Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen (GebO MdF)

Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen (GebO MdF)
vom 2. April 2003
(GVBl.II/03, [Nr. 14], S.298)

Am 28. März 2020 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 25. März 2020
(GVBl.II/20, [Nr. 12])

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 15 Abs. 4 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) verordnet die Ministerin der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern:

§ 1
Gebührentarif

Für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen werden Gebühren nach anliegendem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Verordnung ist, erhoben.

§ 2
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers der Finanzen vom 19. August 1994 (GVBl. II S. 732) außer Kraft.

Potsdam, den 2. April 2003

Anlage zur Gebührenordnung des Ministeriums der Finanzen vom 2. April 2003

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
1 Allgemeine Verwaltungsgebühren  
1.1 Beglaubigungen, Bescheinigungen, Ausweise und Zeugnisse  
1.1.1 Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen 1,50
1.1.2 Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen je Seite 1,50 bis 2,50
1.1.3 Erteilung von Zweitausfertigungen von Bescheinigungen etc. 1,50
1.1.4 Sonstige Bescheinigungen 1,00 bis 7,50
1.1.5 Zeugnisse (z. B. Ursprungszeugnisse) 5,00 bis 25,00
1.2 Anfertigung von Zweitschriften, Kopien und Computerausdrucken    
1.2.1 je DIN-A4-Seite für die ersten 50 Seiten (ab 51. Seite die Hälfte)   0,50
  je DIN-A3-Seite für die ersten 50 Seiten (ab 51. Seite die Hälfte)   1,00
1.3 Rechtsbehelfe  
1.3.1 bei Widersprüchen Dritter 0 bis 50,00
1.3.2 bei Widersprüchen gegen Kostenentscheidungen 0 bis 100,00
2 Sonstige Amtshandlungen  
2.1 Versendung von Verfahrensakten durch die Post 5,00
  Gebührenfrei ist die Versendung
  1. im Bußgeldverfahren an den Verteidiger des Betroffenen
  2. im Rahmen der Amtshilfe
 
2.2 Feststellungen aus Konten und Akten je angefangene halbe Stunde 6,50
2.3 Erteilung eines Negativzeugnisses (gem. § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB – Vorkaufsrecht des Landes) 34,00
2.4 Unterlagen der Bodenschätzung  
2.4.1 Ablichtungen aus dem Kartenwerk, Lichtpausen  
  je DIN-A4-Seite 10,00
  je DIN-A3-Seite 20,50
  je DIN-A2-Seite 30,50
  je DIN-A1-Seite 41,00
  je DIN-A0-Seite 51,00
2.4.2 Ablichtungen aus Schätzungsbüchern  
  Grundgebühr 15,50
  zusätzlich je angefangene DIN-A4-Seite 0,50
2.5 Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen 0 bis 260,00