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Verordnung über die Anwendung der Störfall-Verordnung auf nicht wirtschaftlich genutzte Betriebsbereiche
Verordnung über die Anwendung der Störfall-Verordnung auf nicht wirtschaftlich genutzte Betriebsbereiche 1
vom 9. Mai 2000
(GVBl.II/00, [Nr. 10], S.130)
Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Landesimmissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1999 (GVBl. I S. 386) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung im Einvernehmen mit dem Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr:
§ 1
Für Betriebsbereiche oder Teile von Betriebsbereichen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gelten in dem durch § 1 Abs. 1 und 2 der Störfall-Verordnung beschriebenen Anwendungsbereich die Regelungen des § 2 und des zweiten und vierten Teils der Störfall-Verordnung entsprechend.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 9. Mai 2000
Der Minister für Landwirtschaft,
Umweltschutz und Raumordnung
Wolfgang Birthler
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1 Diese Verordnung dient in Verbindung mit dem Landesimmissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1999 (GVBl. I S. 386) der Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13).