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Verordnung über den Einsatz von Stimmenzählgeräten bei Kommunalwahlen (Kommunalwahlgeräteverordnung - KWahlGV)

Verordnung über den Einsatz von Stimmenzählgeräten bei Kommunalwahlen (Kommunalwahlgeräteverordnung - KWahlGV)
vom 10. April 2001
(GVBl.II/01, [Nr. 08], S.138)

Auf Grund des § 88 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1998 (GVBl. I S. 130) verordnet der Minister des Innern:

Erster Abschnitt
Amtliche Zulassung und Genehmigung der Verwendung von Stimmenzählgeräten

§ 1
Zulassungs- und Genehmigungspflicht

Mechanisch oder elektrisch betriebene einschließlich rechnergesteuerte Geräte, die bei Wahlen der Abgabe und Zählung der Wählerstimmen dienen (Stimmenzählgeräte), dürfen bei Kommunalwahlen nur eingesetzt werden, wenn ihre Bauart nach § 2 zugelassen und ihre Verwendung nach § 4 genehmigt ist.

§ 2
Erteilung der Bauartzulassung

(1) Durch die Bauartzulassung eines Stimmenzählgerätes wird festgestellt, dass Geräte der zugelassenen Bauart für die Verwendung bei den in Absatz 2 Satz 3 und 4 bezeichneten Wahlen geeignet sind.

(2) Das Ministerium des Innern erteilt die Bauartzulassung eines Stimmenzählgerätes auf Antrag des Herstellers. Dieser hat auf seine Kosten die notwendigen Nachweise über die Eignung im Sinne des Absatzes 1 zu erbringen. Die Bauartzulassung kann für einzelne kommunale Wahlen oder allgemein für Kommunalwahlen ausgesprochen werden. Sie kann auch auf kommunale Abstimmungen erstreckt werden. Aus der Bauartzulassung kann kein Anspruch auf Genehmigung der Verwendung solcher Stimmenzählgeräte bei einer Wahl oder Abstimmung hergeleitet werden.

(3) Voraussetzung für die Bauartzulassung eines Stimmenzählgerätes für die Verwendung bei den in Absatz 2 Satz 3 und 4 bezeichneten Wahlen und Abstimmungen (Kommunalwahlen) ist die Bauartzulassung für Wahlen zum Deutschen Bundestag oder der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Bundeswahlen). Soweit bei rechnergesteuerten Geräten für die Durchführung von Kommunalwahlen geänderte oder ergänzte Software erforderlich ist, müssen zumindest Konstruktion, Elektronik und Grundstruktur der Steuerungssoftware baugleich mit dem zu Bundeswahlen zugelassenen Stimmenzählgerät sein. Stimmenzählgeräte müssen zudem so eingerichtet sein, dass bei gleichzeitiger Durchführung mehrerer Wahlen entweder für jede Wahl ein Gerät zu verwenden ist oder für jede der verbundenen Wahlen die Wahlentscheidung nacheinander getroffen werden kann, wobei die getrennte Freigabe von Wahlen nach unterschiedlichen Wahlberechtigungen möglich sein muss.

(4) Ist eine Bauartzulassung eines Stimmenzählgerätes erteilt worden, muss der Inhaber der Bauartzulassung (Hersteller) jedem in den Verkehr gebrachten Stimmenzählgerät eine Erklärung über die Baugleichheit mit dem in der Bauartzulassung nach Absatz 2 identifizierten Baumuster (Baugleichheitserklärung) beifügen.

(5) Das Ministerium des Innern macht die Bauartzulassung im Amtsblatt für Brandenburg  bekannt.

§ 3
Rücknahme, Erlöschen und Widerruf der Bauartzulassung

(1) Das Ministerium des Innern kann die Bauartzulassung zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben.

(2) Die Bauartzulassung erlischt für Stimmenzählgeräte, deren Bauartzulassung für Bundeswahlen zurückgenommen, widerrufen worden oder auf andere Weise ausgelaufen ist.

(3) Das Ministerium des Innern kann die Bauartzulassung widerrufen, wenn die Stimmenzählgerätebauart den Rechtsvorschriften für Kommunalwahlen nicht mehr entspricht. Der Widerruf kann auch ausgesprochen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Stimmenzählgerätebauart den Erfordernissen der Durchführung von Kommunalwahlen nicht entspricht.

