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Verordnung über Prüfungen nach dem Berufsvormündervergütungsgesetz im Land Brandenburg (Berufsvormünderprüfungsverordnung - BVormPrüfV)

Verordnung über Prüfungen nach dem Berufsvormündervergütungsgesetz im Land Brandenburg (Berufsvormünderprüfungsverordnung - BVormPrüfV)
vom 23. Dezember 1999
(GVBl.II/00, [Nr. 03], S.39)

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsvormündervergütungsgesetzes vom 25. Juni 1999 (GVBl. I S. 254) verordnet der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz und für Europaangelegenheiten:

Abschnitt 1
Prüfungsbehörde und Prüfungsorgane

§ 1
Prüfungsbehörde

(1) Prüfungsbehörde ist die überörtliche Betreuungsbehörde. Soweit nach dieser Verordnung Entscheidungen durch die Prüfungsorgane zu treffen sind, handeln sie für die Prüfungsbehörde.

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten Berufs- und Statusbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

§ 2
Prüfungsausschuss

(1) Innerhalb der Prüfungsbehörde wird ein ständiger Prüfungsausschuss gebildet. Dem Prüfungsausschuss obliegen:

  1. die Unterbreitung von Vorschlägen für die Bestellung der Prüfer;
  2. die Ablehnung eines Bewerbers, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht erfüllt sind;
  3. die Auswahl der Prüfungsaufgaben für den schriftlichen Teil der Prüfung;
  4. die Festlegung, wie die schriftlichen Arbeiten anonymisiert und welche Hilfsmittel zugelassen werden;
  5. die Bewertung der Prüfung als nicht bestanden in den Fällen des § 11 Abs. 2 und die Entscheidung über die Nachholung eines Prüfungstermins gemäß § 12 Abs. 4 sowie
  6. die Überprüfung von Entscheidungen der Prüfungsorgane im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach § 15.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören einschließlich des Vorsitzenden mindestens drei Mitglieder an. Der Prüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mehrheitlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Prüfung beizuwohnen und sich über die Einhaltung der Prüfungsordnung zu informieren.

(3) Die Prüfungsbehörde bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses für jeweils zwei Jahre und ernennt den Vorsitzenden sowie seinen Stellvertreter. Eine mehrmalige Bestellung ist zulässig. Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses soll ein Stellvertreter bestellt werden. Die Ernennung zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann aus wichtigem Grund widerrufen werden.

(4) Wer zum Mitglied des Prüfungsausschusses bestellt wird, soll über eine Qualifikation verfügen, die den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes sachlich entspricht. Die Mitglieder sind von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss im Einzelfall ausgeschlossen, soweit dabei ein Interessenkonflikt bestehen kann.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden, soweit sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

§ 3
Prüfer und Prüfungskommission

(1) Die Prüfer werden von der Prüfungsbehörde bestellt. Die Prüfungsbehörde benennt die Prüfer für den jeweiligen Prüfungstermin, bestimmt die Zusammensetzung und ernennt den Vorsitzenden der Prüfungskommission. Für die Beschlussfassung der Prüfungskommission sowie für die Auswahl und die Verhinderung der Prüfer gelten § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 entsprechend.

(2) Die Prüfer haben die Aufgabe, den schriftlichen Teil der Prüfung zu bewerten und den mündlichen Teil abzunehmen. Im mündlichen Teil der Prüfung entscheiden sie in Prüfungskommissionen, denen einschließlich des Vorsitzenden mindestens zwei Prüfer angehören.

(3) Die Tätigkeit der Prüfer sowie die Mitarbeit in den Prüfungskommissionen und im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für Auslagen und Zeitversäumnisse wird eine Aufwandsentschädigung gezahlt. Das Nähere wird durch Verwaltungsvorschrift des für Soziales zuständigen Mitglieds der Landesregierung bestimmt.

Abschnitt 2
Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen

§ 4
Organisation der Prüfung

(1) Die Prüfungen werden in der Regel mindestens einmal jährlich durchgeführt. Die Prüfungsbehörde legt Ort und Zeitpunkt der Prüfungen fest und sorgt für einen ordnungsgemäßen Ablauf bei der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungstermine.

(2) Termin und Ort der schriftlichen Prüfung werden von der Prüfungsbehörde mindestens vier Monate vor der Prüfung im Amtlichen Anzeiger des Amtsblattes öffentlich bekannt gegeben. Die Bekanntmachung enthält auch Hinweise darüber, welche Hilfsmittel bei den Prüfungen zugelassen sind.

(3) Innerhalb von vier Wochen nach Ablegen der Prüfung ergeht von der Prüfungsbehörde ein Bescheid über das Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfungen.

§ 5
Prüfungsanmeldung

(1) Der Teilnehmer hat sich schriftlich bei der Prüfungsbehörde zur Prüfung anzumelden. Er hat der Prüfungsbehörde gegenüber bei der Anmeldung zur Prüfung eine Erklärung abzugeben, zu welcher Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsvormündervergütungsgesetzes er zugelassen werden möchte. Er hat nachzuweisen, welche Prüfungen er nach den §§ 2 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsvormündervergütungsgesetzes bereits abgelegt hat und mit welchem Ergebnis. Die Anmeldung muss mindestens drei Monate vor dem Termin der schriftlichen Prüfung erfolgen. Später eingehende Anmeldungen können bis zum nächsten Termin zurückgestellt werden.

(2) Eine Anmeldung zur Prüfung ist längstens bis zum 30. Juni 2003 für den nächsten auf diesen Tag folgenden Prüfungstermin zulässig.

(3) Nach der Prüfungsanmeldung erhebt die Prüfungsbehörde von dem Teilnehmer die Anmeldegebühr gemäß § 16 Abs. 1.

§ 6
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zu Prüfungen, deren Ablegung gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsvormündervergütungsgesetzes dem Abschluss einer Lehre oder einer vergleichbaren Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht, darf nur zugelassen werden, wer

  1. mindestens drei Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und
  2. mindestens 250 Unterrichtsstunden an einer Umschulung oder Fortbildung gemäß § 7 teilgenommen hat.

(2) Zu Prüfungen, deren Ablegung gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsvormündervergütungsgesetzes dem Abschluss einer Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht, darf nur zugelassen werden, wer

  1. mindestens fünf Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und
  2. mindestens 500 Unterrichtsstunden an einer Umschulung oder Fortbildung gemäß § 7 teilgenommen hat.

(3) Der Nachweis darüber, wie lange der Prüfungsteilnehmer Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt hat, kann durch die Vorlage von Ausfertigungen vormundschaftsgerichtlicher Entscheidungen, von Bescheinigungen der Betreuungsbehörde oder durch andere geeignete Belege erbracht werden.

(4) Der Nachweis über die Teilnahme an einer Umschulung oder Fortbildung wird durch Vorlage einer Bescheinigung des Trägers der Umschulung oder Fortbildung geführt. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, ob die Fortbildung oder Umschulung den in § 7 genannten Anforderungen entspricht und auf welchen Sachgebieten Kenntnisse vermittelt worden sind. Mehrere Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen können zusammengerechnet werden. Anerkannt werden Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen von Bildungsträgern, die als juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Veranstaltungen der Umschulung oder Fortbildung durch ihre Einrichtungen organisieren, öffentlich anbieten und durchführen. Andere Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen können nur anerkannt werden, wenn sie auf der Grundlage eines Umschulungs- oder Fortbildungsprogramms über einen längeren Zeitraum mit qualifizierten Lehrkräften durchgeführt wurden. Die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen nach § 1908 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist ausgeschlossen.

(5) Sofern kein Zulassungshindernis nach § 14 vorliegt, ist zur Prüfung zuzulassen, wer nachweist, dass er Betreuungen oder Vormundschaften berufsmäßig geführt hat, an einer Umschulung oder Fortbildung nach § 7 teilgenommen sowie die Anmeldegebühr entrichtet hat. Mit der Zulassung ist dem Teilnehmer aufzugeben, die in § 16 Abs. 2 bezeichnete Prüfungsgebühr innerhalb von zwei Wochen zu entrichten. Sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder nicht nachgewiesen, ist die Zulassung nach Zustimmung des Prüfungsausschusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 durch Bescheid zu versagen.

§ 7
Inhalte der Umschulung oder Fortbildung

(1) Die für die Zulassung zur Prüfung vorgelegten Nachweise über die Teilnahme an einer Umschulung oder Fortbildung sollen den Erwerb wesentlicher Kenntnisse insbesondere auf folgenden Sachgebieten belegen:

  1. Grundzüge des Vormundschafts- und Betreuungsrechts mit den Schwerpunkten
    1. rechtliche Grundlagen im Bürgerlichen Gesetzbuch,
    2. Recht des Vormundschafts- und Betreuungsverfahrens;
  2. Grundzüge des Sozialrechts mit den Schwerpunkten
    1. Recht der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung,
    2. Recht der Sozialhilfe;
  3. Gesundheitssorge mit den Schwerpunkten
    1. psychische Erkrankungen, geistige, seelische und körperliche Behinderungen, Suchterkrankungen,
    2. Sicherstellung der Heilbehandlung,
    3. Einwilligung in risikoreiche Heilbehandlungen;
  4. Aufenthaltsbestimmung mit den Schwerpunkten
    1. Wohnungs- und Heimangelegenheiten,
    2. Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen;
  5. Vermögenssorge mit den Schwerpunkten
    1. Schuldenregulierung, Vermögensverwaltung und -anlage,
    2. Rechts- und Geschäftsfähigkeit, Einwilligungsvorbehalte und genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte,
    3. Schuldvertragsrecht, insbesondere Mietrecht,
    4. Erb- und Familienrecht, insbesondere Unterhaltsrecht;
  6. Berufsrecht und Organisation mit den Schwerpunkten
    1. Arbeits- und Büroorganisation,
    2. Vergütung und Aufwendungsersatz,
    3. Bericht und Rechnungslegung,
    4. Haftungsrecht und Datenschutz;
  7. Handlungskompetenz mit den Schwerpunkten
    1. Konzepte der Beratung und Betreuung, Betreuungsplanung, Krisenintervention,
    2. Gesprächsführung, Supervision und Fallbesprechung.

(2) Der vom Prüfungsteilnehmer nach Absatz 1 verlangte Nachweis kann auch dann als erbracht angesehen werden, wenn der Prüfungsteilnehmer aufgrund von Vorkenntnissen zur Führung von Betreuungen aus vorhandenen Berufs- oder berufsvorbereitenden Abschlüssen die inhaltlichen Schwerpunkte bei der Umschulung oder Fortbildung nachvollziehbar so gewählt hat, dass damit vorrangig Kenntnisse in den Bereichen erworben wurden, die von der beruflichen Vorbildung bisher nicht erfasst waren.

§ 8
Durchführung der Prüfung

(1) In der Prüfung wird festgestellt, ob der Teilnehmer über Kenntnisse verfügt, die zur Erfüllung der Aufgaben eines Berufsvormunds oder Berufsbetreuers in vergleichbarer Weise wie der Abschluss einer Lehre oder einer Ausbildung an einer Hochschule besonders befähigen.

(2) Die Prüfung, deren Ablegung dem Abschluss einer Lehre im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht, erfolgt schriftlich.

(3) Die Prüfung, deren Ablegung dem Abschluss einer Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht, besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(4) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen erfolgt von den jeweiligen Prüfern in Form der Prädikate "bestanden" oder "nicht bestanden".

§ 9
Schriftliche Prüfung

(1) In den Prüfungen, deren Ablegung dem Abschluss einer Lehre im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht, hat der Teilnehmer in einer Klausur innerhalb einer Bearbeitungszeit von vier Unterrichtsstunden Aufgaben aus den in § 7 Abs. 1 genannten Sachgebieten zu lösen. Die Aufgaben sollen überwiegend in Form einfacher Fälle der Vormundschafts- und Betreuungspraxis entnommen sein. Die Klausur ist erfolgreich bearbeitet, wenn drei Viertel der Aufgaben in vertretbarer Weise gelöst wurden.

(2) In den Prüfungen, deren Ablegung dem Abschluss einer Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht, hat der Teilnehmer in drei Klausuren in einer Bearbeitungszeit von jeweils vier Unterrichtsstunden Aufgaben aus den in § 7 Abs. 1 genannten Sachgebieten zu lösen. Die Aufgaben sollen dem Teilnehmer vertiefte Kenntnisse auf diesen Sachgebieten abverlangen und überwiegend in Form komplexer Sachverhalte der Vormundschafts- und Betreuungspraxis entnommen sein. Die Prüfung ist bestanden, wenn zwei Klausuren erfolgreich im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 bearbeitet wurden.

(3) Die Klausurarbeiten werden anonymisiert. Der Prüfungsausschuss kann Einzelheiten über die Art der Anonymisierung festlegen. Er kann auch bestimmen, welche Hilfsmittel zulässig sind. Die Teilnehmer haben sich die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.

§ 10
Mündliche Prüfung

(1) Wer die schriftliche Prüfung gemäß § 9 Abs. 2 bestanden hat, ist zur mündlichen Prüfung zuzulassen. Die mündliche Prüfung, deren Dauer je Teilnehmer 45 Minuten beträgt, umfasst Aufgaben aus den in § 7 Abs. 1 genannten Sachgebieten. Es sollen nicht mehr als vier Prüfungsteilnehmer gleichzeitig geprüft werden.

(2) Die Prüfungskommission berät im Anschluss an die mündliche Prüfung über das Ergebnis der Abschlussprüfung. Dabei ist jede Einzelleistung der Prüfungsteilnehmer von den Mitgliedern der Prüfungskommission getrennt und selbständig zu beurteilen und zu bewerten.

(3) Die Prüfungskommission teilt den Teilnehmern im Anschluss an die Prüfung das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit.

§ 11
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Prüfungsteilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufes schuldig machen, können von der Prüfung vorläufig ausgeschlossen werden.

(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das Gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.

§ 12
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Prüfungsbewerber können nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt ein Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Treten Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt. Im Krankheitsfalle ist ein ärztliches Attest vorzulegen.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 13
Prüfungsnachweis

Über das erfolgreiche Bestehen der Prüfung wird ein Nachweis gemäß der Anlage zu dieser Verordnung ausgehändigt.

§ 14
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Teilnehmer eine Prüfung erstmalig nicht bestanden, kann er die Prüfung auf Antrag gemäß § 5 wiederholen. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist unzulässig.

(2) Hat der Teilnehmer eine Prüfung erstmalig nicht bestanden, deren Ablegung dem Abschluss einer Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht, kann er sich anstatt zur Wiederholungsprüfung zu einer Prüfung anmelden, deren Ablegung dem Abschluss einer Lehre im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht. Die erste Prüfung gilt in diesem Falle als nicht abgelegt.

(3) Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, deren Ablegung dem Abschluss einer Lehre im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht, kann nicht zu einer Prüfung zugelassen werden, deren Ablegung dem Abschluss einer Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht.

§ 15
Widerspruch

Gegen Verwaltungsakte der Prüfungsbehörde ist der Widerspruch statthaft.

§ 16
Gebühren

(1) Für die Anmeldung zur Prüfung wird eine einmalige Gebühr von 200 Deutsche Mark erhoben.

(2) Für die Teilnahme an der Prüfung wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr beträgt

  1. 300 Deutsche Mark für Prüfungen, deren Abschluss einer Lehre im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht,
  2. 650 Deutsche Mark für Prüfungen, deren Ablegung dem Abschluss einer Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht.

(3) Für die Teilnahme an einer Wiederholungsprüfung gelten die Gebühren des Absatzes 2 entsprechend. Ist nur der mündliche Teil der Prüfung gemäß § 10 zu wiederholen, beträgt die Höhe der Gebühr 100 Deutsche Mark.

§ 17
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.

Potsdam, den 23. Dezember 1999

Der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen
Alwin Ziel



Anlage

N a c h w e i s

Der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses
über die Prüfung nach § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsvormündervergütungsgesetzes
vom 25. Juni 1999 (GVBl. I S. 254) im Land Brandenburg

Name, Vorname
Geburtsdatum
Geburtsort

hat am .......... die Prüfung nach § 2 Abs. 1 (2) des Gesetzes zur Ausführung des Berufsvormündervergütungsgesetzes im Land Brandenburg bestanden.

Die in der Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse stehen gemäß § 2 Abs. 1 (2) des Gesetzes zur Ausführung des Berufsvormündervergütungsgesetzes bezüglich eines Vergütungsanspruches nach dem Berufsvormündervergütungsgesetz (BVormVG) einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG (einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG) gleich.

Ort, Datum
Unterschrift des/der Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses