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Vierte Verordnung zur Aufhebung von Baubeschränkungsgebieten

Vierte Verordnung zur Aufhebung von Baubeschränkungsgebieten
vom 24. Oktober 1997
(GVBl.II/97, [Nr. 32], S.831)

Auf Grund des § 107 Abs. 4 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), der mit der Maßgabe der Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe i des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1003) im Beitrittsgebiet gilt, verordnet die Landesregierung:

§ 1

Für das in der Anlage 1 zu dieser Verordnung näher bezeichnete Gebiet Gräbendorf wird die Baubeschränkung aufgehoben.

§ 2

Für das in der Anlage 2 zu dieser Verordnung näher bezeichnete Gebiet Klettwitz-Nord wird die Baubeschränkung aufgehoben.

§ 3

Für das in der Anlage 3 zu dieser Verordnung näher bezeichnete Gebiet Seese-Ost/Calau-Nord wird die Baubeschränkung aufgehoben.

§ 4

Für das in der Anlage 4 zu dieser Verordnung näher bezeichnete Gebiet Greifenhain wird die Baubeschränkung aufgehoben.

§ 5

Für das in der Anlage 5 zu dieser Verordnung näher bezeichnete Gebiet Jänschwalde-Süd wird die Baubeschränkung aufgehoben.

§ 6

Für das in der Anlage 6 zu dieser Verordnung näher bezeichnete Gebiet Lauchhammer-West (nördlicher Teil) wird die Baubeschränkung aufgehoben.

§ 7

Für das in der Anlage 7 zu dieser Verordnung näher bezeichnete Gebiet Mühlberg/Neuburxdorf wird die Baubeschränkung aufgehoben.

§ 8

Die Karten und Pläne, die Bestandteil der Anträge auf Aufhebung oder teilweise Aufhebung der unter den §§ 1 bis 7 genannten Baubeschränkungsgebiete sind, werden gemäß § 107 Abs. 2 des Bundesberggesetzes zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert beim Oberbergamt des Landes Brandenburg niedergelegt.

§ 9

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 24. Oktober 1997

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe

Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
Dr. Burkhard Dreher

Anm.: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.