(4) Für die Rücknahme, das Erlöschen und den Widerruf einer Bauartzulassung gilt § 2 Abs. 5 entsprechend.

§ 4
Genehmigung der Verwendung von Stimmenzählgeräten

(1) Die Verwendung zugelassener Stimmenzählgeräte bedarf vor jeder Wahl der Genehmigung des Ministeriums des Innern. Die Genehmigung kann einzelnen Wahlbehörden oder allgemein erteilt werden. Sie gilt auch für Nachwahlen, Wiederholungswahlen, Stichwahlen und Nachholungswahlen. Sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(2) In Wahlbezirken, in denen der betreffende Wahlvorstand zusätzlich das Ergebnis der Briefwahl ermittelt, dürfen keine Stimmenzählgeräte verwendet werden.

(3) Wird die Genehmigung allgemein erteilt, ist sie im Amtsblatt für Brandenburg zu veröffentlichen.

Zweiter Abschnitt
Durchführung der Wahl

§ 5
Anwendbarkeit der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung

Für die Wahl im Wahlbezirk mit amtlich zugelassenen Stimmenzählgeräten gelten auch die Vorschriften der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

§ 6
Wahlbekanntmachung

(1) Die Wahlbehörde weist in der Wahlbekanntmachung über § 42 Abs. 1 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung hinaus darauf hin, in welchen Wahlbezirken Stimmenzählgeräte verwendet werden.

(2) Dem Abdruck der Wahlbekanntmachung ist neben dem Stimmzettel eine Abbildung der Seite des Stimmenzählgerätes, an der der Wähler seine Stimme(n) abgeben kann, nebst gerätespezifischer Darstellung der Wahlvorschläge beizufügen.

§ 7
Wahlvorbereitung

(1) Der Wahlbehörde obliegt bei rechnergesteuerten Stimmenzählgeräten die Eingabe der für die jeweilige Wahl im Wahlgebiet (im Falle der Durchführung der Wahl in einem Wahlkreis) oder im betreffenden Wahlkreis (im Falle der Durchführung der Wahl in mehreren Wahlkreisen) erforderlichen Wahldaten sowie die Festlegung der entsprechenden Gerätebeschriftung und -anzeigen. Dabei hat sie die Festlegungen für die amtlichen Stimmzettel zu beachten.

(2) Es dürfen nur Stimmenzählgeräte verwendet werden, die nach Bestimmung des Wahltages an Hand der Bedienungsanleitungen und Wartungsvorschriften vom Hersteller oder von der Wahlbehörde überprüft worden sind und deren Funktionstüchtigkeit festgestellt worden ist. Setzt die ordnungsgemäße Inbetriebnahme eines rechnergesteuerten Stimmenzählgerätes den Einsatz externer Datenträger voraus, so hat die Wahlbehörde für deren ordnungsgemäße Verwendung Sorge zu tragen.

(3) Der Wahlleiter der Gemeinde oder sein Beauftragter kann die von der Wahlbehörde zur Wahl vorgesehenen Stimmenzählgeräte und externen Datenträger überprüfen, die Beseitigung von Mängeln anordnen oder einzelne Stimmenzählgeräte für die Verwendung sperren.

(4) In Wahlbezirken, in denen Stimmenzählgeräte verwendet werden, hat der Wahlleiter der Gemeinde oder sein Beauftragter die Mitglieder der Wahlvorstände vor der Wahl mit den Stimmenzählgeräten vertraut zu machen und sie in deren Bedienung einzuweisen.

§ 8
Ausstattung des Wahlvorstandes

(1) Die Wahlbehörde übergibt dem Wahlvorsteher vor Beginn der Wahlhandlung außer den in § 44 Abs. 1 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung aufgeführten Gegenständen

  1. das Stimmenzählgerät mit den dazugehörenden Schlüsseln und dem sonstigen Zubehör,
  2. eine Abbildung der Seite des Stimmenzählgerätes, an der der Wähler seine Stimme(n) abgeben kann, nebst gerätespezifischer Darstellung der Wahlvorschläge und einer Anleitung zur Stimmabgabe mit dem Stimmenzählgerät, zum Aushang im Wahllokal,
  3. ein Exemplar der Bedienungsanleitung,
  4. Material zum Versiegeln des Stimmenzählgerätes und des Zubehörs,
  5. eine Textausgabe dieser Verordnung, die die Anlagen nicht zu enthalten braucht,
  6. eine Baugleichheitserklärung des Herstellers nach § 2 Abs. 4 und
  7. einen Vordruck der Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 1 oder 2. 

