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Verordnung über den Gebührenrahmen bei der Festsetzung von Gebühren nach § 9 der Grundstücksverkehrsordnung (Grundstücksverkehrs-Gebührenverordnung - GVOGebV)

Verordnung über den Gebührenrahmen bei der Festsetzung von Gebühren nach § 9 der Grundstücksverkehrsordnung (Grundstücksverkehrs-Gebührenverordnung - GVOGebV)
vom 17. Februar 1995
(GVBl.II/95, [Nr. 22], S.244)

geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. November 2001
(GVBl.II/01, [Nr. 24], S.638, 640)

Auf Grund des § 9 Abs. 2 Satz 3 der Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung des Artikels 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2221) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Ministers des Innern zum Erlaß einer Rechtsverordnung über den Gebührenrahmen bei der Festsetzung von Gebühren nach § 9 der Grundstücksverkehrsordnung vom 12. Juli 1994 (GVBl. II S. 630) verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

§ 1

(1) Die Mindestgebühr für die Erteilung einer Genehmigung nach § 2 der Grundstücksverkehrsordnung beträgt 25 Euro. Die Höchstgebühr soll Eins vom Tausend des Verkaufspreises betragen, höchstens jedoch den in § 9 Abs. 2 Satz 2 der Grundstücksverkehrsordnung genannten Betrag.

(2) Ist ein Verkaufspreis nicht angegeben, ist für die Gebührenberechnung der festgestellte Wert zu Grunde zu legen. Ist ein festgestellter Wert nicht angegeben, ist von dem Gegenstandswert der notariellen Beurkundung auszugehen.

§ 2
(Inkrafttreten)