe

Die Leistungen während der Weiterbildung, jede einzelne Prüfungsleistung und das Gesamtergebnis werden wie folgt bewertet:

„Mit sehr gutem Erfolg“, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.
„Mit gutem Erfolg“, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
„Mit Erfolg“, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht und Mängel die Leistung nicht wesentlich beeinträchtigen.
„Ohne Erfolg“, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht.

Das Gesamtergebnis wird gebildet aus dem Ergebnis der Leistungsüberprüfungen einschließlich der Hausarbeiten (40 vom Hundert), dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung (30 vom Hundert) und dem Ergebnis der mündlichen Prüfung (30 vom Hundert).

§ 14
Bestehen und Wiederholen der Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die schriftliche und die mündliche Prüfung mit mindestens dem Prädikat „Mit Erfolg“ bewertet werden.

(2) Das Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses erteilt über die bestandene Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4.

(3) Über das Nichtbestehen der Prüfung erteilt das Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses einen schriftlichen Bescheid, in dem die Prüfungsergebnisse anzugeben sind.

(4) Jeden Teil der Prüfung kann der Prüfling auf Antrag einmal wiederholen, wenn das Prädikat „Ohne Erfolg“ vergeben wurde. Die Prüfung soll innerhalb von drei Monaten wiederholt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Prüfung innerhalb von sechs Monaten wiederholt werden.

§ 15
Rücktritt von der Prüfung, Prüfungsversäumnis

(1) Nach der Zulassung zur Prüfung ist ein Rücktritt nur mit Genehmigung des Vorsitz führenden Mitglieds des Prüfungsausschusses zulässig. Der Prüfling hat die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Genehmigt das Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses den Rücktritt von der gesamten Prüfung oder von einem Prüfungsteil, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wird der Rücktritt von der Prüfung oder von einem Prüfungsteil nicht genehmigt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Prüfling einen Prüfungstermin versäumt oder die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht fristgerecht abgibt oder die Prüfung unterbricht.

(3) Der Prüfling wird im Falle der Genehmigung des Rücktritts zum nächsten Prüfungstermin geladen.

§ 16
Täuschung, Ordnungsverstöße

(1) Versucht ein Prüfling in einem Prüfungsteil zu täuschen oder verhält er sich grob ordnungswidrig, kann der Prüfungsausschuss diesen Prüfungsteil mit dem Prädikat „Ohne Erfolg“ bewerten.

(2) Die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung wegen Täuschung ist nur innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig.

§ 17
Prüfungsniederschrift, Prüfungsunterlagen

(1) Über den Verlauf der schriftlichen und der mündlichen Prüfung ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Sie muss die Namen der Prüflinge, die Prüfungsgebiete, die Prüfungstage, die Prüfungszeiten und besondere Vorkommnisse enthalten.

(2) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung muss darüber hinaus den Prüfungsgegenstand und die Bewertung der Leistung enthalten.

(3) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.

§ 18
Weiterbildungsbezeichnung

(1) Die Berechtigung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung „Fachkraft für gerontopsychiatrische Betreuung und Pflege“ erhält, wer die Weiterbildung nach dieser Verordnung abgeschlossen und die Prüfung bestanden hat.

(2) Die Weiterbildungsbezeichnung darf nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung oder der staatlichen Anerkennung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 geführt werden.

(3) Die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung wird von der zugelassenen Weiterbildungsstätte nach dem Muster der Anlage 5 bescheinigt.

§ 19
Aufbewahrungsfristen

(1) Alle Prüfungsunterlagen sind von der Weiterbildungsstätte zehn Jahre aufzubewahren.

(2) Die Unterlagen zur Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung sind von der Weiterbildungsstätte 30 Jahre aufzubewahren.

(3) Endet der Betrieb der Weiterbildungsstätte vor Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen, sind die Unterlagen der zuständigen Behörde zu übergeben.

§ 20
Gleichwertigkeit von Abschlüssen

Ein Abschluss als Fachkraft für gerontopsychiatrische Betreuung und Pflege, der außerhalb des Landes Brandenburg erworben wurde, wird auf Antrag von der zuständigen Behörde anerkannt, wenn dieser den Anforderungen dieser Verordnung gleichwertig ist.

§ 21
Zuständige Behörde

(1) Zuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung ist das Landesamt für Soziales und Versorgung.

(2) Die für die Weiterbildung nach dieser Verordnung zugelassenen Weiterbildungsstätten unterliegen der Aufsicht der zuständigen Behörde.