(2) Das Stimmenzählgerät muss dem amtlichen Stimmzettel entsprechend beschriftet sein, wobei auf die Möglichkeit der Abgabe ungültiger Stimmen hingewiesen sein muss. Das Gerät mit allen Einstellungen und Vorrichtungen muss in dem für den Beginn einer Wahl ordnungsgemäßen Zustand sein.

§ 9
Aufstellung des Stimmenzählgerätes

Das Stimmenzählgerät ist so aufzustellen, dass jeder Wähler seine Stimme(n) unbeobachtet abgeben kann.

§ 10
Eröffnung der Wahlhandlung

(1) Der Wahlvorstand stellt vor Beginn der Stimmabgabe fest, dass

  1. die gerätespezifische Darstellung der Wahlvorschläge inhaltlich mit dem amtlichen Stimmzettel übereinstimmt,
  2. eine Abbildung der Seite des Stimmenzählgerätes, an der der Wähler seine Stimme(n) abgeben kann, nebst gerätespezifischer Darstellung der Wahlvorschläge und einer Anleitung zur Stimmabgabe mit dem Stimmenzählgerät am oder im Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, ausgehängt sind,
  3. sämtliche Zähl- und Speichervorrichtungen für die Stimmabgabe auf Null stehen oder gelöscht sind,
  4. nicht benötigte Zähl- und Speichervorrichtungen für die Stimmabgabe gesperrt sind und
  5. die zur Aufnahme von Wahlmarken bestimmten Behälter leer sind, soweit bei der Benutzung des Gerätes Wahlmarken verwendet werden.

(2) Der Wahlvorsteher verschließt das Stimmenzählgerät oder dessen Zähl- und Speichervorrichtungen, sofern das Stimmenzählgerät dem Wahlvorsteher nicht bereits in versiegeltem Zustand übergeben worden ist. Ein Verwenden der Schlüssel ist bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht gestattet, außer wenn das Stimmenzählgerät zum Zwecke der Fortsetzung der Wahl ohne Gefahr des Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen gemäß Bedienungsanleitung in einen Grundzustand gebracht werden muss. Dies gilt auch für die zur Aufnahme von Wahlmarken bestimmten Behälter. Die Schlüssel für das Stimmenzählgerät oder dessen Zähl- und Speichervorrichtungen sind bis zur Beendigung der Wahlhandlung getrennt von dem Wahlvorsteher und einem anderen Mitglied des Wahlvorstandes aufzubewahren.

§ 11
Stimmabgabe und Vermerk über Stimmabgabe

(1) Sobald die Wahlberechtigung nach § 52 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung festgestellt ist, gibt der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes das Stimmenzählgerät entsprechend der Wahlberechtigung zur Stimmabgabe frei, wenn sich kein anderer Wähler mehr in der Wahlkabine aufhält. Nach der Freigabe begibt sich der Wähler in die Wahlkabine und gibt seine Stimme(n) ab. Gleichzeitig vermerkt der Schriftführer im Wählerverzeichnis die Stimmabgabe in der dafür bestimmten Spalte. Für dieselbe Wahl muss immer dieselbe Spalte benutzt werden. Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhält.

(2) Der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes vergewissert sich anhand der Kontrollvorrichtungen, ob der Wähler seine Stimmabgabe beendet hat und die Vorrichtung zur Stimmabgabe wieder gesperrt ist. Die Stimmabgabe ist beendet, wenn der Wähler die hierzu erforderlichen Bedienungshandlungen vollzogen und die Wahlkabine verlassen hat. Unterbleibt die Beendigung der Stimmabgabe, so ist der Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis zu streichen und der Vermerk „Nichtwähler” oder „N” einzutragen; die Vorrichtung zur Stimmabgabe ist wieder zu sperren. Im Falle verbundener Wahlen oder Abstimmungen sind nur die  Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis durch den Vermerk „Nichtwähler” oder „N” zu ersetzen, die sich auf eine Wahl oder Abstimmung beziehen, bei der die Stimmabgabe unterblieben ist.

