Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2003, 2004 und 2005

Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2003, 2004 und 2005
vom 22. Oktober 2003
(GVBl.II/03, [Nr. 28], S.619)

Am 1. Januar 2018 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 6. März 2018
(GVBl.II/18, [Nr. 20])

Auf Grund des § 2, des § 4 Abs. 2, des § 5, des § 6 Abs. 8 und des § 8 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Gemeindefinanzreformgesetz vom 23. September 2003 (GVBl. II S. 579) verordnet das Ministerium der Finanzen:

§ 1
Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer

(1) Der auf die Gemeinden im Land Brandenburg entfallende Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für die Haushaltsjahre 2003, 2004 und 2005 nach dem in der Anlage 1 zu dieser Verordnung festgesetzten Schlüssel aufgeteilt.

(2) In Fällen von Gemeindezusammenschlüssen sind die Schlüsselzahlen nach Absatz 1 der zusammengeschlossenen Gemeinden zu addieren. Die Schlüsselzahlen werden zum 1. Januar 2004 durch Rechtsverordnung neu bekannt gegeben.

§ 2
Berichtigung von Fehlern

(1) Ausgleichsbeträge nach § 4 Abs. 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes werden nach den Anteilen der einzelnen Gemeinden an dem nach § 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes auf die Gemeinden entfallenden Steueraufkommen errechnet, um die die in der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 genannten Anteile zu hoch oder zu niedrig festgesetzt sind.

(2) Der Ausgleich nach Absatz 1 ist mit der jeweiligen Schlussabrechnung vorzunehmen. Ausgleichsbeträge sind aus dem Gesamtbetrag des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer vor der Aufteilung zu entnehmen. Ein Ausgleich unterbleibt, wenn der auszugleichende Betrag 500 Euro nicht übersteigt.

§ 3
Berechnung, Anweisung und Auszahlung

(1) Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer nach § 1 ist vom Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg zu berechnen.

(2) Das Ministerium des Innern stellt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen die anzuweisenden Beträge fest und regelt die Auszahlung an die Gemeinden.

(3) Auf den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer für die jeweiligen Haushaltsjahre sind an die Gemeinden vierteljährliche Abschlagszahlungen zu den in Anlage 2 zu dieser Verordnung festgesetzten Terminen anzuweisen. Die Abschlagszahlungen sind unter Berücksichtigung des vierteljährlichen Istaufkommens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommensteuer sowie aus dem Zinsabschlag zu berechnen. Die Abschlagszahlung für das jeweils vierte Quartal ist in Höhe der Abschlagszahlung für das jeweils dritte Quartal zu leisten.

§ 4
Gewerbesteuerumlage

(1) Die Gemeinden haben die auf Grund des § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes abzuführende Gewerbesteuerumlage, die zu leistenden Abschlagszahlungen und die Berechnungsgrundlagen für die Gewerbesteuerumlage dem Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg zu den nachfolgenden Terminen zu melden:

Für das

1. Quartal jeweils bis zum 13. April,
2. Quartal jeweils bis zum 13. Juli,
3. Quartal jeweils bis zum 13. Oktober
Schlussabrechnung jeweils bis zum 30. Januar des Folgejahres.

(2) Die Gewerbesteuerumlage ist mit dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer zu verrechnen. Übersteigt die Gewerbesteuerumlage den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer eines Quartals, so erfolgt die Verrechnung der Gewerbesteuerumlage in Höhe des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer; ein nicht verrechenbarer Betrag der Gewerbesteuerumlage ist von der Gemeinde an die Landeshauptkasse Potsdam abzuführen.

(3) Die Abschlagszahlung für das jeweils vierte Quartal ist in Höhe der Abschlagszahlung für das jeweils dritte Quartal zu leisten, jedoch nicht mehr, als der nach § 3 Abs. 3 jeweils anzuweisende Betrag.

(4) Das Ministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen die Form der Meldungen nach Absatz 1.