(3) Die zuständige Behörde ist insbesondere berechtigt, die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 3 Abs. 6, § 4 Abs. 2 und der weiteren Verpflichtungen gemäß § 6 zu überprüfen. Eine Begehung der Weiterbildungsstätte und der Zutritt zu den Lehrveranstaltungen sind durch die Weiterbildungsstätte zu ermöglichen.

§ 22
Übergangsbestimmungen

Weiterbildungsstätten, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits Fortbildungen für Fachkräfte für gerontopsychiatrische Betreuung und Pflege im Sinne dieser Verordnung begonnen haben, ohne dafür zugelassen zu sein, müssen die Zulassung bis zum Beginn der Prüfungen nachweisen.

§ 23
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 8. Februar 2004

Der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen
Günter Baaske


Anlage 1
(zu § 3 Abs. 4)

Rahmenplan für die Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung zur Fachkraft
für gerontopsychiatrische Betreuung und Pflege

Lernbereiche

1. Einführung (16 Stunden)

Persönliche Motive für die Arbeit mit gerontopsychiatrisch erkrankten Menschen und für die Teilnahme an der Weiterbildung

Gegenseitiges Kennenlernen der Arbeitsfelder und des beruflichen Rollenverständnisses

Einstellung zum Alter und Altern generell, zum eigenen Altern sowie zu Krankheit und Behinderung; gesellschaftliche Ideale von Jugend und Makellosigkeit

Demografischer Wandel und die damit zu erwartenden Konsequenzen für die Betreuung und Pflege (Hochaltrigkeit, Singularisierung, Feminisierung; Laienpflege und Semiprofessionalisierung)

Bezüge zur Situation im Land Brandenburg (Versorgungsstrukturen in der Altenhilfe und der Pflege, ärztliche und psychiatrische Versorgung)

Für die Pflege und Betreuung alter Menschen zukünftig notwendige Kompetenzen

2. Biografiearbeit (96 Stunden)

davon

theoretischer Unterricht: 80 Stunden
Praxisaufträge: 16 Stunden

2.1 Einführung in die Biografiearbeit und ihre bezugswissenschaftlichen Grundlagen

Funktion der Biografiearbeit einschließlich Eigenbezug; entwicklungspsychologische Bedeutung der Reminiszenz

Entwicklungspsychologie der Lebensspanne in ihren gerontologischen Bezügen; Ergebnisse der empirischen Forschung zu Variabilität, Plastizität, Mehrdimensionalität und Multidirektionalität des Alterns; Alternsstile

Soziologisches Lebenslagenkonzept (Lebenslagen, Beziehungswelten, Lebenskrisen, Biografien)

Zeitgeschichte (Bedeutung der Kohorte als biografischer Bezug)

Einstellung zu und Umgang mit unterschiedlichen Persönlichkeitsvariablen (z. B. Kontrollerleben, Attributionsstile und Abwehrformen)

Die biografische Rolle von Gesundheit und Krankheit

Das Lebensumfeld in der Biografie und Lebensräume im Alter

Methoden der biografischen Erhebung und Darstellung

2.2 Praxisauftrag

Hausarbeit: Erstellen von zwei Biografien Demenzkranker

2.3 Biografiearbeit in Beratung, Betreuung und Pflege

Auswertung des Praxisauftrags aus Nummer 2.2 unter Anwendung von Analyseverfahren

Reflexion und Erweiterung der Erhebungsmethoden (z. B. Beobachtungsverfahren, Einbeziehung des gesamten Betreuungsalltags und anderer Berufsgruppen)

Gesprächsführung mit unterschiedlichen Klienteln und Angehörigen

Angehörige als Ressource und Experten; Information und Beratung von Angehörigen zur Bedeutung der Biografie im Alter und bei verschiedenen Krankheitsbildern

Umgang mit Tabus und Lebenskrisen, Reflexion von Erfahrungen

Konsequenzen von biografischen Aspekten und Verhaltensbeobachtung für Diagnostik, Hilfeplanung, Pflegeplanung und Konzeptionen für Betreuung und Beschäftigung

Besonderheiten der Biografiearbeit in der ambulanten, teilstationären und stationären Pflege sowie in der offenen Altenhilfe

2.4 Praxisauftrag

Hausarbeit: Überarbeitung der Biografien aus Nummer 2.2 und Suche nach biografischen Bezügen zu aktuellem Verhalten

3. Gesundheit und Krankheit im Alter (262 Stunden)

davon

theoretischer Unterricht einschließlich Exkursion: 190 Stunden
Praxisaufträge: 72 Stunden

3.1 Alterungsprozesse und Erkrankungen (Interdependenz von Anlagen, Umwelt und Lebensstil)

Organbezogene Alterungsprozesse: Skelett, Muskeln, Haut, Sinnesorgane, innere Organe

Sexualität im Alter

Wesentliche somatische Erkrankungen im Alter (z. B. Herz-Kreislauf, Lunge, Stoffwechselerkrankungen, onkologische Erkrankungen)

Schmerz

Multimorbidität

  • Zusammenhänge und Wechselwirkungen (z. B. Diabetes-Niereninsuffizienz-Delir)
  • Prinzipien der Medikation bei Multimorbidität

Rehabilitation (Grundlagen, Ziele, Methoden)

  • rechtliche Regelungen (SGB V, SGB XI)
  • psychologische und ethische Probleme der Lebensstiländerung
  • effiziente Hilfsmittelversorgung

Ernährung

  • Beitrag zu Gesundheit, Krankheit und Befinden
  • Krankheitsrisiken als Folge von Fehlernährung

Sterben und Tod

  • Palliativpflege
  • ethische Fragen
  • Rechtsfragen

Exkursion in eine Rehabilitationsklinik zum Thema Rehabilitation im Alter

3.2 Praxisauftrag

Hausarbeit: Rehabilitation im Alter – der Prozess der Rehabilitation eines Klienten Präsentation der Hausarbeit unter Einbeziehung von Medien

3.3 Grundlagen der Neurologie und neurologische Erkrankungen

Apoplex

Parkinson

Neurologische Spätfolgen (z. B. Polyneuropathien, Spätdyskinesien)

Behandlungs- und Rehabilitationsmöglichkeiten

3.4 Gerontopsychiatrie (Selbstverständnis, Krankheitsbilder, Assessment, Behandlungs- und Pflegekonzepte)

Vorstellung des Praxisauftrags aus Nummer 2.4

Selbstverständnis der Gerontopsychiatrie

Gerontopsychiatrie als Teildisziplin der Psychiatrie, Beziehung der Gerontopsychiatrie zu Gerontologie und Geriatrie

Psychische Erkrankungen im Alter und alternde psychische Erkrankungen; psychiatrische Komorbidität bei körperlichen Erkrankungen

Psychiatrische Nosologie (Begrifflichkeiten und Schulen; Überblick zum Verständnis unterschiedlicher ärztlicher Diagnosen)

Ausgewählte Krankheitsbilder nach ICD-10

  • organische Krankheitsbilder einschließlich symptomatischer psychischer Störungen (Schwerpunkt: Demenzformen, Delir)
  • psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen
  • Schizophrenie, schizoaffektive und wahnhafte Störungen
  • affektive Störungen (Depression, Manie, bipolare Psychosen)
  • neurotische, Belastungs- und somatoforme Störungen (Phobien, Zwangs-, Angststörungen, Somatisierungstendenzen)
  • Verhaltensauffälligkeiten; Persönlichkeitsstörungen
  • psychiatrische Multimorbidität Suizidalität (Erkennung und Krisenintervention)

Rechtliche Regelungen (z. B. Betreuungsgesetz, Brandenburgisches Psychisch-Krankengesetz, SGB IX)

Ambulante, teilstationäre und stationäre Behandlungsformen der Gerontopsychiatrie; Übergangspflege und Nachsorge

Gerontopsychiatrisches Assessment

  • multidisziplinäre Diagnostik (Methoden und Beiträge der einzelnen Professionen)

Demenzdiagnostik

  • ärztliche und psychologische Methoden und Verfahren
  • Gedächtnissprechstunden

Spezielle pflegediagnostische Ansätze zur Demenz z. B. DCM, NDB

Behandlungsmethoden

  • medikamentöse Möglichkeiten; Nebenwirkungen
  • nichtmedikamentöse Ansätze (Milieutherapie, Einzel- und Gruppenverfahren)

Gerontopsychiatrische Pflegeplanung (einschließlich Beteiligung von Angehörigen an der Pflege)

3.5 Praxisaufträge

Hausarbeit: Planung und Umsetzung eines multiprofessionellen Therapiekonzeptes mit dem Schwerpunkt Pflegediagnostik

Hospitation: in einer ausgewählten Einrichtung, z. B. in einer geriatrischen Rehabilitation, gerontopsychiatrischen Tagespflege, Kurzzeitpflege, psychiatrischen Abteilung, Gedächtnissprechstunde

Ziel: Analyse der Konzeption der Hospitationseinrichtung auf der Grundlage von Fragenkatalogen

4. Pflege- und Betreuungsmethoden und Belastungen in der Pflege (80 Stunden)

4.1 Vorstellung und Auswertung der Praxisaufträge aus Lernbereich 3

4.2 Gerontopsychiatrische Hilfe- und Pflegeplanung

Biografieorientierter Ansatz (case- und care-management)

