Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Berlin-Friedrichshagen

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Berlin-Friedrichshagen
vom 20. Februar 2001
(GVBl.II/01, [Nr. 04], S.46)

geändert durch Artikel 134 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024
(GVBl.I/24, [Nr. 9], S.50)

Auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Allgemeines

(1) Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Brunnengalerien A und B des Wasserwerkes Berlin-Friedrichshagen das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt. Begünstigter im Sinne des § 16 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes sind die Berliner Wasserbetriebe. Für dieses Gebiet werden die Schutzbestimmungen nach den §§ 3 bis 7 erlassen.

(2) Das Wasserschutzgebiet besteht nur aus der weiteren Schutzzone (Zone III). Die Zone III unterteilt sich in die Zone III A und die Zone III B.

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich

(1) Die Grenzen der Zonen III A und III B sind in der Anlage 1 zu dieser Verordnung beschrieben.

(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes und der einzelnen Zonen sind in der Übersichtskarte in der Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellt. Für die genaue Grenzziehung sind die Karten maßgebend, die gemäß § 15 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Märkisch-Oderland in 15306 Seelow, Puschkinplatz 11, der Amtsverwaltung Hoppegarten in 15366 Dahlwitz-Hoppegarten, Lindenallee 14, der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oder-Spree in 15848 Beeskow, Rathenaustraße 13, der Gemeindeverwaltung von Schöneiche, 15566 Schöneiche, Brandenburgische Straße 40 und der Gemeindeverwaltung von Woltersdorf, 15569 Woltersdorf, Rudolf-Breitscheid-Straße 23, hinterlegt sind und dort während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden können.

(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Zonen nicht.

(4) Das Wasserschutzgebiet ist vom Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde durch eine entsprechende Beschilderung ausreichend zu kennzeichnen.

(5) Die untere Wasserbehörde kann anordnen, dass der Begünstigte das Aufstellen der Verbotszeichen 269 oder Richtzeichen 354 der Straßenverkehrs-Ordnung an den dafür in Betracht kommenden Straßen und Wegen bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen hat.

§ 3
Schutzbestimmungen

Die Schutzbestimmungen für die Zone III B gelten nach Maßgabe des § 5 Satz 1 auch für die Zone III A. Die allgemeinen Vorschriften zum Schutz der Gewässer bleiben unberührt.

§ 4
Schutz der Zone III B

In der weiteren Schutzzone III B sind verboten:

  1. das Düngen mit Gülle, Jauche, Festmist, Silagesickersaft und sonstigen organischen und mineralischen Stickstoffdüngern, ausgenommen Pflanzenkompost,
    1. wenn die Stickstoffdüngung nicht in zeit- und bedarfsgerechten Gaben erfolgt,
    2. auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischen- oder Hauptfruchtanbau,
    3. auf Dauergrünland und auf Ackerland vom 15. November bis 15. Januar,
    4. auf Brachland,
    5. auf gefrorenen oder schneebedeckten Böden,
  2. das Lagern und Ausbringen von Fäkalschlamm und Klärschlamm sowie Rückständen aus Chemietoiletten,
  3. das Errichten oder Erweitern von Dungstätten, ausgenommen mit dichtem Jauchebehälter in monolithischer Bauweise, der, sofern sein Fassungsvermögen 30 Kubikmeter übersteigt, eine Leckerkennung zulässt,
  4. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Gülle, ausgenommen Behälter, die eine Leckerkennung zulassen und mit Sammeleinrichtungen ausgerüstet sind, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird,
  5. die Lagerung von organischem und mineralischem Stickstoffdünger im Freien, wenn die Lagerungsdauer 60 Tage überschreitet oder ohne dichte Abdeckung erfolgt,
  6. das Errichten oder Erweitern von ortsfesten Anlagen zur Gärfutterzubereitung, ausgenommen Anlagen mit dichtem abgedeckten Silagesickersaft-Auffangbehälter in monolithischer Bauweise, wenn dieser eine Leckerkennung zulässt, und ausgenommen Anlagen mit Ableitung in Jauche- oder Güllebehälter, wenn die Dichtheit der Leitungen vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird,
  7. die Gärfutterzubereitung in ortsveränderlichen Anlagen, ausgenommen Ballensilage im Wickelverfahren,
  8. das Errichten oder Betreiben von Stallungen für Tierbestände, wenn die ordnungsgemäße Entsorgung nicht gewährleistet ist oder dadurch im Wasserschutzgebiet je Hektar eine Flächenbelastung von 1,4 Dungeinheiten entsprechend Anlage 3 Nr. 1 überschritten wird,
  9. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, sofern keine schlagbezogenen Aufzeichnungen über den Einsatz vorgenommen werden,
  10. das Lagern von Pflanzenschutzmitteln im Freien,
  11. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen, zur Bodenentseuchung, zur Unterhaltung von Verkehrswegen oder in einem Abstand von weniger als 10 Meter zu oberirdischen Gewässern,
  12. die Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen, wenn die Beregnungshöhe 15 Millimeter pro Tag oder 45 Millimeter pro Woche überschreitet,
  13. die Umwidmung von Dauergrünland entsprechend Anlage 3 Nr. 3,
  14. offener Ackerboden entsprechend Anlage 3 Nr. 4,
  15. Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn das Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere das Errichten oder Erweitern von Fischteichen, Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüchen, Übertagebergbauen und Torfstichen, sowie die Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen, wenn die Schutzfunktion der Deckschichten hierdurch wesentlich gemindert wird,
  16. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem System,
  17. Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  18. das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall und bergbaulichen Rückständen, ausgenommen die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern und die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Abfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten,
  19. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden radioaktiven Materials, ausgenommen für die medizinische Anwendung und Anlagen der Mess-, Prüf- und Regeltechnik,
  20. das Errichten oder Erweitern von Abwasserbehandlungsanlagen, ausgenommen die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes,
  21. das Errichten oder Erweitern von Trockenaborten, ausgenommen Anlagen mit dichtem Behälter,
  22. das Ausbringen von Abwasser,
  23. das Versickern oder Versenken von Abwasser, ausgenommen unbelastetes Kühlwasser, nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser und das oberflächige großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen anfallenden Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone,
  24. das Errichten oder Erweitern von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen, sofern nicht die Richtlinien für die Anlage von Straßen in Wassergewinnungsgebieten in der jeweils geltenden Fassung beachtet werden,
  25. das Verwenden wassergefährdender, auslaug- oder auswaschbarer Materialien (z. B. Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel) zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbau,
  26. das Einrichten oder Erweitern von öffentlichen Freibädern und Zeltplätzen sowie Camping aller Art, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung,
  27. das Errichten oder Erweitern von Sportanlagen, ausgenommen Anlagen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung,
  28. das Errichten von Tontaubenschießanlagen,
  29. das Errichten von Golfplätzen,
  30. das Errichten oder Erweitern von Flugplätzen, einschließlich Sicherheitsflächen,
  31. das Errichten von militärischen Anlagen und Übungsplätzen,
  32. das Durchführen von militärischen Übungen, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen,
  33. Bergbau, einschließlich Erdöl- und Erdgasgewinnung,
  34. das Durchführen von Sprengungen, sofern die Gefahr besteht, dass dabei das Grundwasser angeschnitten wird.