§ 5
Berichtigung der Gewerbesteuerumlage

(1) Werden Unrichtigkeiten in den jeweiligen Schlussabrechnungen der Gewerbesteuerumlage festgestellt, so sind dem Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg die entsprechenden Korrekturmeldungen mit einem Prüfungsvermerk des zuständigen Rechnungsprüfungsamtes bis jeweils zum nächsten 15. November zuzuleiten.

(2) Zu erstattende oder nachzuzahlende Beträge nach Absatz 1 werden im Rahmen der jeweils jährlichen Schlussabrechnung der Gewerbesteuerumlage, die der Korrekturmeldung folgt, ausgeglichen.

§ 6
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

Potsdam, den 22. Oktober 2003

Anlage 1: Schlüsselzahlen gemäß § 1 Abs. 1 - Seite 1 -

Anlage 1: Schlüsselzahlen gemäß § 1 Abs. 1 - Seite 2 -

Anlage 1: Schlüsselzahlen gemäß § 1 Abs. 1 - Seite 3 -

Anlage 1: Schlüsselzahlen gemäß § 1 Abs. 1 - Seite 4 -

Anlage 1: Schlüsselzahlen gemäß § 1 Abs. 1 - Seite 5 -

Anlage 1: Schlüsselzahlen gemäß § 1 Abs. 1 - Seite 6 -

Anlage 1: Schlüsselzahlen gemäß § 1 Abs. 1 - Seite 7 -

Anlage 1: Schlüsselzahlen gemäß § 1 Abs. 1 - Seite 8 -

Anlage 1: Schlüsselzahlen gemäß § 1 Abs. 1 - Seite 9 -

Anlage 1: Schlüsselzahlen gemäß § 1 Abs. 1 - Seite 10 -

Anlage 1: Schlüsselzahlen gemäß § 1 Abs. 1 - Seite 11 -

Anlage 1: Schlüsselzahlen gemäß § 1 Abs. 1 - Seite 12 -

Anlage 1: Schlüsselzahlen gemäß § 1 Abs. 1 - Seite 13 -

Anlage 1: Schlüsselzahlen gemäß § 1 Abs. 1 - Seite 14 -

Anlage 1: Schlüsselzahlen gemäß § 1 Abs. 1 - Seite 15 -

Anlage 1: Schlüsselzahlen gemäß  1 Abs. 1 - Seite 16

Anlage 1: Schlüsselzahlen gemäß  1 Abs. 1 - Seite 17

Anlage 1: Schlüsselzahlen gemäß  1 Abs. 1 - Seite 18

Anlage 1: Schlüsselzahlen gemäß  1 Abs. 1 - Seite 19

Anlage 1: Schlüsselzahlen gemäß  1 Abs. 1 - Seite 20

Anlage 1: Schlüsselzahlen gemäß  1 Abs. 1 - Seite 21

Anlage 1: Schlüsselzahlen gemäß  1 Abs. 1 - Seite 22

Anlage 1: Schlüsselzahlen gemäß  1 Abs. 1 - Seite 23

Anlage 1: Schlüsselzahlen gemäß  1 Abs. 1 - Seite 24

Anlage 1: Schlüsselzahlen gemäß  1 Abs. 1 - Seite 25

Anlage 2
(zu § 3 Abs. 3)

Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer ist an die Gemeinden in den Haushaltsjahren 2003, 2004 und 2005 zu folgenden Terminen anzuweisen:

Haushaltsjahr 2003

Abschlagszahlung für das

  1. Quartal am 2. Mai 2003
  2. Quartal am 31. Juli 2003
  3. Quartal am 30. Oktober 2003
  4. Quartal am 4. Dezember 2003, Schlussabrechnung am 15. Februar 2004.

Haushaltsjahr 2004

Abschlagszahlung für das

  1. Quartal am 30. April 2004
  2. Quartal am 30. Juli 2004
  3. Quartal am 30. Oktober 2004
  4. Quartal am 3. Dezember 2004, Schlussabrechnung am 18. Februar 2005.

Haushaltsjahr 2005

Abschlagszahlung für das

  1. Quartal am 30. April 2005
  2. Quartal am 31. Juli 2005
  3. Quartal am 30. Oktober 2005
  4. Quartal am 2. Dezember 2005, Schlussabrechnung am 17. Februar 2006.