Personenzentrierte Ansätze (z. B. nach Rogers, Kitwood, Böhm, Feil, Richard)

Kommunikation und Interaktion bei unterschiedlichen Krankheitsbildern (insbesondere neuropsychologische Forschung zur Entwicklung der Kommunikationsbeeinträchtigung im dementiellen Prozess)

Alltagsgestaltung (individuelle Förderung, Beratung von Angehörigen)

Biografieorientierte Beschäftigung und Tagesstrukturierung

Alternative Pflegemethoden

Heilpädagogische Ansätze (z. B. Basale Stimulation, Kinästhetik, Bewegungsförderung, Bobath, Snoezelen); Möglichkeiten und Grenzen bei verschiedenen Zielgruppen

Musiktherapie, Kunsttherapie

Sterbebegleitung

Dokumentation

4.3 Methodengeleitetes Handeln einschließlich kritischer Auseinandersetzung mit der unreflektierten Übernahme von Pflegekonzepten und -methoden

4.4 Gewalt und Aggression in der professionellen Betreuung und Pflege und in der Laienpflege

Multifaktorielle Ursachen von Gewalt durch familiäre und professionelle Pflegepersonen und ihre Auswirkungen

Diagnostische Möglichkeiten

Interventionskonzepte

Rechtliche Regelungen (z. B. Strafgesetzbuch)

5. Betreuungs- und Pflegekonzepte für Demenzkranke (102 Stunden)

davon

theoretischer Unterricht: 40 Stunden
Praxisaufträge: 62 Stunden

5.1 Normalitätsprinzip

Bedürfnisorientierung

Tagesstrukturierung

Milieugestaltung

5.2 Gerontopsychiatrische Modelle

Spezialisierung, Teilintegration, Integration; Untersuchung der Eignung für bestimmte Bewohnerprofile; Ermittlung des Anpassungsbedarfs an eine veränderte Bewohnerschaft

Ambulante, teilstationäre und stationäre Modelle (z. B. Hausgemeinschaften, Wohngemeinschaften, Beratungs- und Koordinierungsstellen)

Innovationsbedarf

5.3 Konzeptabhängige Organisationsformen und Finanzierung

Betriebsorganisation

Arbeitsablaufgestaltung

Leistungsrecht und Entgeltsysteme (SGB V, SGB XI, BSHG) sowie andere relevante rechtliche Regelungen (z. B. BGB)

5.4 Praxisaufträge

Hospitation: Besuch einer ausgewählten Einrichtung der Gerontopsychiatrie

Ziel: schriftliche Darstellung und Analyse des Konzepts der Einrichtung und der gelebten Praxis, Reflexion der eigenen Praxis

Hausarbeit: Erstellung eines multiprofessionellen Betreuungskonzeptes mit dem Schwerpunkt Pflegeplanung

6. Anleitung, Beratung, Kooperation und Qualitätssicherung (100 Stunden)

6.1 Auswertung der Praxisaufträge aus Lernbereich 5

6.2 Rechtsgrundlagen für die Arbeit der gerontopsychiatrischen Fachkraft

  • Heimgesetz
  • Bürgerliches Gesetzbuch
  • Arbeitsgesetzbuch, Arbeitsschutzgesetz
  • Strafgesetzbuch
  • Brandenburgisches Psychisch-Krankengesetz
  • Betreuungsrecht
  • Brandenburgisches Datenschutzgesetz
  • Leistungsgesetze (SGB V, SGB XI, BSHG)
  • Brandenburgisches Weiterbildungsgesetz

6.3 Anleitung und Beratung

Anleiten, beraten und begleiten (Coaching) als gelenkter Lehr- und Lernprozess, Vermittlung eines didaktisch-methodischen Repertoires

Fachbezogene Anleitung von an der gerontopsychiatrischen Betreuung und Pflege Beteiligten

Beratung von Angehörigen zu Fragen der gerontopsychiatrischen Betreuung und Pflege

6.4 Fortbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Einrichtung

Konzepte und Modelle berufs- und einrichtungsbezogener Qualifizierungsprozesse; Schlüsselqualifikationen

Heimpersonalverordnung, Weiterbildungsgesetz des Landes Brandenburg

Entwicklung und Realisierung von Qualifizierungsprogrammen für die konzeptgeleitete gerontopsychiatrische Betreuung und Pflege

Mitwirkung an der Fortbildungsplanung der Einrichtung

Vermittlung von Grundlagen und Informationen über wesentliche Methoden und Verfahren für die gerontopsychiatrische Betreuung und Pflege