§ 5
Schutz der Zone III A

In der weiteren Schutzzone III A gelten die Verbote gemäß § 4 Nr. 2, 11, 16, 17, 18, 21, 22, 23, 24 und 25. Darüber hinaus sind in der Zone III A verboten:

  1. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen Anlagen der Gefährdungsstufe A und B und oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C gemäß § 6 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe, wenn diese Anlagen doppelwandig und mit einem Leckanzeigegerät oder mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, der das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen kann,
  2. das Errichten von Regenwasserentlastungsbauwerken,
  3. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser, ausgenommen Anlagen, die den Richtlinien für die Anlage von Straßen in Wassergewinnungsgebieten entsprechen und Entwässerungsanlagen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre durch geeignete Verfahren überprüft wird,
  4. das Einleiten von Abwasser - mit Ausnahme von unbelastetem Niederschlagswasser in Oberflächengewässer - sofern das Gewässer anschließend die Zone II durchfließt,
  5. das Abhalten von Märkten, Volksfesten und Großveranstaltungen außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen,
  6. das Durchführen von Motorsportveranstaltungen,
  7. das Errichten oder Erweitern von Friedhöfen,
  8. die Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung, wenn damit eine Neubebauung bisher unbebauter Gebiete oder eine Erhöhung der Grundflächenzahl im Sinne des § 19 der Baunutzungsverordnung zugelassen wird.

§ 6
Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung

Die Verbote des § 4 Nr. 23 und des § 5 Nr. 1 gelten nicht für Handlungen zur öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist.

§ 7
Befreiungen

(1) Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag von den Verboten der §§ 4 und 5 Befreiung erteilen, wenn

  1. das Wohl der Allgemeinheit die Befreiung vom Verbot erfordert oder
  2. das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar unbeabsichtigten Härte führen würde und das Gemeinwohl sowie Belange des Gewässerschutzes im Sinne dieser Verordnung der Befreiung vom Verbot nicht entgegenstehen.

(2) Die Befreiung ist widerruflich; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid. Abweichend von Satz 1 ist eine Befreiung von dem Verbot gemäß § 5 Nr. 8 nicht widerruflich.

(3) Im Falle des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert.

§ 8
Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die wasserbehördliche Überwachung des Wasserschutzgebietes, insbesondere hinsichtlich der Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung und der nach ihr getroffenen Anordnungen, sowie das Beobachten der Gewässer und des Bodens zu dulden.

(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben die Beseitigung oder Änderung von Einrichtungen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehen und deren Bestand, Errichtung, Erweiterung oder Betrieb unter die Verbote der §§ 4 und 5 fallen, auf Anordnung der unteren Wasserbehörde gegen Entschädigung zu dulden, sofern sie nicht schon nach anderen Vorschriften verpflichtet sind, die Einrichtung zu beseitigen oder zu ändern.

(3) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet sind darüber hinaus auf Anordnung der unteren Wasserbehörde verpflichtet:

  1. das Aufstellen, das Unterhalten oder das Beseitigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen,
  2. das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete der zuständigen Behörden zum Beobachten, Messen und Untersuchen des Grundwassers und zur Entnahme von Boden- und Vegetationsproben sowie
  3. das Anlegen und Betreiben von Grundwasserbeobachtungsbrunnen

zu dulden.

(4) Die Anordnung gemäß den Absätzen 2 und 3 erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid gegenüber den betroffenen Eigentümern oder Nutzungsberechtigten. Soweit bergrechtliche Belange berührt sind, ergeht die Entscheidung im Benehmen mit dem zuständigen Bergamt.

§ 9
Entschädigung und Ausgleich

Entschädigung und Ausgleich sind nach Maßgabe des § 16 Abs. 2, 3 und 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes zu leisten.

§ 10
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 145 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Brandenburgischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach den §§ 3, 4 und 5 verbotene Handlung ohne eine Befreiung gemäß § 7 vornimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Deutsche Mark geahndet werden.

§ 11
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 20. Februar 2001

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe

Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
Wolfgang Birthler

Anlage 1

Abgrenzung der Schutzzonen

1. Vorbemerkung

Die Zone I, die Zone II sowie große Teile der Zonen III A und III B der Brunnengalerien A und B des Wasserschutzgebietes Berlin-Friedrichshagen liegen auf dem Gebiet des Landes Berlin. Die Grenzen dieser Teile des Wasserschutzgebietes werden in dieser Verordnung nicht beschrieben. Die Ausdehnung der jeweiligen Zonen auf dem Gebiet des Landes Berlin kann z. T. aus der Anlage 2 dieser Verordnung sowie aus den gemäß § 2 Abs. 2 hinterlegten Karten entnommen werden.

