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Verordnung über die Ausbildung der Notarassessoren
Verordnung über die Ausbildung der Notarassessoren
vom 17. Februar 1999
(GVBl.II/99, [Nr. 06], S.122)
Am 22. Januar 2015 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 6. Januar 2015
(GVBl.II/15, [Nr. 1])
Auf Grund des
- § 6 Abs. 3 Satz 4 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, und
- § 7 Abs. 5 Satz 2 der Bundesnotarordnung
in Verbindung mit § 1 Nr. 1 und 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach der Bundesnotarordnung und dem Beurkundungsgesetz vom 29. Dezember 1998 (GVBl. II 1999 S. 25)
verordnet der Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten:
§ 1
Bezeichnung der Beteiligten
Die in dieser Verordnung verwendeten Amts-, Funktions- und Statusbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
§ 2
Ziel des Anwärterdienstes
Ziel des Anwärterdienstes ist es, die Notarassessoren auf die Aufgaben des Notars als unabhängiger Träger des öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege vorzubereiten.
§ 3
Inhalt der Ausbildung
(1) Der Notarassessor soll in alle Arten notarieller Tätigkeit eingewiesen werden, wobei auf die dem Notar obliegenden Belehrungs-, Beratungs- und Betreuungspflichten besonderes Gewicht zu legen ist. Der Notarassessor ist bei der Vorbereitung und Abwicklung von Urkundsgeschäften zu beteiligen, bei Gesprächen mit den Parteien hinzuzuziehen sowie in der Zusammenarbeit mit Gerichten, Grundbuchämtern und sonstigen Dienststellen zu üben. Er soll auch im Steuer- und Kostenwesen sowie in der Führung der Urkundenrolle und der sonstigen Bücher und Akten des Notars unterwiesen und mit der Leitung und Organisation einer Notarstelle vertraut gemacht werden.
(2) Der Notarassessor ist über das Berufsrecht und die Pflichten eines Notars gegenüber der Notarkammer Brandenburg und der Ländernotarkasse zu unterrichten. Der Präsident der Notarkammer kann den Notarassessor verpflichten, Gutachten zu erstellen und Vorträge in Kammerversammlungen zu halten sowie bei anderen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen mitzuwirken.
(3) Der Notarassessor soll mit fortschreitender Ausbildungszeit in vermehrtem Umfang zur Tätigkeit als Notarvertreter oder Notariatsverwalter herangezogen werden.
(4) Der Notarassessor muß ohne Rücksicht auf die personelle Besetzung der Notarstelle des Ausbildungsnotars auf Anforderung des Präsidenten der Notarkammer zu anderweitigen Dienstleistungen zur Verfügung stehen.
§ 4
Ausbildungsstellen
(1) In den ersten zwei Jahren des Anwärterdienstes soll der Notarassessor wenigstens zwei Notaren zur Ausbildung zugewiesen werden, deren Amtssitz sich nicht am gleichen Ort befindet und deren Ämter möglichst verschiedene Strukturen aufweisen sollen. Der Notarassessor hat von den Standesorganisationen veranstaltete oder benannte Ausbildungskurse und Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen.
(2) Für die Zuweisung eines Notarassessors an einen Notar soll grundsätzlich maßgebend sein, ob die Notarstelle und deren Inhaber zur Ausbildung von Notarassessoren geeignet sind.
(3) Anstelle oder neben der Überweisung an einen Notar kann der Notarassessor auch an eine Standesorganisation (zum Beispiel Notarkammer, Ländernotarkasse, Bundesnotarkammer, Deutsches Notarinstitut) überwiesen werden. Der Notarassessor soll jedoch insgesamt mindestens 18 Monate des Anwärterdienstes bei Notaren oder als Notarvertreter oder Notariatsverwalter ableisten. Unabhängig davon werden die Zeiten, in denen er in einer Standesorganisation tätig war, auf die Dauer des Anwärterdienstes angerechnet.
(4) Der Notarassessor kann auch an ausländische Notare oder Standesorganisationen abgeordnet werden. Zeiten eines solchen Auslandspraktikums werden angerechnet, soweit sie sechs Monate nicht überschreiten und ein Beurteilungsbeitrag im Sinne des § 5 Abs. 2 vorliegt.
§ 5
Beurteilung
(1) Der Notarassessor ist zu beurteilen
- auf Anforderung der Landesjustizverwaltung und
- bei der ersten Bewerbung um eine freie Notarstelle.
(2) Die Beurteilung des Notarassessors erteilt der Präsident der Notarkammer. Jeder Notar, bei dem ein Notarassessor länger als drei Monate beschäftigt war, erstellt bei Ablauf der Zuweisung oder Abordnung einen schriftlichen Beurteilungsbeitrag. War der Notarassessor bei einer Stelle im Sinne des § 4 Abs. 3 oder 4 länger als drei Monate tätig, so erstellt die zur Vertretung dieser Stelle berufene Person einen schriftlichen Beurteilungsbeitrag.
(3) Beurteilungsbeiträge und Beurteilungen müssen erkennen lassen, ob der Notarassessor für das Amt des Notars geeignet ist. Sie sollen die Leistungen des Notarassessors im Vergleich zu anderen Notarassessoren objektiv darstellen und von seiner Eignung, Befähigung und Leistung ein zutreffendes Bild geben.
(4) Beurteilungsbeiträge und Beurteilungen schließen mit einem Gesamturteil (für das Amt des Notars geeignet; für das Amt des Notars noch nicht geeignet; für das Amt des Notars nicht geeignet) ab.
(5) Die vom Präsidenten der Notarkammer erstellte Beurteilung wird der Landesjustizverwaltung übersandt. Vor der Übersendung ist die Beurteilung dem Notarassessor durch Übersendung eines Abdrucks zu eröffnen.
§ 6
Anrechnung von Zeiten auf die Dauer des Anwärterdienstes
(1) Zeiten, in denen der Notarassessor in den Standesorganisationen einschließlich der Verwaltung der Ländernotarkasse tätig war, werden auf die Dauer des Anwärterdienstes angerechnet.
(2) Auf die Dauer des nach § 6 Abs. 3 Satz 4 der Bundesnotarordnung zu berücksichtigenden Anwärterdienstes eines sich auf eine ausgeschriebene Notarstelle bewerbenden Notarassessors werden angerechnet:
- bei Wehrpflichtigen und Soldaten auf Zeit, deren Dienstzeit für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Jahren festgesetzt worden ist, Zeiten des Grundwehrdienstes oder von Wehrübungen in der bei Ableistung dieses Dienstes maßgeblichen gesetzlichen Dauer. Eine Anrechnung findet nur statt, wenn der Zeitraum zwischen Beendigung der Ausbildung und Eingang der Bewerbung um Übernahme in den Anwärterdienst nicht mehr als drei Jahre beträgt oder die Anwärterzeit durch den Grundwehrdienst oder Wehrübungen unterbrochen wird. Fallen in den in Satz 2 genannten Zeitraum Zeiten, die nach dieser Verordnung anrechenbar sind, verlängert sich dieser Zeitraum entsprechend.
- Zeiten eines Ersatzdienstes im Zivildienst, im Vollzugsdienst der Polizei, im Polizeivollzugsdienst des Bundesgrenzschutzes oder im Entwicklungsdienstverhältnis, das für nicht mehr als drei Jahre eingegangen ist, nach den Grundsätzen der Nummer 1.
- Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach Mutterschutzvorschriften.
- Zeiten, in denen Anspruch auf Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz besteht oder nur deshalb nicht besteht, weil die Einkommensgrenze überschritten ist.
(3) Zeiten nach Absatz 2 werden nur angerechnet, wenn der Bewerber im maßgeblichen Zeitpunkt mindestens drei Jahre Anwärterdienst geleistet hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der geleisteten Anwärterdienstzeit ist das Ende der Bewerbungsfrist für die ausgeschriebene Notarstelle. Ist die Notarstelle zu diesem Zeitpunkt noch nicht besetzbar, so ist der Zeitpunkt der Besetzbarkeit maßgebend. Zeiten nach Absatz 2 werden zusammen nur bis zu einer Dauer von zwei Jahren angerechnet.
(4) Die Anrechnung von Zeiten nach Absatz 2 setzt einen schriftlichen Antrag voraus, der innerhalb eines Jahres nach der Ernennung zum Notarassessor auf dem Dienstweg einzureichen ist. Zur Fristwahrung genügt der rechtzeitige Eingang bei dem Präsidenten des Landgerichts. Der Antrag ist unwiderruflich.
§ 7
Dienstunfähigkeit wegen Krankheit
(1) Wird ein Notarassessor wegen Krankheit dienstunfähig, hat er dies der Notarkammer durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung unverzüglich anzuzeigen und die Ausbildungsstelle, bei der er beschäftigt ist, unverzüglich zu informieren.
(2) Die Notarkammer berichtet der Landesjustizverwaltung bei der Bewerbung des Notarassessors um eine freie Notarstelle, wenn sich aus der Dauer oder der Art der Krankheit eines No-tarassessors Bedenken gegen seine körperliche Tauglichkeit ergeben.
(3) Die Notarkammer kann zum Nachweis einer Krankheit von dem Notarassessor, falls es erforderlich erscheint, die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangen.
(4) Dienstunterbrechungen in Folge Dienstunfähigkeit wegen Krankheit werden bis zu 30 Tagen jährlich angerechnet; dies gilt nicht, wenn der Notarassessor den nach Absatz 3 geforderten Nachweis nicht erbracht hat. Über eine weitergehende Anrechnung entscheidet der Präsident der Notarkammer im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung.
§ 8
Urlaub
(1) Der Notarassessor erhält unter Anrechnung auf den Anwärterdienst Erholungsurlaub von gleicher Dauer wie ein Richter auf Probe im Land Brandenburg. Den Erholungsurlaub erteilt der Präsident der Notarkammer auf Antrag des Notarassessors. Der Antrag ist durch den Notarassessor über die Ausbildungsstelle vorzulegen.
(2) Ein Urlaub aus anderen Anlässen kann entsprechend den für Richter auf Probe im Land Brandenburg geltenden Bestimmungen gewährt werden. Im Falle der Dienstbefreiung gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. In anderen Fällen entscheidet über den Antrag des Notarassessors der Präsident der Notarkammer; das Urlaubsgesuch ist über die Ausbildungsstelle an den Präsidenten der Notarkammer zu richten.
(3) Urlaub, der nicht Erholungsurlaub ist, wird bis zu 14 Tagen jährlich angerechnet. Über eine weitergehende Anrechnung entscheidet der Präsident der Notarkammer im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 17. Februar 1999
Der Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten
Dr. Hans Otto Bräutigam