(3) Werden an einem Stimmenzählgerät während der Wahl Funktionsstörungen angezeigt, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können, so kann der Wahlvorstand solche Störungen gemäß Bedienungsanleitung beheben. Treten an einem Stimmenzählgerät während der Wahl Störungen auf, die gemäß Bedienungsanleitung nicht auf einfache Weise und nicht ohne Gefahr für das Bekanntwerden oder Löschen der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können, so kann der Wahlvorstand die Fortsetzung der Wahl mit einem anderen Stimmenzählgerät beschließen, wenn dies ohne nennenswerte Verzögerung und ohne Gefährdung des Wahlgeheimnisses möglich ist; § 8 Abs. 2 und § 10 finden Anwendung. Andernfalls ist die Wahl mit Stimmzetteln nach den allgemeinen Vorschriften fortzusetzen. In diesem Fall ist das Stimmenzählgerät gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung, sofern diese rückgängig gemacht werden kann, zu versiegeln. Jede Störung an einem Stimmenzählgerät oder die Fortsetzung der Wahl mit einem anderen Stimmenzählgerät oder Stimmzetteln ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Haben nicht jeweils mindestens 50 Wähler die Stimmen mit demselben Stimmenzählgerät oder mit Stimmzetteln abgegeben, so hat die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses durch einen anderen vom Wahlleiter der Gemeinde sofort zu bestimmenden Wahlvorstand zu erfolgen.

§ 12
Schluss der Wahlhandlung

Der Wahlvorsteher hat nach Schließung der Wahlhandlung das Stimmenzählgerät oder die Stimmenspeicher gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung, sofern diese rückgängig gemacht werden kann, zu versiegeln.

§ 13
Zählung der Wähler

Vor dem Ablesen der einzelnen Anzeigen der von dem Stimmenzählgerät gezählten Stimmen wird zur Feststellung der Zahl der Wähler die am Stimmenzählgerät insgesamt angegebene Zahl der Stimmabgaben abgelesen. Sodann werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine zusammengezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Abweichung von der nach Satz 1 festgestellten Zahl der Stimmabgaben, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken, und, soweit möglich, zu erläutern. Als Zahl der Wähler gilt in diesem Fall die nach Satz 1 festgestellte Zahl der Stimmabgaben. Im Falle verbundener Kommunalwahlen muss die Zählung der Wähler für jede Wahl gesondert erfolgen.

§ 14
Zählung der Stimmen

(1) Der Schriftführer trägt die an dem Stimmenzählgerät angezeigten oder von ihm ausgedruckten Zahlen der Reihenfolge nach in die Zählkontrollvermerke der Wahlniederschrift ein, soweit nicht ein Ausdruck selbst als Zählkontrollvermerk zu verwenden ist.

(2) Die Zählung erfolgt nach den Maßgaben der Nummer 3 der Anlage 1 oder 2.

(3) Der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes stellt sodann durch lautes Ablesen der einzelnen Anzeigen fest

  1. bei der Wahl zur Vertretung:
    1. die Zahl der Stimmabgaben ohne gültige Stimme,
    2. die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen,  
    3. die Zahl der für jeden Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen und
    4. die Zahl der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. bei der Wahl des Bürgermeisters oder Oberbürgermeisters: 
    1. die Zahl der insgesamt abgegebenen ungültigen Stimmen,
    2. die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen und
    3. die Zahl der für jeden Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen, im Fall des § 72 Abs. 3 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes die Zahl der abgegebenen gültigen „Ja”-Stimmen und die Zahl der abgegebenen gültigen „Nein”-Stimmen.

Die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes überzeugen sich von der Richtigkeit dieser Feststellungen und ihrer Übertragung in die Wahlniederschrift.

(4) Stimmt die Summe der angezeigten einzelnen Zählergebnisse (Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c oder d oder Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) nicht mit der angezeigten Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen (Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b) überein, so hat der Wahlvorstand die Verschiedenheit unter Zuhilfenahme der Kontrollvorrichtung des Stimmenzählgerätes und der Bedienungsanleitung darzustellen und in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(5) § 13 Satz 5 gilt entsprechend. 

§ 15
Ungültige Stimmen

Ungültig sind nur solche Stimmen, die an der hierfür bezeichneten Stelle des Stimmenzählgerätes abgegeben worden sind.

§ 16
Wahlniederschrift

(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 1 oder 2, die beide Bestandteil dieser Verordnung sind, zu erstellen. Die Wahlniederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Beschlüsse über Bedenken, die bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses erhoben worden sind, sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlniederschrift sind beizufügen:

  1. Wahlscheine, über die der Wahlvorstand beschlossen hat, und
  2. Zählkontrollvermerke oder die von einem Stimmenzählgerät ausgedruckten Ergebnisse.

(2) Wird die Wahl mit Stimmzetteln fortgesetzt (§ 11 Abs. 3), so ist hierüber eine besondere Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 15a oder 15b zur Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung aufzunehmen. Die Wahlniederschrift nach Absatz 1 ist nach Schluss der Wahlhandlung abzuschließen. Ihr Ergebnis ist in die Wahlniederschrift nach Satz 1 zu übernehmen. Bei der Wahl zur Vertretung ist die in der Wahlniederschrift nach Absatz 1 aufgeführte Zahl der Stimmabgaben ohne gültige Stimme (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) der Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmzettel hinzuzurechnen.

(3) Nach Ermittlung des Wahlergebnisses ist jedes Stimmenzählgerät zu schließen und zu versiegeln. Bei Geräten oder bei herausnehmbaren Stimmenspeichern, bei denen eine Entsperrung in geschlossenem Zustand nicht möglich ist, genügt die Versiegelung und Kennzeichnung des Behältnisses, in dem sich die Schlüssel oder Stimmenspeicher befinden.

§ 17
Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen und des Stimmenzählgerätes

(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben beendet, so übergibt der Wahlvorsteher der Wahlbehörde

  1. das Stimmenzählgerät oder den herausgenommenen Stimmenspeicher nebst Schlüsseln und Zubehör,
  2. das Wählerverzeichnis,
  3. die Wahlniederschrift mit den Anlagen,
  4. die einbehaltenen Wahlscheine und Wahlbenachrichtigungen sowie
  5. die ihm sonst zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen.

(2) Wahlvorsteher, Wahlleiter und Wahlbehörde haben sicherzustellen, dass die eingesetzten Stimmenzählgeräte oder deren herausgenommene Stimmenspeicher und die Wahlniederschrift mit den Anlagen bis zur Aufhebung der Sperrung und Versiegelung der eingesetzten Stimmenzählgeräte oder der herausgenommenen Stimmenspeicher unbefugten Personen nicht zugänglich sind.

§ 18
Besondere Vorschriften

(1) Ergeben sich Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäftes, der Wahlergebnisermittlung oder der Wahlniederschrift, hat der Wahlleiter selbst oder durch einen Beauftragten vor der Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss die Übereinstimmung der angezeigten oder ausdruckbaren Zählergebnisse mit den Eintragungen in der Wahlniederschrift in Gegenwart von mindestens zwei Zeugen zu überprüfen und dies in der Wahlniederschrift zu bescheinigen. Danach sind die Geräte oder die Stimmenspeicher wieder zu versiegeln; § 16 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die vom Wahlausschuss nach § 47 Satz 2 Nr. 4, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes festzustellende Zahl der ungültigen Stimmzettel muss die in den Wahlbezirken mit Stimmenzählgeräten festgestellten Stimmabgaben ohne gültige Stimme (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a) enthalten.

(3) Nach Feststellung des Wahlergebnisses kann der Landeswahlleiter zulassen, dass die Sperrung und Versiegelung der Stimmenzählgeräte oder der Stimmenspeicher aufgehoben werden, wenn die Zählergebnisse der Stimmenzählgeräte nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren von Bedeutung sein können.

Dritter Abschnitt
Schlussvorschrift

§ 19
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 10. April 2001

Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm

Anmerkung: Die Anlagen sind noch in Bearbeitung