Die nachfolgend beschriebenen Grenzen umschließen die auf dem Gebiet des Landes Brandenburg liegenden Schutzzonen des Wasserschutzgebietes Berlin-Friedrichshagen.

2. Weitere Schutzzone (Zone III A)

Die Beschreibung der Grenze der Zone III A erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt im Landkreis Oder-Spree im westlichen Ortsteil Fichtenau der Gemeinde Schöneiche an der Landesgrenze zu Berlin. Die im Folgenden genannten Straßen- und Wegstrecken sind selbst nicht Bestandteil der Zone III A.

Beginnend mit dem Schnittpunkt der Friedrichshagener Straße mit der Landesgrenze der Länder Brandenburg und Berlin verläuft die Grenze der Zone III A entlang der Waldstraße bis zur Ebereschenstraße, von dort entlang der Ebereschenstraße bis zur Ahornstraße, von dort nach rechts entlang der Ahornstraße bis zur Lindenstraße, von dort nach links entlang der Lindenstraße bis zur Akazienstraße, von dort entlang der Akazienstraße bis zur Parkstraße, von dort nach links entlang der Parkstraße bis zur Rahnsdorfer Straße, von dort nach rechts entlang der Rahnsdorfer Straße bis zur Raisdorfer Straße, von dort entlang der Raisdorfer Straße über die Brandenburgische Straße bis zur Lübecker Straße, von dort entlang der Lübecker Straße bis zum Schnittpunkt der Lübecker Straße mit der Landesgrenze der Länder Brandenburg und Berlin.

Vom Schnittpunkt der Lübecker Straße mit der Landesgrenze der Länder Brandenburg und Berlin verläuft die Grenze der Zone III A auf der Landesgrenze in südlicher, dann westlicher, nördlicher und wieder westlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der Friedrichshagener Straße mit der Landesgrenze der Länder Brandenburg und Berlin, dem Anfangspunkt der Beschreibung der Grenze der Zone III A.

3. Weitere Schutzzone (Zone III B)

Die Beschreibung der Grenze der Zone III B erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt im Landkreis Märkisch-Oderland, im südwestlichen Ortsteil Waldesruh der Gemeinde Dahlwitz-Hoppegarten, an der Landesgrenze zu Berlin. Die im Folgenden genannten Straßen- und Wegstrecken sind selbst nicht Bestandteil der Zone III B.

3.1 Nördlicher Grenzverlauf der Zone III B in Dahlwitz-Hoppegarten bis Münchehofe

Beginnend mit dem Schnittpunkt der Kantstraße mit der Landesgrenze der Länder Brandenburg und Berlin verläuft die Grenze der Zone III B entlang der Kantstraße bis zur Heinrich-Heine-Promenade, von dort nach rechts entlang der Heinrich-Heine-Promenade bis zur Köpenicker Allee, von dort nach links entlang der Köpenicker Allee bis zur Schopenhauerstraße, von dort nach rechts entlang der Schopenhauerstraße bis zur Bredowstraße, von dort nach links entlang der Bredowstraße bis zur Leibnizstraße, von dort entlang der Leibnizstraße bis zur Scharnweberstraße, von dort nach links entlang der Scharnweberstraße bis zu dem ca. 60 m hinter die Einmündung der Humboldtstraße rechts einmündenden Weg „An der Trainierbahn“, von dort entlang dieses Weges in südöstlicher Richtung bis zur Trainierbahn, von dort nach links entlang der Trainierbahn bis zum Heidemühler Weg, von dort nach rechts entlang des Weges ca. 120 m in südöstlicher Richtung über das Neuenhagener Mühlenfließ bis zur Weggabelung, von dort nach links entlang des Weges ca. 140 m in nordöstlicher Richtung bis zur Weggabelung, von dort nach rechts entlang des Weges ca. 320 m in südöstlicher Richtung bis zur Dahlwitzer Landstraße, von dort nach links entlang der Dahlwitzer Landstraße ca. 550 m in nördlicher Richtung bis zur Gabelung, von dort nach rechts entlang der Dahlwitzer Landstraße Richtung Münchehofe ca. 20 m in nordöstlicher Richtung bis zu dem rechts einmündenden Weg, von dort entlang dieses Weges in südöstlicher Richtung an der südwestlichen Grenze der Rieselfelder ca. 840 m bis zu dem links einmündenden Weg durch die Münchehofer Heide, von dort entlang des Weges durch die Münchehofer Heide ca. 420 m in nordöstlicher Richtung bis zum Feld, von dort nach rechts entlang des Feldrandes ca. 160 m in südöstlicher Richtung bis zur Grenze zwischen den Flurstücken 299 und 300 der Flur 1 der Gemarkung Münchehofe, von dort nach links in nordöstlicher Richtung entlang der Grenze zwischen den Flurstücken 299 und 300 ca. 220 m bis zur Baumgruppe (Söll), von dort nach rechts entlang der Grenze zwischen den Flurstücken 296 und 299 bzw. 296 und 297 ca. 150 m in östlicher Richtung bis zur Grenze zwischen den Flurstücken 238 und 241, von dort nach links entlang der westlichen Grenze der Flurstücke 241 und 242 ca. 40 m bis zur Grenze zwischen den Flurstücken 242 und 245, von dort nach rechts entlang der Grenze zwischen den Flurstücken 242 und 245 bis zur Hauptstraße in Münchehofe.

3.2 Nördlicher Grenzverlauf der Zone III B in Münchehofe und Schöneiche

Vom Schnittpunkt der Grenze der Flurstücke 242 und 245 der Flur 1 der Gemarkung Münchehofe mit dem südlichen Ende der Hauptstraße in Münchehofe verläuft die Grenze der Zone III B entlang der Hauptstraße bis zur Birkenstraße, von dort entlang der Birkenstraße bis zur Triftstraße, von dort entlang einer gedachten geraden Linie ca. 1400 m in östlicher Richtung über das Feld bis zur nördlichen Ecke der zwischen Müncheberger Weg und Neuenhagener Chaussee gelegenen Stallanlagenbebauung, von dort entlang der nordöstlichen Grenze der Stallanlagenbebauung ca. 110 m in südöstlicher Richtung bis zum Zufahrtsweg der Stallanlagen, von dort entlang des Zufahrtsweges bis zur Neuenhagener Chaussee (L 338), von dort entlang einer gedachten geraden Linie ca. 550 m in südöstlicher Richtung über das Fredersdorfer Mühlenfließ bis zur Grenze der Grundstücke Dorfaue Nr. 26 und 28 in Schöneiche, von dort entlang der Grenze zwischen den Grundstücken Nr. 26 (südliches Grundstück) und Nr. 28 (nördliches Grundstück) bis zur Straße Dorfaue, von dort nach rechts entlang der Straße Dorfaue im Süden um die Grünfläche auf der Dorfaue herum bis zum Stegeweg, von dort entlang des Stegeweges bis zur Fontanestraße, von dort entlang der Fontanestraße ca. 290 m bis zum rechts einmündenden Durchgang zur Kantstraße (Haus Nr. 17), von dort entlang des Durchganges in südlicher Richtung bis zur Kantstraße, von dort entlang der Kantstraße bis zur Klopstockstraße, von dort entlang der Klopstockstraße bis zur Schillerstraße, von dort entlang der Schillerstraße bis zur Straße Hohes Feld, von dort entlang der Straße Hohes Feld bis zur Leibnizstraße, von dort entlang der Leibnizstraße bis zur Pestalozzistraße, von dort entlang der Pestalozzistraße ca. 100 m in östlicher Richtung bis zu deren Ende, von dort entlang der Bebauungsgrenze ca. 40 m in südlicher Richtung, von dort entlang der Bebauungsgrenze ca. 120 m in östlicher Richtung, von dort entlang der Bebauungsgrenze ca. 50 m in südlicher Richtung bis zur Kalkberger Straße, von dort entlang der Kalkberger Straße ca. 50 m in westlicher Richtung, von dort entlang der Bebauungsgrenze ca. 380 m in südlicher Richtung bis zur Woltersdorfer Straße, von dort entlang der Woltersdorfer Straße in südöstlicher Richtung bis zum Schönebecker Weg, von dort entlang des Schönebecker Weges bis zum Eichendamm, von dort entlang des Eichendammes bis zur Lessingstraße, von dort entlang der Lessingstraße bis zur Ahornallee, von dort entlang der Ahornallee über die Fontanestraße bis zum Förstersteg, von dort entlang des Förstersteges bis zur Landesgrenze der Länder Brandenburg und Berlin.

