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Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Landesdienst (Richternebentätigkeitsverordnung - RiNV)
Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Landesdienst (Richternebentätigkeitsverordnung - RiNV)
vom 10. Mai 1999
(GVBl.II/99, [Nr. 15], S.330)
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001
(GVBl.I/01, [Nr. 22], S.300)
Auf Grund des § 35 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 506), der durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (GVBl. I S. 234, 235) geändert worden ist, in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1996 (GVBl. I S. 322) verordnet die Landesregierung:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für im Landesdienst tätige Berufsrichter. Sie gilt nicht für beamtete Professoren der Rechte oder der politischen Wissenschaften, die gleichzeitig Richter sind.
(2) Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
§ 2
Grundsätze
(1) Der Richter darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn dadurch das Vertrauen in seine Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder Unbefangenheit nicht gefährdet wird.
(2) Der Richter bedarf zur Ausübung jeder Nebentätigkeit der Genehmigung, sofern sich nicht aus den für Landesbeamte geltenden Vorschriften etwas anderes ergibt.
§ 3
Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
(1) Im öffentlichen Dienst darf der Richter nur eine richterliche oder eine nach § 4 des Deutschen Richtergesetzes mit dem Richteramt vereinbare Nebentätigkeit wahrnehmen. Entsprechendes gilt für eine Tätigkeit, die der Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst gleichsteht.
(2) Welche Tätigkeiten als Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst anzusehen sind und ihnen gleichstehen, bestimmt sich nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften. Hierunter fällt eine Nebentätigkeit als Schiedsrichter oder Schiedsgutachter gemäß § 40 des Deutschen Richtergesetzes jedoch dann nicht, wenn eine der Parteien des Schiedsvertrages, die den Schiedsrichter oder Schiedsgutachter beauftragt haben, nicht dem öffentlichen Dienst zuzurechnen ist.
§ 4
Allgemeine Genehmigung von Nebentätigkeiten
(1) Die Genehmigung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten gegen Vergütung außerhalb des öffentlichen Dienstes gilt allgemein als erteilt, wenn die Nebentätigkeiten insgesamt geringen Umfang haben und kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt. Der Umfang einer oder mehrerer Nebentätigkeiten ist als gering anzusehen, solange die Vergütung hierfür insgesamt 2.400 Deutsche Mark im Jahr nicht übersteigt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Übernahme des Vorsitzes in Einigungsstellen nach dem Personalvertretungsrecht.
(2) Eine als genehmigt geltende Nebentätigkeit ist zu untersagen, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, die nach § 5 die Versagung einer Genehmigung rechtfertigen würden.
§ 5
Versagung der Genehmigung
(1) Die Genehmigung für eine Nebentätigkeit ist zu versagen, wenn der Richter sie nach den §§ 4, 39, 40 oder 41 des Deutschen Richtergesetzes nicht wahrnehmen darf oder ein sonstiger gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt. Dies gilt insbesondere, wenn zu besorgen ist, daß die Nebentätigkeit
- das Vertrauen in die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Richters gefährdet oder sonst mit dem Ansehen des Richterstandes oder mit dem Wohle der Allgemeinheit unvereinbar ist,
- die Arbeitskraft des Richters so stark in Anspruch nimmt, daß die ordnungsgemäße Erfüllung der richterlichen Pflichten beeinflußt wird, oder
- die Rechtspflege in anderer Weise beeinträchtigt.
(2) Der Versagungsgrund des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe b liegt in der Regel vor, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten acht Wochenstunden im Jahresdurchschnitt überschreitet.
§ 6
Abgeordnete Richter
(1) Für Richter, die an eine Verwaltungsbehörde oder zur Wahrnehmung einer nichtrichterlichen Tätigkeit an ein Gericht abgeordnet sind, gelten für die Dauer der Abordnung die Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten. Jedoch darf dem Richter während der Abordnung eine Tätigkeit als Schiedsrichter, Schiedsgutachter oder Schlichter, die Erstattung von Rechtsgutachten oder die Erteilung von Rechtsauskünften nur nach Maßgabe der §§ 40 und 41 des Deutschen Richtergesetzes genehmigt werden.
(2) Nebentätigkeiten, zu denen der Richter während der Abordnung herangezogen worden ist, dürfen nach Beendigung der Abordnung nicht mehr ausgeübt werden, wenn sie nach § 4 des Deutschen Richtergesetzes mit dem Richteramt unvereinbar sind. Genehmigungen für die Ausübung solcher Nebentätigkeiten sind zu widerrufen, die Ausübung der als genehmigt geltenden Nebentätigkeit ist zu untersagen.
§ 7
Verfahren
(1) Über den Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit, über den Widerruf der Genehmigung und über die Untersagung einer als genehmigt geltenden Nebentätigkeit entscheidet die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.
(2) Der Antrag ist mit den für die Entscheidung der Dienstbehörde notwendigen Angaben zu versehen. Insbesondere sind Gegenstand, Art und Umfang der Nebentätigkeit umfassend darzustellen und die Höhe der zu erwartenden Vergütung anzugeben.
(3) Wird die Genehmigung widerrufen oder die Ausübung der Nebentätigkeit untersagt, so soll dem Richter eine nach den Umständen angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit die dienstlichen Interessen dies gestatten.
(4) Unbeschadet der Anzeigepflichten für Nebentätigkeiten, die sich aus den für Landesbeamte geltenden Vorschriften ergeben, sind Nebentätigkeiten, die nach § 4 als allgemein genehmigt gelten, der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.
§ 8
Aufstellung über Nebeneinnahmen
Der Richter hat am Jahresende der Genehmigungsbehörde eine Aufstellung über alle im Kalenderjahr erhaltenen Vergütungen aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst und außerhalb des öffentlichen Dienstes vorzulegen, wenn sie insgesamt 1.200 Euro übersteigen. Dies gilt nicht für Nebentätigkeiten nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 und 5 des Landesbeamtengesetzes.
§ 9
Vergütungen
(1) Die für Landesbeamte geltenden Vorschriften über die Vergütung für eine Nebentätigkeit und über die Abrechnung und Ablieferung der Vergütung sowie über die Genehmigungspflicht für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn bei Ausübung einer Nebentätigkeit und die Entrichtung eines Entgeltes sind entsprechend anzuwenden.
(2) Für eine richterliche Nebentätigkeit bei einem Gericht des Landes darf eine Vergütung nur auf Grund eines Gesetzes gewährt werden.