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Verordnung über die örtliche Zuständigkeit zur Durchführung der §§ 51 bis 54 Abs. 1 des Bundes-Seuchengesetzes (Impfschäden-Zuständigkeitsverordnung - ImpfZV)

Verordnung über die örtliche Zuständigkeit zur Durchführung der §§ 51 bis 54 Abs. 1 des Bundes-Seuchengesetzes (Impfschäden-Zuständigkeitsverordnung - ImpfZV)
vom 15. Juli 1996
(GVBl.II/96, [Nr. 29], S.570)

Auf Grund des § 55 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262) verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) örtlich zuständig für die Versorgung nach § 51 Abs. 1 des Bundes-Seuchengesetzes ist das Amt für Soziales und Versorgung, in dessen Bereich der Impfschaden verursacht worden ist.

(2) örtlich zuständig für die Versorgung nach § 51 Abs. 2 in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Nr. 2 des Bundes-Seuchengesetzes ist das Amt für Soziales und Versorgung, in dessen Bereich der Geschädigte beim Eintritt des Impfschadens

  1. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 59 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Bundes-Seuchengesetzes),
  2. zuletzt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat (§ 59 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Bundes-Seuchengesetzes),
  3. bei minderjährigen Geschädigten der Elternteil oder Sorgeberechtigte, mit dem der Geschädigte in     häuslicher Gemeinschaft lebt, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, falls ein solcher     Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht gegeben ist, zuletzt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen     Aufenthalt gehabt hat (§ 59 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Bundes-Seuchengesetzes). Örtlich zuständig für die Versorgung nach § 51 Abs. 3 des Bundes-Seuchengesetzes ist das Amt für Soziales und Versorgung, in dessen Bereich der Geschädigte im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundes-Seuchengesetzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder nach diesem Zeitpunkt erstmalig nimmt. Im übrigen gelten § 3 Abs. 2 bis 4 Satz 1 und § 4 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung entsprechend.

§ 2

Zuständig für die Gewährung von Leistungen, die den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes entsprechen, ist das Landesamt für Soziales und Versorgung. Das gilt auch für Leistungsempfänger, die ihren Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundes-Seuchengesetzes außerhalb des Landes Brandenburg haben.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 15. Juli 1996

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe

Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen
Dr. Regine Hildebrandt