3.3 Südlicher Grenzverlauf der Zone III B von Woltersdorf bis Dahlwitz-Hoppegarten

Vom Schnittpunkt des Förstersteges mit der Landesgrenze der Länder Brandenburg und Berlin verläuft die Grenze der Zone III B auf der Landesgrenze der Länder Brandenburg und Berlin in westlicher Richtung bis zum westlichen Schnittpunkt der Landesgrenze mit der Lübecker Straße im Ortsteil Fichtenau. Von dort an verläuft die Grenze der Zone III B in westlicher Richtung auf der unter Nr. 2 näher beschriebenen nördlichen Grenze der Zone III A bis zum Schnittpunkt der Friedrichshagener Straße mit der Landesgrenze der Länder Brandenburg und Berlin. Von dort verläuft die Grenze der Zone III B auf der Landesgrenze der Länder Brandenburg und Berlin in westlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der Landesgrenze mit der Kantstraße im Ortsteil Waldesruh der Gemeinde Dahlwitz-Hoppegarten, dem Anfangspunkt der Beschreibung der Grenze der Zone III B.

Anm.: Die Anlage 2 wurde nicht aufgenommen.

Anlage 3

Begriffsbestimmungen

  1. Eine Dungeinheit entspricht 80 kg Stickstoff pro Jahr. Für die verschiedenen Tierarten sind die in der Tabelle aufgeführten Umrechnungsfaktoren anzuwenden:
Tierart Dungeinheiten (DE)
pro Tier
Milchkuh, über 2 Jahre 1,0
Mutterkühe und Fleischrinder über 2 Jahre 0,5
Rinder, 1 bis 2 Jahre 0,7
Jungvieh bis 1 Jahr 0,3
Kälber bis 3 Monate 0,11
Zuchtsau mit Nachzucht 0,33
Schweine > 20 kg 0,14
Legehennen 0,01
Junghennen 0,005
Masthähnchen 0,0033
Mastenten, 7 Wochen 0,0066
sonstiges Mastgeflügel, Mastputen 0,01
  1. „Freilandtierhaltung“ liegt vor, wenn sich die Tiere über längere Zeiträume (ganzjährig oder saisonal) ganztägig im Freien aufhalten.
  2. Unter den Begriff „Dauergrünland“ fallen Grünlandflächen, die nach ihren Standortbedingungen nur für Grünlandnutzung geeignet sind, sowie alle Flächen, auf denen seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen und nicht im Rahmen einer Fruchtfolge Grünlandnutzung besteht.
  3. „Offener Ackerboden“ ist gepflügter Ackerboden ohne Einsaat einer nachfolgenden Zwischen- oder Hauptfrucht, soweit dies fruchtfolge- oder witterungsbedingt nicht ausgeschlossen ist.