6.5 Moderation und Kommunikation

Grundlagen der Kommunikation

Techniken der Gesprächsführung

Moderation von Besprechungen

Präsentation von Projekten

Übungen

6.6 Steuerung und Entwicklung

Initiierung, Entwicklung und Umsetzung von Konzepten für gerontopsychiatrische Betreuungs- und Pflegeangebote der eigenen Einrichtung

Management fachbezogener Projekte

Beratung der Leitung bei der Organisations- und Personalentwicklung

6.7 Vernetzung und Kooperation

Unterstützung der einrichtungs- und trägerübergreifenden Kooperation

Aufbau von Kooperationsbeziehungen und Vernetzungsstrukturen in der gerontopsychiatrischen Betreuung und Pflege – Möglichkeiten und Grenzen

Gremienarbeit

Teamarbeit

6.8 Qualitätssicherung

Betriebsphilosophie (Leitbild), Kundenorientierung

Qualitätsmanagement in der Betreuung und Pflege

Verfahren und Instrumente der Qualitätssicherung

7. Selbst- und Rollenverständnis (24 Stunden)

Das Menschenbild und seine Wirkung in beruflichen Bezügen

Werte und Normen im Arbeitsprozess der eigenen Institution

Reflexion des eigenen Selbst- und Rollenverständnisses

Umgang mit Hierarchie

Umgang mit den eigenen Ressourcen (Stress, Burn-out, Selbstpflege, Psychohygiene, Zeitmanagement und persönliche Arbeitsorganisation)

Umgang mit Aggression, Ekel und Gewalt in der Pflege

Reflexion der Entwicklung der Kompetenzen für die Tätigkeit als Fachkraft für gerontopsychiatrische Betreuung und Pflege im Verlauf der Weiterbildung

Eigene Lebens- und Berufswegplanung

8. Verfügungsstunden einschließlich Prüfung (40 Stunden)

Reflexion der Weiterbildung

Prüfung


Anlage 2
(zu § 4 Abs. 2 Nr. 3)

Fachgebiet/ Lehrgebiet Qualifikation der Lehrkraft

  1. Soziologie Dipl.-Soziologin oder Dipl.-Soziologe,
    Dipl.-Sozialwissenschaftlerin oder Dipl.-Sozialwissenschaftler, Dipl.-Gerontologin oder Dipl.-Gerontologe,
    Dipl.-Psychologin oder Dipl.-Psychologe,
    Dipl.-Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin oder Dipl.-Sozialarbeiter/Sozialpädagoge mit staatlicher Anerkennung
  2. Geriatrie Fachärztin oder Facharzt für Geriatrie,
    Fachärztin oder Facharzt für Allgemeinmedizin1,
    Fachärztin oder Facharzt für innere Medizin1
  3. Alterspsychologie Dipl.-Psychogerontologin oder Dipl.-Psychogerontologe,
    Dipl.-Psychologin oder Dipl.-Psychologe1,
    Dipl.-Medizinpädagogin oder Dipl.-Medizinpädagoge1,
    Dipl.-Pflegepädagogin oder Dipl.-Pflegepädagoge1,
    Dipl.-Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin oder Dipl.-Sozialarbeiter/Sozialpädagoge mit staatlicher Anerkennung1
  4. Gerontopsychiatrie Fachärztin oder Facharzt für Neurologie/Psychiatrie oder Nervenheilkunde,
    Dipl.-Psychogerontologin oder Dipl.-Psychogerontologe,
    Dipl.-Psychologin oder Dipl.-Psychologe1
  5. Betreuung und Pflege gerontopsychiatrisch erkrankter alter Menschen
    Dipl.-Medizinpädagogin oder Dipl.-Medizinpädagoge2,
    Dipl.-Pflegepädagogin oder Dipl.-Pflegepädagoge2,
    Dipl.-Gerontologin oder Dipl.-Gerontologe2
  6. Berufsrolle Dipl.-Psychologin oder Dipl.-Psychologe
    Dipl.-Medizinpädagogin oder Dipl.-Medizinpädagoge2,
    Dipl.-Pflegepädagogin oder Dipl.-Pflegepädagoge2,
    Dipl.-Gerontologin oder Dipl.-Gerontologe2
  7. Rechtsfragen Juristin oder Jurist

__________________________________
1 bei Erfüllung der Anforderungen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 dieser Verordnung
2 mit pflegerischem Grundberuf

Anlage 3: Bescheinigung über die Teilnahme am Unterricht und die Ableistung der Praxisaufträge

Anlage 4: Zeugnis

Anlage 5: Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung