Suche
ARCHIV
Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zur Lebensmittelkontrolleurin oder zum Lebensmittelkontrolleur
Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zur Lebensmittelkontrolleurin oder zum Lebensmittelkontrolleur
vom 22. Dezember 1997
(GVBl.II/98, [Nr. 04], S.62)
Am 20. Dezember 2023 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 18. Dezember 2023
(GVBl.II/23, [Nr. 79])
Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 22. Mai 1997 erläßt das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als zuständige Stelle nach § 46 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit §§ 41 Satz 1 und 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), §§ 2 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des BBiG im öffentlichen Dienst vom 14. Februar 1994 (GVBl. I S. 17) und § 5 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 16. Juni 1977 (BGBl. I S. 1002) die folgende Prüfungsordnung:
§ 1
Ziel der Prüfung
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling über Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt, die für die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen erforderlich sind.
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung
(1) Zur Fortbildungsprüfung wird vorbehaltlich der Regelung des § 8 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen vom 10. Juni 1996 (ABl. S. 731) zugelassen, wer die Teilnahme an einem zweijährigen Fortbildungskurs entsprechend dem Zeitrahmenplan der Anlage nachweist. Der Zeitrahmenplan gliedert sich
- in eine berufspraktische Unterweisung von 18 Monaten bei der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörde, in deren Bereich die zu prüfende Person eingestellt ist,
- in eine berufspraktische Unterweisung von einem Monat bei einem Staatlichen Veterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamt,
- in eine theoretische Unterweisung von fünf Monaten an einer vom Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten festgelegten Fortbildungsstätte.
§ 3
Prüfungsteile
Die Prüfung gliedert sich in einen Kenntnis- und einen Fertigkeitsteil.
§ 4
Kenntnisprüfung
(1) In der Kenntnisprüfung soll der Teilnehmer nachweisen, daß er über Kenntnisse auf den in § 3 Abs. 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung genannten Gebieten verfügt.
(2) Die Kenntnisprüfung gliedert sich in folgende Prüfungsfächer:
- Allgemeine Rechts- und Verwaltungskunde,
- Spezielle Rechts- und Verwaltungskunde,
- Warenkunde,
- Lebensmittel- und Betriebshygiene,
- Mikrobiologie, Parasitologie.
(3) Die Kenntnisprüfung wird in jedem Prüfungsfach schriftlich und mündlich durchgeführt. Die schriftliche Prüfung umfaßt je Prüfungsfach eine Klausur von höchstens 60 Minuten, die mündliche Prüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung (maximal drei Prüflinge) in Form eines Prüfungsgespräches durchgeführt. Sie soll pro Prüfling nicht länger als 15 Minuten pro Prüfungsfach betragen.
(4) Die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung in einem Prüfungsfach haben das gleiche Gewicht und werden zu einer Note zusammengefaßt.
§ 5
Fertigkeitsprüfung
(1) In der Fertigkeitsprüfung sind drei Betriebskontrollen einschließlich Probenahme unter Aufsicht selbständig durchzuführen und unter Anwendung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften schriftlich auszuwerten und jeweils in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern.
(2) Die Noten für die praktische, schriftliche und mündliche Prüfungsleistung je Betriebskontrolle haben das gleiche Gewicht und werden zu einer Note zusammengefaßt.
§ 6
Bestehen der Prüfung
(1) Die fünf Prüfungsfächer der Kenntnisprüfung und die drei Betriebskontrollen sind als Prüfungsfächer gesondert zu bewerten. Für jeden Prüfungsteil ist eine Gesamtnote als arithmetisches Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsfächer zu bilden.
(2) Die Prüfung ist insgesamt nicht bestanden, wenn in jedem Prüfungsteil nicht mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden. Außerdem ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden, wenn ein Prüfungsfach mit "ungenügend", oder zwei Prüfungsfächer mit "mangelhaft" bewertet worden sind.
§ 7
Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung
Wer die Prüfung erfolgreich abgelegt hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Lebensmittelkontrolleurin" oder "Lebensmittelkontrolleur" zu führen.
§ 8
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen und
Anwendung anderer Regelungen
(1) Wer Prüfungsleistungen in anderen Bundesländern erbracht hat, deren Inhalt den Anforderungen der Fortbildungsprüfung zur Lebensmittelkontrolleurin oder zum Lebensmittelkontrolleur entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen Stelle ganz oder teilweise von der Prüfung befreit werden. Die zuständige Stelle erteilt darüber eine Bescheinigung.
§ 9
Verweis auf andere Vorschriften
Für die Prüfungen gelten im übrigen die Bestimmungen der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen vom 10. Juni 1996 (ABl. S. 731).
§ 10
Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 22. Dezember 1997
Der Minister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Gunter Fritsch
Anlage
Rahmenplan für die Fortbildung Zeitliche und inhaltliche Gliederung
Ausbildungs- jahr |
Zeitumfang in Monaten |
Zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten | Durchführungsort |
---|---|---|---|
1. | 1 | Einführungskurs - Tätigkeitsfelder des Lebensmittelkontrolleurs |
Veterinär- und Lebensmittel- |
5 |
Theoretischer Unterricht Warenkunde Umwelthygiene, Ernährungslehre, Mikrobiologie und Parasitologie einschließlich Bundes-Seuchengesetz, Abfallbeseitigung, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Desinfektion, Sterilisation und Schädlingsbekämpfung Lebensmittel- und Betriebshygiene |
gemäß den Festlegungen des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten | |
1 |
Praktikum Aufgaben der Staatlichen Veterinär- und Lebensmitteluntersuchungsämter Verfolgung des Vorganges der Bearbeitung von Proben vom Eingang bis zur abschließenden Beurteilung Warenkunde einschließlich der Technologie und des Umganges mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen Einblick in die Untersuchungsvorgänge Vermittlung der Kenntnis wesentlicher Beanstandungsgründe Durchführung sensorischer Prüfungen |
Staatliches Veterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamt | |
5 |
praktische Ausbildung Überblick über Aufgaben, Zuständigkeiten und Organisation der brandenburgischen Verwaltung Vermittlung von Kenntnissen über Aufbau und Aufgaben der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter Rechtsstellung der Lebensmittelkontrolleure Fachliche Weisungen, Zuständigkeitsanordnungen, Dienstanweisungen und Arbeitsabläufe in der Verwaltung, Behördenschriftverkehr, Akten- und Karteiführung Durchführung von Betriebsprüfungen sowie Erstellen von Prüfberichten Abnahme von Betriebsräumen und -einrichtungen Entnahme von Proben aller unter das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz fallenden Erzeugnisse (Auswahl, Behandlung einschließlich zurückzulassender Proben) Auswertung von Probeentnahmeberichten Auswertung von Gutachten der Untersuchungsämter zur Planung der erforderlichen Maßnahmen |
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt | |
2. | 12 |
Fortsetzung der praktischen Ausbildung Durchführung von Ermittlungen bzw. Vorermittlungen bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen, insbesondere Erforschung der Sachverhalte an Ort und Stelle (Einsicht in geschäftliche Aufzeichnungen und deren Auswertung usw.) sowie durch Anhörung Betroffener, Angeschuldigter und Zeugen zur Feststellung, ob die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind; Prüfung, ob vorwerfbar bzw. schuldhaft gehandelt worden ist Abfassen von Ermittlungsberichten Durchführung einfacher physikalischer und chemischer Vorprüfungen oder Messungen wie pH-Wert-Bestimmungen und Temperaturmessungen Durchführung von sensorischen Prüfungen Prüfung des Vorhandenseins, der Vollständigkeit und der Art und Form der im Lebensmittelrecht vorgeschriebenen Kennzeichnungen und Kenntlichmachungen Sicherstellung von Erzeugnissen bzw. Gegenständen Beratung und Aufklärung der Gewerbetreibenden und der Verbraucher über die Grundzüge des Lebensmittelrechts und seinen Vollzug Prüfung der Einhaltung weiterer Rechtsvorschriften (z. B. Handelsklassengesetz, Fertigpackungsverordnung, Preisangabenverordnung) Grundlagen des Fleischhygienerechts Durchführung der Überwachung der Einhaltung der hygienischen Mindestanforderungen sowie der Vorschriften über die Beförderung von Fleisch gemäß der Fleischkontrolleur-Verordnung vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1227) § 7 Abs. 3 |
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt |