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Verordnung zur Durchführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBGDV)
Verordnung zur Durchführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBGDV)
vom 26. November 1996
(GVBl.II/96, [Nr. 39], S.839)
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) verordnet die Landesregierung:
§ 1
Zuständige Behörde
(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 19 Abs. 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
(2) Die zuständige Behörde entscheidet über Anträge auf Förderleistungen nach § 19 Abs. 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes und Anträge nach § 23 Abs. 4 Satz 1 des Aufstiegsfort-bildungsförderungsgesetzes von Antragstellern, die ihren ständigen Wohnsitz im Bezirk der Behörde haben.
§ 2
Auftragsverwaltung
Die Aufgaben der zuständigen Behörde werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten als Auftragsangelegenheiten wahrgenommen.
§ 3
Fachaufsicht
Das für Wissenschaft zuständige Ministerium übt die Rechts- und Fachaufsicht über die zuständigen Behörden aus.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 26. November 1996
Die Landesregierung
des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe
Der Minister für Wissenschaft,
Forschung und Kultur
Steffen Reiche